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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht
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NEZulVO - Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 27. August 2019
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 250)
Gl.-Nr.: 20441



Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärterbezügen im Geltungsbereich des § 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG). Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer besonderen Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, so gilt dies auch für eine nach Wegfall der besonderen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Erschwerniszulage bei Verwendung im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes

Werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Dienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes untersteht, verwendet, und sehen deren Vorschriften zu den Erschwerniszulagen Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten sie die Erschwerniszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften, wenn der Bund, das Land oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts dem Land Niedersachsen den Betrag erstattet.

Zweiter Teil
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Erstes Kapitel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 4 Voraussetzungen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist Dienst

  1. an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen,
  2. am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr,
  4. an Samstagen, die nicht von den Nummern 1 bis 3 erfasst sind, nach 13.00 Uhr,
  5. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind Zeiten der tatsächlichen Dienstausübung und Zeiten eines Bereitschaftsdienstes. Zeiten eines Wachdienstes sind nur zulagefähig, wenn im Kalendermonat mehr als 24 Stunden Wachdienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sind die nach Satz 2 geforderten Stunden im Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.

(4) Dienstzeiten während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und Zeiten einer Rufbereitschaft sind nicht zulagefähig.

(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatzes 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt

  1. für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 3,20 Euro je Stunde,
  2. für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 4
    1. in der Zeit zwischen 13.00 und 20.00 Uhr 0,80 Euro je Stunde und
    2. in der Zeit zwischen 20.00 und 24.00 Uhr 1,80 Euro je Stunde sowie
  3. für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 1,80 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 6 Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge

  1. eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder
  2. eines Dienstunfalls der in § 41 NBeamtVG bezeichneten Art

wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Monate bestanden, so ist Bemessungsgrundlage der kalendertägliche Durchschnitt der Zulage während des Dienstverhältnisses vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 7 Ausschluss und Verminderung der Zulage

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

  1. einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 50 NBesG),
  2. Auslandsbesoldung (§ 56 NBesG).

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 21 zusteht, wird die Zulage nur zur Hälfte gewährt.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt oder vermindert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Zweites Kapitel
Zulage für Tauchtätigkeiten

§ 8 Voraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchtätigkeiten.

(2) Tauchtätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. im Tauchanzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,
  2. mit Helm oder mit Tauchgerät.

Zu den Tauchtätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 9 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

1. bis zu 5 Metern11,45 Euro,
2. von mehr als 5 Metern13,89 Euro,
3. von mehr als 10 Metern17,26 Euro,
4. von mehr als 15 Metern22,23 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je 5 Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für Tauchtätigkeit

  1. in Strömung mit Stromschutz um 15 Prozent,
  2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
  3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
  4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Beträge nach Absatz 2, wobei an die Stelle der Tauchtiefe die der Tauchtiefe entsprechenden Druckverhältnisse treten.

(5) Für Tauchzeiten von einer halben Stunde wird eine Zulage in Höhe der Hälfte der Beträge nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt.

§ 10 Berechnung der Zulage

(1) Die Tauchzeiten sind für jeden Kalendertag in Minuten zu ermitteln und in Stunden und halbe Stunden umzurechnen. Zeiten von zehn bis neunundzwanzig Minuten werden auf eine halbe Stunde und Zeiten von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

  1. bei Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Zeit im Wasser, zuzüglich der Zeit für das Anlegen und Ablegen der Tauchausrüstung,
  2. bei Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
    1. ohne Helm die Zeit unter der Atemmaske,
    2. mit Helm die Zeit unter dem geschlossenen Helm,
  3. bei Tauchtätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 die Zeit vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

Drittes Kapitel
Zulage für Sprengstoffermittlerinnen, Sprengstoffermittler, Sprengstoffentschärferinnen und Sprengstoffentschärfer

§ 11 Voraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerinnen oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten für jeden Einsatz, bei dem sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, wozu insbesondere die Sicherstellung, die Asservierung und der Transport des Sprengstoffs zählen, eine Zulage.

(2) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines möglichen Brandes. Nähere Behandlung umfasst insbesondere

  1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
  2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
  3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

§ 12 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage nach § 11 Abs. 1 beträgt 15,34 Euro für jeden Einsatz. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro monatlich nicht übersteigen.

