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Regelwerk, Arbeitsschutz

Nichtraucherschutz in Diensträumen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Dezember 2003
(MBl. Nr. 3 vom 20.01.2004 S. 75)


RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 - ausdrücklich den Anspruch nichtrauchender Personen auf den Schutz ihrer Gesundheit vor den Beeinträchtigungen durch Tabakrauch gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich anerkannt.

Studien belegen, dass die Gesundheit von passivrauchenden Personen hochgradig gefährdet ist. Dies gibt erneut Veranlassung, die Behördenleitungen auf die Schutzbedürftigkeit der nichtrauchenden Personen hinzuweisen und auf die Notwendigkeit einer Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gemäß § 85 LBG NRW und § 618 Abs. 1 BGB gegenüber passivrauchenden Personen aufmerksam zu machen. Mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbeitsstättV) wird ausdrücklich das Recht nichtrauchender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren durch das Passivrauchen vor das Recht der rauchenden Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers auf Tabakkonsum gestellt. Das Rauchen ist damit nicht mehr vom Einverständnis der nichtrauchenden Personen abhängig. Nach § 3a (Anm.: jetzt § 5) der ArbstättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die Nichtrauchenden in Arbeitsstätten wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Die Leitungen der Behörden, Dienststellen, Gerichte und anderen Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, unter Beteiligung der Personalvertretung zu prüfen, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichen, um nichtrauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher in ihrem Geschäftsbereich unter Beachtung der geltenden ArbeitsstättV umfassend vor den Nachteilen und Gefahren des Passivrauchens zu schützen und ggf. zur Wahrung des Nichtraucherschutzes weitere notwendige Maßnahmen zu veranlassen.

Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) anzuwenden. Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das gilt auch für eine Gefährdung durch Tabakrauch.

Die Dienststellenleitungen der Landesverwaltung haben dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ich bitte die kreisfreien Städte und Kreise, die Selbstverwaltungskörperschaften sowie die Träger öffentlicher und privater Einrichtungen, die Schutzregelungen in ihrem Bereich zu berücksichtigen.

Informationsmaterialien stehen bei den unteren Gesundheitsbehörden sowie beim Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen - LÖGD -, Westerfeldstraße 730, 33611 Bielefeld zur Verfügung.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen Ministerien des Landes und nach Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV NRW S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811) - SGV NRW. 2035 -.

Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 04.12.1985 (SMBl. NRW 2128) wird aufgehoben.

ENDE