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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 6. Oktober 2022
(Nds. GVBl. Nr. 35 vom 18.10.2022 S. 632)



Aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

§ 7 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 560), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Eine Beamtin oder ein Beamter sowie eine Richterin oder ein Richter, die oder der während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate mit mindestens der Hälfte der täglichen Arbeitszeit oder Dienstzeit mit der Auswertung oder Inaugenscheinnahme kinder- oder jugendpornographischer Dokumente, Dateien oder Medien beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Zusatzurlaub nicht anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 222150

ENDE