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Regelwerk, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in Schulen - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren

- Niedersachsen -

Vom 12.05.2004
(MBl. Nds. Nr. 18 vom 03.06.2004 S.392)



1. Gesetzliche Grundlagen

Die Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in dem Arbeitgeberpflichten und Pflichten und Rechte der Beschäftigten geregelt sind, und aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im Folgenden: ASiG), das Bestellung und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit und die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen vorschreibt. Für Landesbedienstete im Angestelltenverhältnis gelten zusätzlich Bestimmungen aus dem SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung -, das u. a. Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger, Pflichten der Arbeitgeber und der Versicherten und die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten regelt.

2. Anwendung in den Dienststellen

2.1 Verantwortung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Die Arbeitgeberpflichten des Landes obliegen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen ihrer übrigen dienstlichen Pflichten und Befugnisse den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, den Schulleiterinnen und Schulleitern ebenfalls nach den §§ 32 und 43 NSchG.

Nach § 111 NSchG umfassen die Pflichten der Schulleiterinnen und Schulleiter auch Mittelbewirtschaftung, Hausrecht, Aufsicht über die Schulanlage und Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die im Dienst des Schulträgers stehen. Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen ist zu gewährleisten und nachhaltig zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts - z.B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts - und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider. Bei der Lehramtsausbildung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. die in der Dienststelle Beschäftigten über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu informieren und zur Mitwirkung zu motivieren,
  2. für eine geeignete Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Dienststelle zu sorgen und auf die Bereitstellung der erforderlichen Mittel hinzuwirken,
  3. geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (Nummer 2.3) und ggf. einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten (Nummer 2.5),
  4. die Arbeitsbedingungen der Bediensteten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung einschließlich psychosozialer Belastungen, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und den gesamten Prozess zu dokumentieren,
  5. Maßnahmen zu treffen, die zur ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der in der Schule anwesenden Personen erforderlich sind, und unter Beteiligung der Personalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung die dafür zuständigen Bediensteten schriftlich zu beauftragen,
  6. zu gewährleisten, dass die Bediensteten befähigt sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten,
  7. die Bediensteten im erforderlichen Umfang, mindestens aber jährlich über die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Dienstbetriebes und über bestehende Gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen,
  8. sich zu vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in der Dienststelle tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten erhalten haben,
  9. Mängel am Gebäude, am Grundstück oder an der Einrichtung der Dienststelle, die Sicherheit und Gesundheit gefährden können, unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken; im Fall der Übertragung budgetierter Mittel eigenständig Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen und bei erheblicher Gefährdung sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen,
  10. Meldungen von Unfällen der Bediensteten weiterzuleiten und die Möglichkeit von Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

Bei den Maßnahmen hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die durch § 4 ArbSchG vorgegebenen allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen.

Unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung (Organisation, Auswahl, Aufsicht, Weisungsbefugnis) kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Personalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Bei Bedarf sollen bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen der zuständige arbeitsmedizinische Dienst (Nummer 2.2), die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und die nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragten Personen hinzugezogen werden.

Hilfen für die Praxis werden insbesondere unter der Adresse www.arbeitsschutz.nibis.de bereitgestellt.

2.2 Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und die Beratung der Verantwortlichen werden in öffentlichen Schulen durch einen vom MK beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst wahrgenommen. Er übernimmt die Aufgaben nach § 3 ASiG, jedoch ohne die Organisation der ersten Hilfe. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen von Landesbediensteten werden nach Pflichtenheft durchgeführt oder wenn dies von einem Bediensteten gewünscht wird. Zu den Aufgaben des arbeitsmedizinischen Dienstes gehört nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Die sicherheitstechnische Betreuung wird in öffentlichen Schulen von Fachkräften für Arbeitssicherheit wahrgenommen, die von der Schulbehörde bestellt sind.

2.3 Sicherheitsbeauftragte

Dienststellen mit regelmäßig mehr als 20 Landesbediensteten haben unter Beteiligung der Personalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen (§ 22 SGB VII). Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten als Grundlage für die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten ist der Umfang der Beschäftigung unerheblich; berücksichtigt werden nur Bedienstete, die länger als ein halbes Jahr an der Dienststelle tätig sind. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten soll den Erfordernissen der Dienststelle angepasst werden. Bei Dienststellen mit bis zu 20 Landesbediensteten wird die Bestellung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten empfohlen.

Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Dienststellenleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- bzw. Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen zu unterstützen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen, ohne selbst in diesem Bereich verantwortlich zu sein. Die Sicherheitsbeauftragten werden für ihre Tätigkeit fortgebildet. Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen sind ihnen zugänglich zu machen. Die Sicherheitsbeauftragten sollen anlassbezogen in dem notwendigen Umfang von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.

2.4 Pflichten und Rechte der Bediensteten

Die Bediensteten sind verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Die Bediensteten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. In Schulen sind dies Schülerinnen und Schüler sowie Besucher.

Die Bediensteten haben von ihnen festgestellte Gefährdungen unverzüglich der Dienststellenleitung anzuzeigen und daran mitzuwirken, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten und zu verbessern. Sie sollen von der Dienststellenleitung ermutigt werden, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

2.5 Arbeitsschutzausschuss

An Dienststellen mit mehr als 20 Landesbediensteten ist durch die Dienststellenleitung ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Festlegung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte, die mit nicht mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig sind, mit dem Faktor 0,5 und diejenigen, die mit nicht mehr als Dreiviertel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Auszubildende für ein Lehramt zählen hierbei zu den Bediensteten der Studienseminare. An Dienststellen mit bis zu 20 Landesbediensteten wird die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses empfohlen, dessen Zusammensetzung den Erfordernissen der Dienststelle angepasst ist.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beraten. Er tagt mindestens dreimal pro Jahr. Die Sitzungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Sitzungstermine sind frühzeitig bekannt zu geben.

Den Vorsitz übernimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter. Weitere ständige Mitglieder sind zwei Vertreter des zuständigen Personalrates und mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter nach Nummer 2.3. Der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit, der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner, an Schulen außerdem der Hausmeisterin oder dem Hausmeister und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers, der Frauenbeauftragten in Schulen und der Schwerbehindertenvertretung ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen teilzunehmen. Weitere Fachleute, z.B. von Gemeindeunfallversicherungsverbänden oder der Gewerbeaufsicht, können bei Bedarf hinzugezogen werden.

2.6 Personalvertretung, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung

Alle Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

3. Zentrale Beratungsstelle

Zur Unterstützung der Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ist eine Zentrale Beratungsstelle eingerichtet worden. Zu deren Aufgaben gehört neben der Beratung und Information der Dienststellenleitungen und des MK auch

An die Bezirksregierungen öffentlichen Schulen Studienseminare