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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 27.05.2022 S. 348)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 4 und 5 durch den folgenden neuen Satz 4 ersetzt:

altneu
Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte. Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte."Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020, 2021 oder 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte."

2. In § 5 Abs. 3 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch den folgenden neuen Satz 3 ersetzt:

altneu
Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2022 bis 2024 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2020 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden. Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2023 bis 2025 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2021 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden."Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Zeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 treten jeweils die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden an die Stelle der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 geleisteten Unterrichtsstunden."

3. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 und 3" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 und 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 221105

ENDE