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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Dezember 2010
(GV. NRW. 2010 S.692)
Gl.-Nr.: 81



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen(AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004(GV. NRW S.821), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009(GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Sinne der §§ 6a" die Wörter "und 44b" durch die Wörter " , 18b und 47 Abs. 3" sowie die Wörter " § 47 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " §§ 6b Abs. 4, 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1" ersetzt und nach den Wörtern "kreisfreien Städten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2" die Wörter "und § 47 Abs. 2" angefügt. Die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" werden durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter "die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

c) In Absatz 3 werden das Komma durch ein "und" ersetzt und die Wörter "und der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

"Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zulässig, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:

"(4) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städte und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen."

e) In Absatz 6 (neu) 1. Halbsatz werden die Wörter "Die Absätze 3 und 4 gelten" durch "Absatz 5 gilt" und die Wörter "Arbeitsgemeinschaften" durch "gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt. Der 2. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 , soweit die kommunalen Träger ihre Aufgaben auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen haben." , soweit die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Aufgaben der Trägerversammlung nach § 44c Zweites Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind."

2. § 2a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 2a

Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet worden sind, sollen die Kreise und die kreisfreien Städte diese zu Teildienststellen gem. § 1 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erklären. Leiter der Teildienststelle ist der Geschäftsführer im Sinne des § 44b Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen finden die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.

" § 2a

Zwischen dem zuständigen Ministerium und den kommunalen Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch gebildet haben, sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden."

3.

a) § 3 erhält die folgende Fassung:

altneu
 (1) Kommunale Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 regeln Aufbau und Organisation der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind von den kommunalen Trägern öffentlich bekannt zu machen.

"(1) Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung "Jobcenter".

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

(3) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Regelungen des § 5 finden für die errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung."

b) § 4

§ 4 09

(1) Im Rahmen eines Vertrages nach § 3 legen die Bundesagentur und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Anstalt, das Verfahren zur Änderung der Satzung und das Verfahren bei Auflösung der Anstalt zu regeln.

(2) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie Abschnitt 3 des Beamtenstatusgesetzes und Abschnitt 3 des Landesbeamtengesetzes NRW.

wird aufgehoben.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Als Teil der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der von ihnen den Arbeitsgemeinschaften übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen."(1) Als Teil der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung
  1. der den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben oder
  2. der von der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 auf die Kreise zurück übertragenen Aufgaben durch Satzung heranziehen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

Die Anlage A zu § 7 Abs. 3 wird durch die Neufassung der Anlage A (Anlage I zum Gesetzentwurf) ersetzt.

siehe Anlage A

6. Folgender § 7a wird nach § 7 neu eingefügt:

" § 7a

Auf der Grundlage der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen neu gefassten Anlage A zu § 7 Abs. 3 führt das zuständige Ministerium einen Nachteilsausgleich für die Kreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 bis 2009 durch, die aufgrund der bisherigen Fassung der Anlage A geringere Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 erhalten haben. Soweit sich unter Zugrundelegung der neu gefassten Anlage A ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten haben, wird die Differenz der Zuweisungsbeträge für die Jahre 2007 bis 2009 und der Zuweisungsbeträge auf der Basis der neu gefassten Anlage A jeweils zu einem Achtel von dem Zuweisungsbetrag der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 Abs. 3 für die Jahre 2011 bis 2018 abgezogen. Führt der Abzug bei einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gemäß Satz 2 zu einem Negativbetrag, so ist dieser auf das Folgejahr übertragbar. Soweit ein vollständiger Ausgleich aufgrund zu geringer Zuweisungsbeträge nach § 7 Abs. 3 an die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte nicht möglich ist, erfolgt im Jahr 2019 eine Schlussabrechnung durch das zuständige Ministerium, nach der der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt den noch ausstehenden Betrag dem Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten hat."

7. § 8 Absatz 1

(1) Das zuständige Ministerium untersucht die Wirkung der Einführung der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. § 1 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie die Wirkung des § 5 Abs. 4 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2010. Soweit zweckmäßig, können für die Untersuchungen nach Satz 1 Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

8. In § 9 Absatz 2 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 in Kraft.

Anlage A zu § 7 Abs. 3

Erhobene Entlastungen der Kommunen

KommuneHilfe zum
Lebensunterhalt
Hilfe zur
Gesundheit
Allgemeine
Sozialverwaltung
Erhobene Entlastung insgesamt
(1) (2+(3)
TD EuroTD EuroTD EuroTD Euro
1234
NRW 9.889197.782 
Düsseldorf128.88756211.232140.681
Duisburg86.7773787.56394.718
Essen133.05758011.596145.233
Krefeld33.2101452.89436.249
Mönchengladbach62.9692745.48868.732
Mülheim an der Ruhr21.700951.89123.686
Oberhausen39.1311713.41042.712
Remscheid15.067661.31316.446
Solingen25.4041112.21427.728
Wuppertal77.4663386.75184.555
Kreis Kleve16.337711.42417.832
Kreis Mettmann49.3572154.30153.873
Rhein-Kreis Neuss40.3661763.51844.059
Kreis Viersen27.5801202.40430.104
Kreis Wesel56.5642464.93061.739
Bonn45.2561973.94449.398
Köln209.63891418.270228.821
Leverkusen14.044611.22415.329
Städteregion Aachen77.8463396.78484.970
Kreis Düren34.4771503.00537.632
Rhein-Eift-Kreis46.3132024.03650.551
Kreis Euskirchen10.5394691911.504
Kreis Heinsberg23.0841012.01225.197
Oberbergischer Kreis20.649901.80022.539
Rheinisch-Bergischer Kreis15.267671.33116.665
Rhein-Sieg-Kreis38.6281683.36642.163
Bottrop13.389581.16714.614
Gelsenkirchen57.1522494.98162.382
Münster34.3481502.99337.492
Kreis Borken20.072871.74921.908
Kreis Coesfeld10.8674794711.861
Kreis Recklinghausen87.3493817.61295.342
Kreis Steinfurt25.6291122.23427.974
Kreis Warendorf17.879781.55819.515
Bielefeld60.8382655.30266.405
Kreis Gütersloh19.230841.67620.990
Kreis Herford18.334801.59820.012
Kreis Höxter6.480285657.073
Kreis Lippe32.1121402.79935.050
Kreis Minden-Lübbecke19.503851.70021.288
Kreis Paderborn28.3821242.47330.979
Bochum57.5722515.01762.840
Dortmund112.9464929.843123.281
Hagen40.8101783.55744.544
Hamm22.214971.93624.247
Herne22.9861002.00325.089
Ennepe-Ruhr-Kreis35.8041563.12039.080
Hochsauerlandkreis19.056831.66120.799
Märkischer Kreis50.6122214.41155.243
Kreis Olpe5.012224375.470
Kreis SiegenWittgenstein26.7621172.33229.211
Kreis Soest21.993961.91724.005
Kreis Unna52.4972294.57557.301
 2.269.4439.889197.7822.477.115


 Hilfe zum
Lebensunterhalt
Hilfe zur
Gesundheit
Allgemeine
Sozialverwaltung
Erhobene Entlastung insgesamt
(1) + (2) + (3)
in Tsd.in Tsd.in Tsd.in Tsd.
1234
Aachen39.9621743.48343.619
Kreis Aachen37.8841653.30241.351
Städteregion Aachen77.8463396.78484.970