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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Heimgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 14. April 2016
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 21.04.2016 S. 70)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Heimgesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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NHeimG - Niedersächsisches Heimgesetz | "NuWG - Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen ". |
2. Die Präambel erhält folgende Fassung:
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"Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem bisherigen bundesrechtlichen Sprachgebrauch "behinderte Menschen" nur deshalb, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich aus einer abweichenden landesgesetzlichen Bezeichnung ergeben würden, aber in dem Bewusstsein, dass stattdessen die Bezeichnung "Menschen mit Behinderungen", die auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, dem Gleichstellungsgedanken und dem neueren Sprachgebrauch entsprechen würde. | "Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch , Menschen mit Behinderungen", der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht. Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten." |
3. Die § § 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes. (2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt
(3) Heime sind auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen das Leben in Haushaltsgemeinschaften zu ermöglichen, in denen entgeltliche Betreuungsleistungen ambulanter Dienste in Anspruch genommen werden. Eine Wohngemeinschaft ist nicht selbstbestimmt, wenn
(4) Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf Menschen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 leben, sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, keine Heime im Sinne dieses Gesetzes, wenn alle diese Menschen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten. (5) Heime sind auch Formen des betreuten Wohnens, bei denen Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung der volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,
(6) Die Anzeigepflicht der Träger ambulanter Dienste nach § 7 Abs. 5 und die Beratungsvorschrift des § 3 Nr. 3 gelten auch in Bezug auf selbstbestimmte Wohngemeinschaften. (7) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege. § 4 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Heimgesetzes und die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24.April 1978 (BGBl. I S.553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl. I S.3022), (Heimsicherungsverordnung) finden keine Anwendung. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Abs. 4 Anwendung. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Heime oder Teile von Heimen ausschließlich einer bis zu drei Monate dauernden Aufnahme volljähriger Menschen (Kurzzeitheime) dienen. (8) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize sowie für Einrichtungen der Nachtpflege. § 2 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die Selbständigkeit der Betreiber von Heimen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt. | " § 1 Zweck des Gesetzes
(1) Das Gesetz soll darauf hinwirken, dass sich das Angebot unterstützender Einrichtungen (Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens und Einrichtungen der Tagespflege) weiterentwickelt. (2) Zweck des Gesetzes ist es,
(3) Die Selbständigkeit der Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. 2Auf die unterstützenden Wohnformen nach Absatz 3 (ambulant betreute Wohngemeinschaften) und Absatz 4 (Formen des betreuten Wohnens) sind die Vorschriften über Heime anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes. (2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 solche Wohngemeinschaften, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird zum Zweck des Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Auf die Wohngemeinschaften nach Satz 1 sind neben den Vorschriften über Heime anstelle des § 4 Abs. 1 bis 5 und des § 17 Abs. 2 die § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 sowie ergänzend § 20 anzuwenden. (4) Formen des betreuten Wohnens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 solche Wohnformen, in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen. 2Auf die Formen des betreuten Wohnens nach Satz 1 sind neben den Vorschriften über Heime anstelle des § 4 Abs. 1 bis 5 und des § 17 Abs. 2 die § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 anzuwenden. (5) Abweichend von Absatz 3 nicht als Heime gelten ambulant betreute Wohngemeinschaften von nicht mehr als zwölf Personen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens ein Jahr nach der Gründung der Wohngemeinschaft die Dienstleister für die in Absatz 3 genannten Leistungen und die Art und den Umfang der Leistungen frei wählen können. Abweichend von Absatz 4 nicht als Heime gelten Formen des betreuten Wohnens, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens ein Jahr nach dem Einzug der Bewohnerin oder des Bewohners die Dienstleister für die im Sinne des Absatzes 4 über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehenden Leistungen frei wählen können. Die Möglichkeit, frei zu wählen, besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner insoweit durch eine für sie oder ihn handelnde Person vertreten wird. Sozialhilferechtliche Einschränkungen der Wahlfreiheit bleiben außer Betracht. (6) Die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 6 und 7, die Beratungspflichten des § 3 Nrn. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 1 Nr. 3 betreffen auch unterstützende Wohnformen, die gemäß Absatz 5 nicht als Heime gelten. (7) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege. 2 § 4 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Heimgesetzes und die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), (Heimsicherungsverordnung) finden keine Anwendung. 3Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Abs. 4 Anwendung. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Heime oder Teile von Heimen ausschließlich einer bis zu drei Monate dauernden Aufnahme volljähriger Menschen (Kurzzeitheime) dienen. (8) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize sowie für Einrichtungen der Nachtpflege." |
4. In § 3 erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
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2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und
3. die Bewohnerinnen und Bewohner selbstbestimmter ambulant betreuter Wohngemeinschaften, deren Vermieterinnen und Vermieter und die Träger von Betreuungsdiensten, die dort Leistungen der ambulanten Versorgung erbringen oder erbringen wollen, auf Antrag über ihre Rechte und Pflichten. | "2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützende Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und
3. die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten." |
5. Dem § 4 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten unterstützenden Wohnformen gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 5, dass die Heimaufsichtsbehörde auf Antrag der Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher bestellen kann. In diesem Fall gelten die in § 17 Abs. 3 Nr. 3 genannten Vorschriften entsprechend."
