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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 7. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 571)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des NiedersächsischenPersonalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die folgende Fußnote angefügt:

"*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29)."

2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Angestellten, "2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

bb) Nummer 3

3. die Arbeiterinnen und Arbeiter.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zur Gruppe der Angestellten gehören die Beschäftigten, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte in der Dienststelle tätig sind oder die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. "(3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten."

d) Absatz 4

(4) Zur Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter gehören die Beschäftigten, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiterinnen oder Arbeiter in der Dienststelle tätig sind oder die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.

wird gestrichen.

4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten "entfernt liegen" die Worte "und in denen in der Regel mehr ah 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind" eingefügt.

b) Satz 2

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so sollen Nebenstellen oder sonstige Teile einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen erklärt werden, wenn sonst eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder der Eigenständigkeit der Stelle, nicht gewährleistet ist und wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

d) Im neuen Satz 3 werden die Worte "oder nach Satz 2 gestrichen.

5. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Schwerbehindertengesetz (SchwbG)" durch die Worte "Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase."

b) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort "Erziehungsurlaub durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "abgeordnet" die Worte "oder nach § 123 a BRRG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen" ein gefügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Gehören zu einer Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte wie zu den beiden anderen Gruppen zusammen, so besteht der Personalrat in dem Falle, in dem für ihn drei Mitglieder vorgesehen sind, aus vier Mitgliedern. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 4 wird die Verweisung "Absätzen 2 bis 4" durch die Verweisung "Absätzen 2 und 3" ersetzt.

8. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. "(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend."

9. In § 16 Abs. 2 werden die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

10. In § 30 Abs. 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 25 Abs. 4 SchwbG" durch die Verweisung " § 95 Abs. 4 SGB IX" ersetzt.

11. § 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung "14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5" durch die Verweisung "14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4"ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

12. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie Auszubildende. Im übrigen gilt § 12 entsprechend. "(3) Wählbar sind wahlberechtigte Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie wahlberechtigte Auszubildende. Nicht wählbar sind
  1. Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn die zu wählende Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern besteht,
  2. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2 und
  3. Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen."

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

14. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) In Nummer 15 werden die Worte "Vergütungs- und Lohngruppe" durch die Worte "Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe" ersetzt.

b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnungen B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie entsprechender Vergütungsgruppen betroffen sind, "1. Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind,".

c) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Disziplinarrecht, Recht der freien Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung und Lohn, soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist, "1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Disziplinarrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist,".

15. § 67 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, freier Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, "1. Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-, Entgelt- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,".

16. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Angestellten- oder Arbeiterverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Angestellten- oder Arbeiterverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

17. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden."

b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7 und erhalten folgende Fassung:

altneu
Er soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Der schriftlich niederzulegende Beschluß ist zu begründen, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. "Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen."

18. § 75 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. personelle und allgemeine Maßnahmen nach § 65 für Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbarer Vergütungsgruppen betroffen sind; § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend, "1. personelle und allgemeine Maßnahmen nach § 65 für Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind; § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend,".

19. In § 89 Abs. 2 wird nach dem Wort "Vergütung" ein Komma eingefügt und die Worte "oder ihren Lohn" werden durch die Worte "ihren Lohn oder ihr Entgelt" ersetzt.

20. Das Fünfte Kapitel (§ 90) im Zweiten Teil wird gestrichen.

Fünftes Kapitel
Eichverwaltung

§ 90 Bildung eines Bezirkspersonalrats

(1) Die Beschäftigten der Eichverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat der Eichverwaltung.

(2) Beschäftigte der Eichverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Eichverwaltung erhalten.

21. In § 101 Abs. 5 werden die Worte "Besoldungs- oder Vergütungsgruppe" durch die Worte "Besoldungs-, Vergütungs- oder Entgeltgruppe" ersetzt.

22. Das Zehnte Kapitel im Zweiten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Zehntes Kapitel
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse

§ 107 Sonderregelungen

(1) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Frauenbeauftragte.

(2) Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu erörtern. Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.

(3) Entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine beteiligungspflichtige Maßnahme, so beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte rechtzeitig die zuständige Personalvertretung.

(4) Die §§ 70, 72, 73 und 76 Abs. 4 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der Personalrat.
  2. An die Stelle der obersten Dienstbehörde oder der übergeordneten Dienststelle tritt der höhere Dienstvorgesetzte.
  3. An die Stelle der Landesregierung tritt die oberste Dienstbehörde.

(5) Die Einigungsstelle wird im Falle der Nichteinigung von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem

Personalrat gebildet. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. Die Einigungsstelle bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

(6) An die Stelle der obersten Dienstbehörde in § 72 Abs. 1 Satz 2 tritt der höhere Dienstvorgesetzte.

(7) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Frauenbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 ; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.

(8) Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 ist der Gesamtpersonalrat zuständig, wenn ein solcher gebildet ist. Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.

(9) Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 8 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Absatz 8 gilt entsprechend.

