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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2022
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 611)



Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX

Das Landesausführungsgesetz SGB IX vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "dies setzt eine Einigung zu wesentlichen Inhalten der Vereinbarung nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB IX (Leistungsvereinbarung) voraus" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" und die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Obersten" durch das Wort "obersten" ersetzt.

4. In § 5 werden das Wort "Integrationsförderung" durch das Wort "Inklusionsförderung" ersetzt und die Wörter "und chronischen Erkrankungen" gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Bis zur endgültigen Festsetzung des durch das Land nach § 12 Absatz 2 zu zahlenden Anteils der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe) nach Absatz 4 und 5 werden in den Jahren 2020 und 2021 zum Ersten eines Monats durch die oberste Landessozialbehörde Abschläge in Höhe des 1,05fachen eines Zwölftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages für Leistungen nach dem sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des vorvergangenen Jahres gezahlt. Ab dem Jahr 2022 werden die Abschläge in Höhe des 1,03fachen eines Zwölftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe des vorvergangenen Jahres gezahlt. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit den Abschlägen nach § 18 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB XII.

(2) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe erfolgt umgehend nach der endgültigen Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 4 und 5. Sollten die Abschläge den trägerbezogenen Erstattungsbetrag überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 1 verrechnet.

(3) Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Sie übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 30. April die Jahresnettoauszahlungen des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Eingliederungshilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde zu belegen. Einzelheiten über das Nachweisverfahren kann die oberste Landessozialbehörde durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(4) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Eingliederungshilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Eingliederungshilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe) fest. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Mängel erkennen, so stellt die oberste Landessozialbehörde nach Abgleich der Daten mit der amtlichen Statistik im Benehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Eingliederungshilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind; dabei sind dem Eingliederungshilfeträger die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Eingliederungshilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 12 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 14 errechnet. § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 4 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 14 werden den Eingliederungshilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 4 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Eingliederungshilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(6) Zu den Auszahlungen nach Absatz 4 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe und der aufwandsbezogenen Kostenerstattung nach § 15, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagzahlungen zu verrechnen.

" § 13 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Eingliederungshilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Eingliederungshilfe- träger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.

(2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Eingliederungshilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Eingliederungshilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe) und den durch das Land nach § 12 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 18 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Eingliederungshilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Eingliederungshilfeträger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Eingliederungshilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 12 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 14 errechnet. § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 14 werden den Eingliederungshilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Eingliederungshilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(4) Zu den Auszahlungen nach Absatz 2 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe und der aufwandsbezogenen Kostenerstattung nach § 15, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagszahlungen zu verrechnen.

(5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 wird mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Hinsichtlich der Bestimmung des Dynamisierungswertes gilt § 18 Absatz 5 Satz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 18 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB XII.

(6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.

(7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln.

(8) Im Jahr 2022 gewährt das Land den Eingliederungs- und Sozialhilfeträgern neben den monatlichen Abschlagszahlungen für 2022 einen einmaligen Abschlagsbetrag in Höhe von 20.000 000 Euro. Die Verteilung erfolgt entsprechend den monatlichen Abschlagszahlungen für das Jahr 2022. Bei der Ermittlung der Schlusszahlung der trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungs- und Sozialhilfe für das Jahr 2022 nach Absatz 6 und § 18 Absatz 6 des Landesausführungsgesetzes SGB XII wird der zusätzliche Abschlagsbetrag berücksichtigt und verrechnet."

6. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes

(1) Das Land gewährt den Eingliederungshilfeträgern ab dem Jahr 2020 pauschal einen Mehrbelastungsausgleich in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Höhe von 4.228.000 Euro.

(2) Die Verteilung der vorgenannten Mittel erfolgt ab dem Jahr 2022 nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher im 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des vorvergangenen Jahres. In den Jahren 2020 und 2021 erfolgt die Verteilung der vorgenannten Mittel nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher im sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des vorvergangenen Jahres. Grundlage für die Berechnung sind die amtlichen Statistiken des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Die Ausgleichsleistungen werden durch die oberste Landessozialbehörde jeweils zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt. Die Auszahlungsbeträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.

(4) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Höhe der pauschalen Erstattung werden durch das Land gemäß § 18 evaluiert.