(2) Die Zulage nach § 11 Abs. 2 beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz; sie darf den Betrag von 383,40 Euro monatlich nicht übersteigen. Bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe beinhalten, kann die Zulage für jeden Einsatz auf bis zu 255,65 Euro erhöht werden; sie darf den Betrag von 818,07 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Zulage darf insgesamt den Betrag von zusammen 818,07 Euro monatlich nicht übersteigen.

Viertes Kapitel
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern

§ 13 Voraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträ gem. wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.

(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind

  1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
  2. Arbeiten in einer Höhe von mindestens 20 Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern oder Plattformen ohne Randsicherung oder ohne seitliche Abdeckung oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.

§ 14 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

1. von mehr als 20 Metern1,53 Euro,
2. von mehr als 50 Metern2,56 Euro,
3. von mehr als 100 Metern4,09 Euro,
4. von mehr als 200 Metern6,65 Euro,
5. von mehr als 300 Metern9,20 Euro.

Die Beträge erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der untersten Leiter oder bis zur untersten Sprosse ein Höhenunterschied besteht

1. von mehr als 50 Meternum 0,51 Euro,
2. von mehr als 100 Meternum 1,02 Euro,
3. von mehr als 200 Meternum 1,53 Euro,
4. von mehr als 300 Meternum 2,05 Euro.

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um 25 Prozent. Die Zulage nach den Sätzen 1 bis 3 wird für jeden Tag nur einmal und zwar nach dem höchsten zustehenden Betrag gewährt.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme von Antennen oder Antennenträgern aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen1,02 Euro,
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen von Antennen oder Antennenträgern1,53 Euro,
3. Errichten oder Abbrechen von Antennen oder Antennenträgern2,05 Euro.

Die Beträge erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um 25 Prozent. Die Zulage nach den Sätzen 1 und 2 wird für jeden Tag nur einmal und zwar nach dem höchsten zustehenden Betrag gewährt.

(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nebeneinander gewährt.

Dritter Teil
Zulagen in festen Monatsbeträgen

Erstes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.

§ 16 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Fall

  1. eines Erholungsurlaubs,
  2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
  3. einer Erkrankung einschließlich Rehabilitationsmaßnahme,
  4. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  5. einer Dienstreise.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Beruht eine Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 auf einem Dienstunfall, so wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterbrechung auf einem Dienstunfall der in § 41 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG bezeichneten Art oder einem Einsatzunfall oder einem diesem gleichstehenden Ereignis im Sinne des § 35 NBeamtVG beruht.

Zweites Kapitel
Einzelne Zulagen

§ 17 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie Wechselschichtdienst leisten. Wechselschichtdienst liegt vor, wenn

  1. ein Schichtplan vorliegt, der den Dienst in Schichten vorsieht, in denen ununterbrochen rund um die Uhr Dienst zu leisten ist (Wechselschichten) und
  2. die Beamtin oder der Beamte nach einem Dienstplan ständig und regelmäßig wechselnd in unterschiedlichen Schichten nach dem Schichtplan eingesetzt ist und
  3. die Beamtin oder der Beamte in zehn Wochen mindestens 80 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht Dienst leistet.

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sind die nach Satz 2 Nr. 3 geforderten 80 Dienststunden in der Nachtschicht im Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes bleiben bei der Ermittlung der geforderten 80 Dienststunden unberücksichtigt.

(2) Beamtinnen und Beamte, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 vorliegen, die aber durchschnittlich mindestens 80 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in 14 Wochen leisten, erhalten eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich wird auch gewährt, wenn

  1. ein Schichtplan vorliegt, der den Dienst in Schichten vorsieht, in denen mit einer zeitlich zusammenhängenden Unterbrechung von höchstens 48 Stunden, im Übrigen aber rund um die Uhr Dienst zu leisten ist, und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 vorliegen.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich wird gewährt, wenn

  1. ein Schichtplan vorliegt, der einen Wechsel der Schichten in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht, und
  2. die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstplan so eingesetzt ist, dass innerhalb des Monats zwischen dem Beginn ihrer oder seiner frühesten und dem Ende ihrer oder seiner spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden mindestens 18 Stunden liegen.

Die Zeitspanne von 18 Stunden nach Satz 1 Nr. 2 muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Beträgt die Zeitspanne weniger als 18 Stunden, aber mindestens 13 Stunden, so wird eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich gewährt. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage in der Woche vor, so sind, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts die fünf Arbeitstage mit der längsten Zeitspanne zugrunde zu legen. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes bleiben bei der Ermittlung der Zeitspanne unberücksichtigt.