 "Zehntes Kapitel
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse

§ 107 Allgemeines

(1) Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Gleichstellungsbeauftragte.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.

(3) Ist für die Entscheidung über eine beteiligungspflichtige Maßnahme die oberste Dienstbehörde oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, so wird die Dienststelle bei der schriftlichen Begründung und Erörterung der Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 107 f Abs. 1 Satz 2, durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten.

(4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.

§ 107 a Abweichung

Anstelle der §§ 70 bis 73 und 76 gelten die §§ 107 b bis 107 f.

§ 107 b Verfahren bei Nichteinigung

(1) Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung dem höheren Dienstvorgesetzten vorlegen. In den Fällen des § 68 beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte den Gesamtpersonalrat nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. In den Fällen des § 69 verhandelt er mit dem Gesamtpersonalrat und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.

(2) Einigen sich der höhere Dienstvorgesetzte und der Gesamtpersonalrat nicht, so können sie in den in den §§ 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. In den anderen Fällen entscheidet der höhere Dienstvorgesetzte endgültig.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 entfällt, wenn der Gesamtpersonalrat für die Angelegenheit zuständig ist (§ 80 Abs. 1) oder kein Gesamtpersonalrat gebildet ist; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.

§ 107 c Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle wird im ersten Fall der Nichteinigung gebildet. Sie bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die jezur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.

(3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

(4) Im Übrigen gilt § 71 Abs. 3 bis 7.

§ 107 d Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Die Dienststelle und der zuständige Personalrat können sich schriftlich oder mündlich äußern. Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(3) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts und der tariflichen Regelungen halten.

(4) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der Dienststelle, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. Dieser entscheidet sodann endgültig.

(5) In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem von dieser gefassten Beschluss abgewichen werden soll.

(6) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

§ 107e Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle

Der höhere Dienstvorgesetzte kann bei einer Entscheidung nach § 107 d Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Verantwortung der obersten Dienstbehörde für die der Kommune obliegende Aufgabenerfüllung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. § 107fVerfahren zur Herstellung des Benehmens

(1) Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.

(2) Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

(4) Außer im Falle des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig.

(5) Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.

(6) § 75 Abs. 1 Nr. 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte tritt. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

(8) Die §§ 69 und 74 gelten entsprechend."

23. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 1 und des § 107 ; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle "Entsprechende Anwendung der Vorschriftendes Zehnten Kapitels;Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2, 4 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 6 bis 9 sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuß. "(1) Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2 und 4, der §§ 107 a und 107 b, des § 107 c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 sowie der §§ 107 d bis 107 f sinngemäß. Die der obersten Dienstbehörde nach § 107 e vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3

Bei Maßnahmen, bei denen im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden kann, tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann sich durch mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

24. Nach § 108 wird der folgende § 108a eingefügt:

" § 108 a Mitglieder in der Arbeitsgruppe Personalvertretungder Deutschen Rentenversicherung

Die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Der Gesamtpersonalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt. Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat."

25. § 109 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Für die Bildung der Einigungsstelle gelten § 107 Abs. 5 Sätze 1 und 3 sowie § 108 Abs. 3 sinngemäß. "4. Für das Verfahren bei Nichteinigung, die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren der Einigungsstelle gelten § 107 b, § 107 c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2, § 107 d sowie § 108 Abs. 3 sinngemäß."

b) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

altneu
6. Oberste Dienstbehörde oder übergeordnete Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist das gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehene Organ. Bei Maßnahmen, bei denen im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden kann, tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde das in Nummer 5 genannte Organ.

7. § 107 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 8 gilt sinngemäß.

 "6. Oberste Dienstbehörde, übergeordnete Dienststelle und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist das gesetzlich oder satzungsmäßig für die Geschäftsführung vorgesehene Organ.

7. Für das Verfahren zur Benehmensherstellung gilt § 107 f Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß."

26. § 121 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 121 Übergangsvorschriften für laufende Verfahren und Erklärungen zur Dienststelle

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren oder nicht der Beteiligung unterliegende Maßnahmen werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. § 6 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 findet Anwendung.

 " § 121 Übergangsvorschriften

(1) Die am 1. Januar 2007 gewählten Personalvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit mit der Maßgabe fort, dass die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter gemeinsam die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Personalvertretungen bleiben unberührt.

(2) Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.

(3) Am 1. Januar 2007 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften zu Ende geführt."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Personalvertretüngsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Änderung des Modellkommunen-Gesetzes

§ 3 Nr. 1 Buchst. c des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386) erhält folgende Fassung:

altneu
 "c) In den Fällen des § 107 b Abs. 2 und 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde auch über die in § 65 Abs. 1 Nrn. 5, 8, 9, 12, 15, 16, 18 und 19, Abs. 2 Nrn. 6, 7 und 11 bis 13, § 66 Abs. 1 Nrn. 3 und 7 bis 9 sowie § 67 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 7 und 9 genannten Maßnahmen abschließend; das Verfahren vor der Einigungsstelle entfällt."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Hannover, den 7. Dezember 2006

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.