" § 15 Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes

(1) Für die Jahre 2019 bis 2021 gewährt das Land den Eingliederungshilfeträgern zum Ausgleich der Belastungen in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zusätzlich einmalig 8.500 000 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des Jahres 2020. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern der Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB IX. Für die Eingliederungshilfeträger ergeben sich folgende einzelne Zuweisungen:

Hanse- und Universitätsstadt Rostock:1.067 654 Euro
Landeshauptstadt Schwerin:602.725 Euro
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:1.484 476 Euro
Landkreis Rostock:1.139 816 Euro
Landkreis Vorpommern-Rügen:1.148 408 Euro
Landkreis Nordwestmecklenburg:788.628 Euro
Landkreis Vorpommern-Greifswald:1.289 982 Euro
Landkreis Ludwigslust-Parchim:978.311 Euro.

(2) Ab dem Jahr 2022 gewährt das Land den Eingliederungshilfeträgern einen Mehrbelastungsausgleich in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Höhe von jährlich 9.000 000 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des vorvergangenen Jahres. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern der Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB IX. Die Ausgleichsleistungen werden auf volle Eurobeträge gerundet.

Für die Eingliederungshilfeträger ergeben sich für das Jahr 2022 folgende einzelne Zuweisungen:

Hanse- und Universitätsstadt Rostock:1.130 458 Euro
Landeshauptstadt Schwerin:638.179 Euro
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:1.571 798 Euro
Landkreis Rostock:1.206 864 Euro
Landkreis Vorpommern-Rügen:1.215 960 Euro
Landkreis Nordwestmecklenburg:835.018 Euro
Landkreis Vorpommern-Greifswald:1.365 864 Euro
Landkreis Ludwigslust-Parchim:1.035 859 Euro.

Ab dem Jahr 2023 werden die sich aus der Berechnung ergebenden Ausgleichsleistungen durch Runderlass der obersten Landessozialbehörde bekannt gemacht und zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt.

(3) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Höhe der pauschalen Erstattung werden durch das Land gemäß § 19 evaluiert."

7. Nach § 16 wird in Abschnitt 3 folgender neuer § 17 eingefügt:

" § 17 Budget für Arbeit

Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen bis zu 60 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."

8. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt gefasst:

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§ 18 Untersuchung, Datenerhebung

(1) Die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfeträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz wird jährlich durch die oberste Landessozialbehörde untersucht. In die Untersuchung werden insbesondere folgende Bereiche einbezogen:

  1. die Entwicklung der Fallzahlen der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und die hierfür entstandenen Eingliederungshilfenettoauszahlungen,
  2. die allgemeine Personal- und Sachkostenentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern,
  3. die zur Erreichung der Ziele des § 1 durchgeführten Modelle und Maßnahmen einschließlich der von den Eingliederungshilfeträgern und der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ergriffenen Steuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Steuerung der Maßnahmen zur Bedarfsdeckung und
  4. die Umsetzung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde.

Grundlage sind insbesondere die Meldungen der Eingliederungshilfeträger nach § 17 Absatz 3, die amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes und des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern und die Erhebungen nach Absatz 2.

(2) Die für die Untersuchung nach Absatz 1 von den Eingliederungshilfeträgern vorzulegenden Daten legt die oberste Landessozialbehörde nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest. Art und Umfang der vorzulegenden Daten sind den Eingliederungshilfeträgern rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Eingliederungshilfeträger sind verpflichtet, die nach Absatz 2 festgelegten Daten zu erheben, Auskünfte zu erteilen und diese der obersten Landessozialbehörde oder einer von ihr mit der Datenerhebung und -auswertung beauftragten Stelle oder Organisation spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zuzuleiten.

(4) Die oberste Landessozialbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltes in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die Beschreibung, Erhebung und Auswertung der Daten nach Absatz 3 für ein oder mehrere Jahre an eine andere Stelle oder Organisation vergeben.

" § 18 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung

Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Eingliederungshilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 13 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Eingliederungshilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Eingliederungshilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 12 bis 14 regeln."

