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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -

Vom 25. Oktober 2018
(Nds. GVBl. Nr.14 vom 01.11.2018 S. 222)



Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Zahl "60" durch die Angabe "60a" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Zahl "66" durch die Angabe "66a" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. bis zum 10. Dezember für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 5. Dezember des Jahres und"4. bis zum 20. Januar für das vierte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres."

cc) Nummer 5

5. bis zum 17. Januar für den Zeitraum vom 6. Dezember bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.

wird gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Datum "10. August 2018" durch das Datum "14. September 2018" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Datum "9. August 2019" durch das Datum "13. September 2019" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Datum "14. Februar 2020" durch das Datum "20. März 2020" ersetzt.

d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Land zahlt den Erstattungsbetrag nach Absatz 5 für
  • das erste Halbjahr 2017 bis zum 1. Dezember 2017,
  • das zweite Halbjahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 bis zum 30. November 2018,
  • das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 bis zum 29. November 2019 und
  • das zweite Halbjahr 2019 bis zum 1. Juni 2020.
"Das Land zahlt den Erstattungsbetrag nach Absatz 5 für
  1. das erste Halbjahr 2017 bis zum 1. Dezember 2017,
  2. das zweite Halbjahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 bis zum 14. Dezember 2018,
  3. das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 bis zum 13. Dezember 2019 und
  4. das zweite Halbjahr 2019 bis zum 26. Juni 2020."

3. In § 16 Satz 1 werden die Zahl "60" durch die Angabe "60a" und die Zahl "66" durch die Angabe "66a" ersetzt.

4. § 18

§ 18 Neufestsetzung des Ausgleichsbetrags nach § 13 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2015

Soweit ein örtlicher Träger der Sozialhilfe in den Nachweisen für die vier Vierteljahre des Kalenderjahres 2015 und bei der Nachmeldung des vierten Kalendervierteljahres 2014 zum Zweck der Erstattung gemäß § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung die kassenwirksam gewordenen Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen (§ 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) nicht vollständig nachgewiesen hat, wird der Ausgleichsbetrag nach § 13 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2015 neu festgestellt. Die Feststellung des Ausgleichsbetrags erfolgt in der Höhe, wie er sich bei einer rechtzeitigen Abgabe der vollständigen Nachweise aller kassenwirksam gewordenen Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen (§ 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) unter Einbeziehung der sich hierfür ergebenen Bundeserstattung nach § 46a SGB XII errechnet hätte. Soweit der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellte Ausgleichsbetrag den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2015 festgestellten Ausgleichsbetrag unterschreitet, hat der örtliche Träger den Unterschiedsbetrag zu erstatten.

wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 181832

ENDE