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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 16. März 2011
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 26.03.2009 S. 81)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschlüsse zu § 14 Abs. 6 Satz 4 bedürfen der Stimmen aller Mitglieder, Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 sowie Abs. 6 Sätze 2 und 6 der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder und sonstige Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses."Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses."

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Semikolon und Halbsatz 2

; die Erstattung der Aufwendungen der nach Satz 1 herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen der §§ 12 bis 14.

gestrichen.

b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Der Ausgleich der Aufwendungen der nach Satz 1 herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen der §§ 12 bis 14."

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"In den Fällen einer erweiterten Heranziehung (§ 10) kann das Fachministerium in der Verordnung nach Satz 2 von den Quotenklassen abweichende Quoten festlegen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Gesamtaufwendungen aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Land nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs im vorausgegangenen Kalenderjahr entspricht."(4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46 a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Nettoausgaben aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen entspricht. 'Nettoausgaben nach Satz 1 sind die der Berechnung der Bundesbeteiligung nach § 46 a SGB XII zugrunde gelegten Ausgaben im Sinne des § 46 a Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Niedersachsen."

c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören nicht solche Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen verursacht sind."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Eine Kostenerstattung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits findet außerhalb des Kostenausgleichs nach Absatz 1 nur noch in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 und des § 13 Abs. 3 statt."(6) Ein Ausgleich der Aufwendungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits findet außerhalb des Ausgleichs der Aufwendungen nach Absatz 1 nur in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4, des Absatzes 4 Satz 1, des § 13 Abs. 4 und des § 14 a statt."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Angabe "und 4" wird gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Beträge werden zum 1. August eines jeden Jahres an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 8" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erfährt der überörtliche Träger der Sozialhilfe erst nach erfolgtem Ausgleich der Aufwendungen, dass entgegen § 12 Abs. 5 zu Unrecht erbrachte Aufwendungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen in die Berechnung der Aufwendungen einbezogen sind, so ist er berechtigt, seine Forderung wegen Überzahlung mit einer späteren Forderung auf Ausgleich der Aufwendungen aufzurechnen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern jährlich gesondert die Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die
  1. in seine sachliche Zuständigkeit fallen oder
  2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und
    2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b gewährt wurden.
"(4) 'Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gleicht die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Leistungen.
  1. nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in seine sachliche Zuständigkeit fallen, und
  2. für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Fällen

a) des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und

b) des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b

durch jährliche Festbeträge aus. 2Die Festbeträge nach Satz 1 werden vom Fachministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung festgesetzt. 'Die Höhe der Festbeträge wird auf der Grundlage der Aufwendungen bestimmt, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die in Satz 1 genannten Leistungen in den Jahren 2007 bis 2009 entstanden sind. 'Die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen ist zu berücksichtigen. 'Die Festbeträge werden in monatlichen Teilbeträgen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt."

e) Der bisherige Absatz 4

(4) Vor Erhebung der Klage gegen einen Bescheid nach den Absätzen 1 bis 3 ist ein Vorverfahren durchzuführen.

wird gestrichen.

Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:

altneu
(5) Das Fachministerium regelt das Nähere zu den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durch Verordnung."(5) 'Das Fachministerium überprüft auf Antrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Festbeträge nach Absatz 4 Satz 1. 2Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. 'Ist der Antrag begründet, so setzt das Fachministerium durch Verordnung die Höhe der Festbeträge auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses neu fest.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt durch Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sicher, dass die Festbeträge zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden und dass die Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die in die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallen, dem aktuellen fachlichen Standard entsprechen.

(7) 'Das Fachministerium kann durch Verordnung den Festbetrag nach Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses absenken, wenn der örtliche Träger nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres nachweist, dass er die Mittel zweckentsprechend verwendet hat. 'Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die von ihm erbrachten Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 und seiner sonstigen Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII nicht unter dem Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres liegt.

(8) Das Fachministerium regelt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 durch Verordnung."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Entscheidungen nach Absatz 2, 3 Satz 2 sowie Absatz 6 Sätze 2, 4 und 6 können nur nach Abgabe einer Empfehlung durch den Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden."(1) Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 können nur nach Abgabe einer Empfehlung durch den Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ausgangspunkt der Zuordnung zu den Quotenklassen ist der jeweilige Anteil der Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, für das die Zuordnung erfolgt, sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Aufwendungen jeweils in dem Jahr, für das und in dem die Zuordnung erfolgt."Ausgangspunkt der Zuordnung zu den Quotenklassen ist der jeweilige Anteil der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen im zweiten und dritten Jahr vor dem Jahr, für das die Zuordnung erfolgt, sowie die voraussichtliche Entwicklung des Umfangs dieser Aufwendungen jeweils in dem Jahr, für das und in dem die Zuordnung erfolgt."

c) Absatz 6 wird

(6) Abweichend von Absatz 4 wird für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 die Angemessenheit der Zuordnung zu den Quotenklassen von Amts wegen überprüft. Für diese Jahre kann die Zuordnung rückwirkend geändert werden, soweit sich nachträglich herausstellt, dass die Zuordnung nicht den tatsächlichen Verhältnissen in dem betreffenden Jahr entsprochen hat und die Änderung insbesondere unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung der Verhältnisse in den Folgejahren zur Gewährleistung einer angemessenen Kostenverteilung angezeigt erscheint. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt ein finanzieller Ausgleich. Nur für die Jahre 2006 und2007 kann das Fachministerium durch Verordnung die Abrechnung nach Quotenklassen vor Beginn des betreffenden Jahres insgesamt oder für einzelne Leistungsarten aussetzen, soweit bereits erkennbar ist, dass durch eine nachträgliche Änderung der Zuordnung zu den Quotenklassen nach den Sätzen 1 und 2 eine angemessene Kostenverteilung in dem betreffenden Jahr nicht gewährleistet werden kann. Soweit die Abrechnung nach Quotenklassen ausgesetzt ist, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe anstelle des Ausgleichs nach § 12 Abs. 1 die Aufwendungen, die aufgrund der Heranziehung nach § 8 Abs. 2 entstanden sind. Die Verordnung nach Satz 4 regelt, wie der Ausgleich zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe hinsichtlich der in Absatz 3 Sätze 2 bis 4 genannten Beträge und Leistungen erfolgt.

gestrichen.

7. In § 16 Satz 1 werden nach den Worten "dieser Kinder" die Worte "einschließlich der Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts" eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

Dem § 4 a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 18. November 1984 (Nds. GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsakte, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs erlassen werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

ENDE