9. Der bisherige § 18 wird § 19 und in Satz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sozialhilfeträger sind des Weiteren zuständig für die Ausführung des Sofortzuschlags nach § 145 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Fällen, in denen der Anspruch bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist,

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

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4. die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Vertreter der Sozialhilfeträger."4. die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Vertreter der Sozialhilfeträger sowie die Verhandlung von Vereinbarungen nach §§ 76a Absatz 3 und 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der Einigung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer über die für eine solche Vereinbarung notwendigen Merkmale und Inhalte,"

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und nach den Wörtern "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und dem Wort "wird" wird jeweils ein Komma eingefügt.

ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" und die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Obersten" durch das Wort "obersten" ersetzt.

e) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe "SGB" gestrichen.

4. In § 7 werden die Wörter "Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Die oberste Landessozialbehörde" und die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

5. In § 8 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Stelle der" die Wörter "Eingliederungshilfe- und" eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Nähere zum Nachweisverfahren regelt die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 136 und" gestrichen.

9. In § 15 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Stelle der" die Wörter "Eingliederungshilfe- und" und nach den Wörtern "beteiligt werden" ein Komma eingefügt.

10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Bis zur endgültigen Festsetzung des durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteils der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Sozialhilfe) nach Absatz 4 und 5 werden zum Ersten eines Monats durch die oberste Landessozialbehörde Abschläge in Höhe des 1,03-fachen eines Zwölftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe des vorvergangenen Jahres gezahlt. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden.

(2) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe erfolgt umgehend nach der endgültigen Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 4 und 5. Sollten die Abschläge den trägerbezogenen Erstattungsbetrag Sozialhilfe überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 1 verrechnet.

(3) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Sie übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 30. April die Jahresnettoauszahlungen des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, dass die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde zu belegen. Einzelheiten über das Nachweisverfahren kann die oberste Landessozialbehörde durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(4) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Sozialhilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe) fest. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Mängel erkennen, so stellt die oberste Landessozialbehörde nach Abgleich der Daten mit der amtlichen Statistik im Benehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind; dabei sind dem Sozialhilfeträger die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 Absatz 2 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 4 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 4 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zu den Auszahlungen nach Absatz 4 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagzahlungen zu verrechnen.

" § 18 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.

(2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Sozialhilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe) und den durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Sozialhilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 21 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Sozialhilfe träger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(4) Zu den Auszahlungen nach Absatz 2 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagszahlungen zu verrechnen.

(5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Dazu wird der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Der Dynamisierungswert ist das Ergebnis der Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des Vorjahres dividiert durch die Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des vorvergangenen Jahres. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 13 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB IX.

(6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.

(7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln."

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Nummer 5" eines der Wörter "des" gestrichen.

b) Absatz 5

(5) Fälle des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612, 616), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2014 (GVOBl. M-V S. 594), die bis zum 31. Dezember 2015 kassenwirksam geworden sind, werden bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet.

wird aufgehoben.

13. § 19a

§ 19a Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes 2018 und 2019

(1) Zum Ausgleich für den erhöhten Erfüllungsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, gewährt das Land den Sozialhilfeträgern für

(2) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium, im Benehmen mit den Eingliederungshilfeträgern und nach Zustimmung des Innen und Europaausschusses und des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern die Verteilung der Beträge nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verteilung der Finanzmittel erfolgt belastungsorientiert. Die Eingliederungshilfeträger können hierzu einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten.

(3) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wird durch das Land gemäß § 21 untersucht.

wird aufgehoben.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 3 bis 5" durch die Wörter "Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Ihre Höhe basiert auf den Ausgleichsleistungen für das Jahr 2015 in Höhe von 931.372,36 Euro, davon 789.298,61 Euro für Personalauszahlungen und 142.073,75 Euro für Sachauszahlungen.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 2 bis 6.

cc) In Satz 6 werden die Wörter "zu Beginn" durch die Wörter "zur Mitte" ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Untersuchung und Datenerhebung

(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz durch die Sozialhilfeträger wird jährlich durch die oberste Landessozialbehörde untersucht. In die Untersuchung werden insbesondere folgende Bereiche einbezogen:

  1. die Entwicklung der Fallzahlen der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen nach dem dritten, fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die hierfür entstandenen Sozialhilfenettoauszahlungen in den einzelnen Hilfebereichen,
  2. die Personal- und Sachkostenentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern,
  3. die zur Erreichung der Ziele des § 1 durchgeführten Modelle und Maßnahmen, einschließlich der von den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle ergriffenen Steuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Angebotsteuerung und
  4. die Umsetzung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde.

