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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Juni 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 29.06.2007 S. 207)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AGSGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 1
Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger und als nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. | " § 1
Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Angaben "sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und das Wort "fachlich" gestrichen.
c) Der bisherige Satz 3
Das fachlich zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten.
entfällt.
d) Die Absätze 2 bis 5 werden angefügt.
3. Folgender § 2a wird eingefügt:
4. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 3
Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.
entfällt.
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:
Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet."
d) Folgender Satz 4 wird neu eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach " § 46 Abs. 6" anstatt "bis 9" "bis 10" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird im Satz 1 nach " § 46 Abs. 10 Satz 1" anstatt "und 2" "bis 3" eingefügt und im Satz 3 das Wort "fachlich" gestrichen.
c) Absatz 4
(4) Soweit der Bund dem Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 nach Satz 2 angefügt:
"Für das Jahr 2008 beträgt die Gesamthöhe der Zuweisungen 303.666.000 Euro (Basisbetrag). Für das Jahr 2009 wird die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis der Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2007 zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. In den Folgejahren wird der Basisbetrag entsprechend der Sätze 4 und 5 an die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweiligen Vorvorjahres im Vergleich zum Basisjahr 2006 angepasst."
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28.2. für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Der Zuweisungsbetrag für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das fachlich zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt. | (3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt. Ziel ist es, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich aus dem im Auszahlungsjahr geltenden Prozentsatz nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und den nach Absatz 4 maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Der Zuweisungsbetrag wird den Kreisen und kreisfreien Städten je hälftig zum 30. Juni und zum 30. November ausgezahlt. | "(4) Im Jahre 2007 sind die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt." |
d) Es wird der neue Absatz 5 eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(6) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 wird nach Ablauf des Jahres anhand der Haushaltsrechnung überprüft. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist dies spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen. | "(6) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 2 wird für die Jahre 2005 bis 2007 nach Ablauf des Jahres überprüft. Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgt die Überprüfung anhand der Haushaltsrechnung. Für das Jahr 2007 gilt das Prüfergebnis des Jahres 2006 entsprechend. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist diese spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamt-höhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen." |
f) Der bisherige Absatz 6
(6) Für das Jahr 2005 gilt Absatz 5 entsprechend.
wird aufgehoben.
g) Absatz 7
(7) Das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 wird zum Stichtag 1.10.2006 mit dem Ziel überprüft, einen Verteilungsmaßstab, der die Be- und Entlastungen der Kreise und kreisfreien Städte im Zuge der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, unverzüglich festzulegen.
wird aufgehoben.
a) Der bisherige § 8 wird zu § 9.
b) Der neue § 8 wird eingefügt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 29. Juni 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.