6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte "behinderten Menschen" durch die Worte "volljährigen Menschen mit Behinderungen (§ 53 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XII -)" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Worte "sowie deren ärztliche und gesundheitliche Betreuung" gestrichen.
c) Es werden die folgenden neuen Nummern 6 und 7 eingefügt:
6. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gesichert ist,
7. Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37 b Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) durch Personal des Heims erbracht werden können oder wenn der Betreiber zur Gewährleistung der Inanspruchnahme dieser Leistungen mit den Vertragspartnern der Krankenkassen nach § 132 d Abs. 1 SGB V eng zusammenarbeitet, um die Leistungsdurchführung zu ermöglichen,".
d) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden Nummern 8 bis 12.
e) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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8. sichergestellt wird, dass die Eingliederung behinderter volljähriger Bewohnerinnen und Bewohner gefördert wird, dass für diese Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt werden und dass deren Umsetzung aufgezeichnet wird, | "8. sichergestellt wird, dass das Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen (§ 53 SGB XII) gefördert wird und zu diesem Zweck, auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Gesamtplans (§ 58 SGB XII) für die Teilhabe- und Hilfeplanung, heiminterne Förder- und Hilfepläne aufgestellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird," |
f) In der neuen Nummer 11 werden die Worte "behinderter volljähriger Menschen" durch die Worte "volljähriger Menschen mit Behinderungen (§ 53 SGB XII)" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
" (4) Wird dem Betreiber eines Heims bekannt, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht oder beeinträchtigt worden ist, so hat er die Heimaufsichtsbehörde zu informieren. § 9 Abs. 7 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
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(6) Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft von mehr als vier pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 bleibt unberührt. Die Anzeige muss enthalten
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen. | "(6) Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 5 Satz 1) von mehr als zwei volljährigen Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten
Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens (§ 2 Abs. 5 Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern
Satz 2 gilt entsprechend. Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 erforderlich ist. 5Änderungen der Umstände, die nach den Sätzen 1 bis 3 anzuzeigen sind, und die Absicht, die Verträge über die Leistungserbringung wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen." |
d) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) In den nach Absatz 6 Satz 1 anzuzeigenden Fällen hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde spätestens ein Jahr nach der Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mitzuteilen, für welche Anbieterin oder welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. 2In den nach Absatz 6 Satz 3 anzuzeigenden Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gründung der Wohngemeinschaft der Einzug einer Bewohnerin oder eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens tritt. 3Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist."
8. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
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3. nach den Verordnungen, die gemäß § 17 Abs. 2 weiter anzuwenden sind, | "3. nach den Regelungen, die nach § 17 Abs. 2 und 3 weiter anzuwenden sind," |
9. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5, einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen. | "(1) Die Heimaufsichtsbehörde hat den Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 5, einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen." |
10. In § 16 Abs. 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2" ersetzt.
11. Dem § 17 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 sind bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen auf die unterstützenden Wohnformen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 weiter entsprechend anzuwenden:
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 4 bis 9.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 6 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 7 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6, 8 und 9 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden." |
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte "behinderte volljährige Menschen" durch die Worte "volljährige Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Verweisung " § 1 Abs. 2" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
14. Es werden die folgenden neuen §§ 20 und 21 eingefügt:
" § 20 Übergangsregelung
Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 3, in denen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden und die nach § 1 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung nicht als Heime galten, ist dieses Gesetz erst ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
§ 21 Evaluierung
Die Landesregierung überprüft nach Ablauf des 1. Juli 2021 die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes. Sie berichtet über das Ergebnis bis zum 1. Juli 2022 dem Landtag."
15. Der bisherige § 20 wird § 22.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
ENDE |