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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2009 S. 116)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14 a Abs. 1 sowie die nach Absatz 4 verteilten Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46 a SGB XII."

b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII,"1. Leistungen für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,"

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  (4) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für den Betrag, der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), auf das Land entfällt. Dieser wird in dem Verhältnis auf die einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Gesamtaufwendungen aller Träger der Sozialhilfe im Land im vorausgegangenen Kalenderjahr entspricht. Für die nach der Aufteilung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zufließenden Beträge gilt Absatz 1 ebenfalls nicht. Absatz 1 gilt ferner nicht für die in § 34 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WoGG genannten Mehrausgaben, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unmittelbar entstehen. Als Mehrausgaben im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoGG gilt der Teil der Aufwendungen des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe in Höhe des Betrages, der von dem Betrag nach Satz 2 nach Abzug der Mehrausgaben im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 WoGG verbleibt."(4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46 a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Gesamtaufwendungen aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Land nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs im vorausgegangenen Kalenderjahr entspricht."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  (3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern jährlich gesondert die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in seine sachliche Zuständigkeit fallen oder Personen gewährt worden sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben."(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern jährlich gesondert die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die
  1. in seine sachliche Zuständigkeit fallen oder
  2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und
  2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b gewährt wurden."

3. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

" § 14a Beteiligung des Landes an den Kosten vollstationärer Dauerpflege

(1) Im Jahr 2009 beteiligt sich das Land an den Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Bereich vollstationärer Dauerpflege entstehen, mit insgesamt 103,3 Millionen Euro. 2Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Gesamtausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 für das Jahr 2007 ergibt, fest. 3Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2009.

(2) In den auf das Jahr 2009 folgenden Jahren gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 jährlich um jeweils 2 vom Hundert erhöht."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.