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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
- Niedersachsen -

Vom 18. Juni 2024
(Nds. GVBl. Nr. 50 vom 20.06.2024)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Einer pädagogischen Assistenzkraft nach § 11 Abs. 1 Satz 5 darf abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 die Leitung der Kernzeitgruppe, in der sie anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt ist, übertragen werden. Bei der Übertragung der Leitung der Kernzeitgruppe nach Satz 2 gilt § 11 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 entsprechend."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 11 angefügt:

"In den Fällen des Satzes 2 kann in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 regelmäßig tätig sein, wenn diese

  1. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt und zu der Weiterbildungsmaßnahme "Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik" angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat oder
  2. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügt;

Satz 3 findet keine Anwendung.

Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4a erwerben. Schließt die pädagogische Assistenzkraft die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab, so darf diese Kraft nach Ablauf der jeweiligen Frist nur bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 7 genannten Zeitraum hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2030, anstelle einer pädagogischen Fachkraft einsetzen darf. Eine pädagogische Assistenzkraft, die die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 abgeschlossen hat, darf auch nach Ablauf des 31. Juli 2030 und unabhängig von der Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 findet Satz 5 auf die Randzeit entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass während dieser Zeit auch zwei pädagogische Assistenzkräfte ohne die in der Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen regelmäßig tätig sein können. Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte regelmäßige Tätigkeit von zwei pädagogischen Assistenzkräften nach Satz 10 vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "werden" das Komma und die Worte "es sei denn, dass in der Krippengruppe bereits eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Satz 3 zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 tätig ist" gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 5 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so muss abweichend von Satz 1 erst ab dem 1. August 2026 während der gesamten Kernzeit in einer Krippengruppe zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Halbsatz 1 und darin werden die Worte "dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind" durch die Worte "dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig ist;" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Halbsatz 2 eingefügt:

"während der Kernzeit und während der Randzeit genügt die Tätigkeit einer weiteren geeigneten Person jedoch nicht, wenn anstelle der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist".

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absätzen 4 und 7 Satz 2" ersetzt und es werden nach den Worten "eingesetzten Kräften" die Worte "und die nach Absatz 7 Satz 2 eingesetzten weiteren geeigneten Personen" eingefügt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Tage" ein Komma und die Worte "bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für höchstens fünf Tage" sowie nach dem Wort "Fachkraft" die Worte "oder eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 5" eingefügt.

f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für das Kindergartenjahr 2021/2025 auch rückwirkend, zulassen, dass während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 anstelle von zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sind, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen."(7) Die Kindertagesstätte kann bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für Gruppen, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungszeit). Während der Ergänzungszeit müssen in der Gruppe mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 und eine weitere geeignete Person, für die Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt, regelmäßig tätig sein; eine weitere pädagogische Kraft muss zeitgleich in der Kindertagesstätte anwesend sein. Der Träger der Kindertagesstätte hat darauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person nach Satz 2 eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium anerkannt wurde, erwirbt. Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt das beabsichtigte Angebot einer Ergänzungszeit durch die Kindertagesstätte und die in dieser Zeit eingesetzten Kräfte und Personen vor dem erstmaligen Angebot der Ergänzungszeit anzuzeigen."

3. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Randzeit" die Worte "und der Ergänzungszeit" eingefügt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 oder 10" ersetzt und es wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. für jede pädagogische Assistenzkraft und jede weitere geeignete Person, die für die personelle Mindestausstattung in der Ergänzungszeit nach § 11 Abs. 7 Satz 2 erforderlich ist, und

5. für jede pädagogische Assistenzkraft, die während der Kernzeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 bis 9 anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt ist und der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 oder 3 die Leitung dieser Kernzeitgruppe übertragen worden ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nrn. 1 und 5" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 9 angefügt:

"Für die Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Sätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass es auf die Zahl der innerhalb der Ergänzungszeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden ankommt."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Fachkraft" die Worte "und für eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "ist" und dem Komma die Worte "und für eine weitere geeignete Person nach § 11 Abs. 7 Satz 2" eingefügt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Für das Kindergartenjahr 2021/2022 sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch die am Stichtag nach Satz 1 oder 2 tätigen pädagogischen Assistenzkräfte zu berücksichtigen, deren Tätigkeit nach § 11 Abs. 7 rückwirkend zugelassen worden ist.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

5. In § 25 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2026" ersetzt.

6. In § 39 Abs. 2 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2028" ersetzt.

7. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. weitere Anforderungen an Kindergartengruppen, in denen Kinder ausschließlich auf einer Außenfläche gefördert werden, wobei von den §§ 7 und 11 Abs. 1 abgewichen werden kann,"2. weitere Anforderungen an Gruppen, denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie bis zu zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden, und in denen die Kinder ausschließlich auf einer Außenfläche gefördert werden, wobei von den §§ 7 und 11 Abs. 1 und 7 Sätze 1 und 2 abgewichen werden kann,"

bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. Näheres zu der Qualifikation nach § 11 Abs. 1 Satz 6,

4b. Näheres zu der Qualifikation nach § 11 Abs. 7 Satz 3,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "des § 5 Abs. 2" durch die Angabe "der § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 10 und Abs. 7 Sätze 1 und 2" ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Abweichungen von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 für Gruppen, denen nicht mehr als zwölf Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres angehören, wobei der Gruppe auch Kinder angehören können, die nach Aufnahme in diese Gruppe im laufenden Kindergartenjahr eingeschult werden,".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID: 241419


ENDE