Grundlage sind insbesondere die Meldungen der Sozialhilfeträger nach § 18 Absatz 3, die amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes, des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern und die Erhebungen nach Absatz 2. Die Ergebnisse der Untersuchung werden allen Sozialhilfeträgern und den Mitgliedern des Beirats nach § 3 Absatz 3 übersandt.

(2) Die für die Untersuchung nach Absatz 1 von den Sozialhilfeträgern vorzulegenden Daten legt die oberste Landessozialbehörde nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest. Art und Umfang der vorzulegenden Daten sind den Sozialhilfeträgern rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Sozialhilfeträger sind verpflichtet, die nach Absatz 2 festgelegten Daten zu erheben, Auskünfte zu erteilen und diese der obersten Landessozialbehörde oder einer von ihr mit der Datenerhebung und -auswertung beauftragten Stelle oder Organisation spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zuzuleiten.

(4) Die oberste Landessozialbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltes in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die Beschreibung, Erhebung und Auswertung der Daten nach Absatz 3 für ein oder mehrere Jahre an eine andere Stelle oder Organisation vergeben.

" § 21 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung

Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 18 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Sozialhilfehilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Sozialhilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Sozialhilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 17 bis 19 regeln."

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die oberste Landessozialbehörde erstellt zum 1. Januar 2021 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Sozialhilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation sind auch die Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3 und die Ausübung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde. Dieser Bericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Sozialhilfeträgern und den Mitgliedern des Beirats nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen und in Satz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes

Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 612), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort "beziehungsweiseder" durch die Wörter "oder der" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "beziehungsweise" jeweils durch das Wort "und" und die Wörter "Landräte und" durch die Wörter "Landräte sowie" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Landrätin beziehungsweise" durch die Wörter "Landrätin oder", die Wörter "Oberbürgermeisterin beziehungsweise" durch die Wörter "Oberbürgermeisterin oder", die Wörter "Dezernentin beziehungsweise" durch die Wörter "Dezernentin oder", die Wörter "Amtsleiterinnen beziehungsweise" durch die Wörter "Amtsleiterinnen und" und die Wörter "Vertreterin beziehungsweise" durch die Wörter "Vertreterin oder" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "beziehungsweise" jeweils durch das Wort "oder" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" und jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "ergeben sich aus § 4 Absatz 2 und 3" die Angabe "sowie § 18" und nach den Wörtern "und aus § 4 Absatz 2 und 3" die Angabe "sowie § 21" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 und Nummer 4 wird jeweils das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verbandssatzung kann Regelungen dahingehend treffen, dass Sitzungen der Verbandsversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung in Angelegenheiten einfacher Art im schriftlichen und elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) erfolgen können. Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist insoweit, dass kein Mitglied der Verbandsversammlung dem Umlaufverfahren oder dem Verfahren im Rahmen einer Videokonferenz widerspricht."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" und die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

8. In § 11 werden jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz", jeweils die Wörter "Gemeindevertreterinnen beziehungsweise" durch die Wörter "Gemeindevertreterinnen und", die Wörter "Bürgermeisterin beziehungsweise" durch die Wörter "Bürgermeisterin oder" und die Wörter "Verbandsdirektorin beziehungsweise" durch die Wörter "Verbandsdirektorin oder" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II

Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen und die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt sowie die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen und die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt sowie die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen sowie die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen und die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt sowie die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen und die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt sowie die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und" gestrichen und nach dem Wort "Soziales" ein Komma und die Wörter "Gesundheit und Sport" eingefügt sowie die Wörter "und Sport" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

4. In § 6 Absatz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen sowie die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen sowie die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Wirtschaft" und nach dem Komma die Wörter "Infrastruktur, Tourismus und" eingefügt und nach dem Wort "Arbeit" die Wörter "und Gesundheit" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

8. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

9. In § 11 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

10. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt sowie die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport kann den Wortlaut des Landesausführungsgesetzes SGB IX, des Landesausführungsgesetzes SGB XII, des Kommunalsozialverbandsgesetzes und des Landesausführungsgesetzes SGB II in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Unterpunkt bb tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.

ID 222763

ENDE