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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 296)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Im Niedersächsischen Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 110), wird nach § 80 der folgende § 80a eingefügt:

" § 80a Pauschale Beihilfe

(1) Anstelle einer Beihilfe nach § 80 wird eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung nach Maßgabe der folgenden Absätze gewährt.

(2) Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag und unter Verzicht der oder des Beihilfeberechtigten auf Beihilfe nach § 80, welche sie oder er für sich und ihre oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. Ausgenommen von dem Verzicht nach Satz 1 sind Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht.

(3) Anspruchsberechtigt sind Beihilfeberechtigte nach § 80 Abs. 1. Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe entsteht mit Beginn des Monats, in welchem der Antrag gestellt und der Verzicht erklärt wurde, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung.

(4) Der Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf Beihilfe nach § 80 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Antrag ist bei der für die Festsetzung der Beihilfe zuständigen Stelle (Festsetzungsstelle) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen und der Verzicht innerhalb dieser Frist zu erklären. Die Frist beginnt

  1. für die am 1. Februar 2024 vorhandenen Beihilfeberechtigten am 1. Februar 2024,
  2. für die am 1. Februar 2024 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamtinnen und Beamten, die am 1. Februar 2024 nach § 80 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 keinen Anspruch auf Beihilfe haben, mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1,
  3. für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten nach § 114 mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge,
  4. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 infolge
    1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 5,
    2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 besteht, oder
    3. der Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten in einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung beizufügen, bei einer privaten Krankenversicherung zusätzlich die Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. Kann der Nachweis bei Antragstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Ablehnung führt zu einer unzumutbaren Härte.

(6) Die Höhe der pauschalen Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch nach höchstens der Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versicherten Person. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, für deren Aufwendungen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt würde, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt.

(7) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.

(8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sind die Konkurrenzregelungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 80 entsprechend anzuwenden.

(9) Änderungen der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags und Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch sowie die Höhe der pauschalen Beihilfe auswirken können, sind der Festsetzungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verringert sich durch die mitgeteilten Änderungen rückwirkend die Höhe der pauschalen Beihilfe, so ist die zurückzuzahlende pauschale Beihilfe, soweit möglich, mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe zu berücksichtigen sind

  1. Beiträge eines anderen Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung,
  2. ein Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sowie
  3. Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit sind nicht zu berücksichtigen. Die Höhe der in Satz 1 genannten Zahlungen ist der Festsetzungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verringert sich durch die mitgeteilten Zahlungen nach Satz 1 rückwirkend die Höhe der pauschalen Beihilfe, so ist die zurückzuzahlende pauschale Beihilfe, soweit möglich, mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.

(11) In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine Beihilfe nach § 80 gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. es handelt sich um Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 80 beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,
  2. es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,
  3. eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,
  4. die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und
  5. die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und die Ablehnung einer Beihilfe nach § 80 würde unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG zu einer unzumutbaren Härte führen.

Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist. Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Festsetzungsstelle, für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, im Übrigen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 232560


ENDE