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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung
Vom 28. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 11.12.2012 S. 531)
Aufgrund des § 68 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 42 2), wird verordnet:
In der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), geändert durch Verordnung vom 29. April 2011 (Nds. GVBl. S. 122), wird nach § 10 der folgende § 10a eingefügt:
" § 10a Sonderregelung für die Urlaubsjahre 2011 und 2012
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beträgt der Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 angetreten worden ist. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.