(5) Wechselschichtzulage und Schichtzulage werden nicht gewährt, wenn der Schichtplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten keine Wechselschichtzulage und keine Schichtzulage; abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 Prozent der entsprechenden Beträge. Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerinnen, Pförtner, Wächterinnen oder Wächter tätig sind, Auslandsbesoldung (§ 56 NBesG) erhalten oder auf Schiffen oder schwimmenden Geräten tätig sind, erhalten keine Wechselschichtzulage und keine Schichtzulage, wenn deren besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

(6) Die Wechselschichtzulage und die Schichtzulage werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine besondere Stellenzulage nach Nummer 1, 2, 5 oder 6 der Anlage 11 NBesG. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 NBesG haben, die Wechselschichtzulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich und die Schichtzulage in voller Höhe.

§ 18 Zulagen für Tätigkeiten in der Krankenpflege

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die

  1. in psychiatrischen Kliniken oder Abteilungen oder auf psychiatrischen Stationen Patientinnen und Patienten pflegen,
  2. in neurologischen Kliniken oder Abteilungen oder auf neurologischen Stationen ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegen,
  3. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken oder Abteilungen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild umgehen,
  4. ständig Patientinnen und Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen oder ständig mit diesen Patientinnen und Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten,

erhalten eine Zulage von 15,34 Euro monatlich.

(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend durchführen bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen und Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
  4. Patientinnen und Patienten nach einer Transplantation innerer Organe oder von Knochenmark,
  5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen und Patienten,
  6. Patientinnen und Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
  7. Patientinnen und Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

erhalten eine Zulage von 46,02 Euro monatlich. Die Zulage erhalten auch Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die im Krankenpflegedienst unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihnen ständig unterstellten Beamtinnen und Beamten führen, sowie deren ständige Vertreterin oder deren ständiger Vertreter.

(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die

  1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Kliniken oder Abteilungen oder auf entsprechenden psychiatrischen Stationen pflegen oder als Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder auf psychiatrischen Stationen pflegen,
  2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte Tuberkulosekranke tätig sind,
  3. als Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von 61,36 Euro monatlich. Eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 NBesG ist mit einem Betrag in Höhe von 46,02 Euro anzurechnen.

(4) Neben der Zulage nach Absatz 3 werden Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.

§ 19 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamtinnen und Beamte als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler und Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die für besondere polizeiliche Einsätze in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando verwendet werden, und Beamtinnen und Beamte, die als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler verwendet werden sowie Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten, die eine den besonderen polizeilichen Einsätzen vergleichbare Tätigkeit ausüben, erhalten eine Zulage in Höhe von 225,00 Euro monatlich.

(2) Die Zulage wird neben einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 3 der Anlage 11 NBesG und neben einer Erschwerniszulage nach § 20 nicht gewährt.

§ 20 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten oder Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Eine Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die

  1. aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nicht ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und aufgrund dieser Dienstverpflichtung mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat absolvieren,
  2. als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind und aufgrund dieser Dienstverpflichtung mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat absolvieren.

(3) Die Zulage beträgt

  1. für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1,
    1. die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker mit Zusatzqualifikation verwendet werden, 176,40 Euro monatlich,
    2. die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker ohne Zusatzqualifikation verwendet werden, 132,94 Euro monatlich,
  2. für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nr. 1 46,02 Euro monatlich,
  3. für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nr. 2
    1. bei zehn oder mehr absolvierten Flügen 46,02 Euro monatlich,
    2. bei weniger als zehn absolvierten Flügen für jeden fehlenden Flug 4,60 Euro weniger.

§ 16 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikationen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung und eine Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

§ 21 Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

(1) Beamtinnen und Beamte, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Bordzulage in Höhe von 53,69 Euro monatlich. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Zulage gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet die Beamtin oder der Beamte während einer Werftliegezeit an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, so wird die Zulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine Bordzulage in Höhe von 2,68 Euro je Kalendertag, jedoch höchstens 53,69 monatlich. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.

§ 22 Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

(1) Beamtinnen und Beamte, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Maschinenzulage in Höhe von 15,34 Euro monatlich. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Zulage gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet die Beamtin oder der Beamte während einer Werftliegezeit an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, so wird die Zulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine Maschinenzulage in Höhe von 0,77 Euro je Kalendertag, jedoch höchstens 15,34 Euro monatlich. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.

Vierter Teil
Schlussvorschrift

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.

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