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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

- Niedersachsen-

Vom 14. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 272)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 267), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren

Sozial erfahrene Dritte sind nicht vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags, eines Aufwendungsersatzes oder eines Kostenersatzes beratend zu beteiligen."

2. In § 6 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Aufwendungen und Quotierung"Aufwendungen und Quotierung, Verteilung der Erstattungen nach § 46a SGB XII".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuchs" die Worte "mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel" eingefügt.

bb) Satz 3

Die Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII sind als Einnahmen jeweils von den ihnen zugrundeliegenden Nettoausgaben nach § 46a Abs. 2 SGB XII des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit sowie für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe abzuziehen.

wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 6 eingefügt:

"Dafür weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nach, und zwar

  1. bis zum 10. April für das erste Kalendervierteljahr des Jahres,
  2. bis zum 10. Juli für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres,
  3. bis zum 10. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr des Jahres,
  4. bis zum 10. Dezember für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 5. Dezember des Jahres und
  5. bis zum 17. Januar für den Zeitraum vom 6. Dezember bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.

Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Auszahlung an Leistungsberechtigte bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, so sind insoweit die Bruttoausgaben und Einnahmen in die Nachweise für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres einzubeziehen. Bruttoausgaben und Einnahmen können auch in späteren Kalendervierteljahren noch nachgewiesen werden. Sind die Bruttoausgaben und die Einnahmen in einem Kalendervierteljahr kassenwirksam geworden, für das bereits ein Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorliegt, so sind die Bruttoausgaben und Einnahmen vom örtlichen Träger in die Nachweise für das jeweilige zweite Kalendervierteljahr eines der vier darauf folgenden Jahre einzubeziehen."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 7.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Soweit den örtlichen Trägern aus den Gründen des § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 zusätzliche Aufwendungen für Leistungen der Blindenhilfe entstehen, werden diese gesondert ausgeglichen."

4. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " § 46a Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den Nachweis nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5" durch die Worte " § 46a Abs. 3 SGB XII und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5" ersetzt.

5. Nach § 17 wird der folgende § 18 eingefügt:

" § 18 Neufestsetzung des Ausgleichsbetrags nach § 13 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2015

Soweit ein örtlicher Träger der Sozialhilfe in den Nachweisen für die vier Vierteljahre des Kalenderjahres 2015 und bei der Nachmeldung des vierten Kalendervierteljahres 2014 zum Zweck der Erstattung gemäß § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung die kassenwirksam gewordenen Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen (§ 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) nicht vollständig nachgewiesen hat, wird der Ausgleichsbetrag nach § 13 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2015 neu festgestellt. Die Feststellung des Ausgleichsbetrags erfolgt in der Höhe, wie er sich bei einer rechtzeitigen Abgabe der vollständigen Nachweise aller kassenwirksam gewordenen Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen (§ 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) unter Einbeziehung der sich hierfür ergebenen Bundeserstattung nach § 46a SGB XII errechnet hätte. Soweit der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellte Ausgleichsbetrag den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2015 festgestellten Ausgleichsbetrag unterschreitet, hat der örtliche Träger den Unterschiedsbetrag zu erstatten."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 16/2123

ENDE