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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Januar 2012

(GV.NRW Nr. 1 vom 18.01.2012 S. 2 ber. S. 92)


Artikel 1
FrUrlV NRW - Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009(GV. NRW. S.570), wird verordnet:

Die Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006(GV. NRW. S.335), geändert durch Verordnung vom 18. August 2009(GV. NRW. S.432), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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 (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich
  1. mit Ablauf des Tages, an dem das 60. Lebensjahr vollendet, oder mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,
  2. mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 39 Stunden und 50 Minuten,
  3. mit Ablauf des Tages, an dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, 40 Stunden sowie
  4. im Übrigen 41 Stunden.

Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

"(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich

  1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,
  2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen."

2. § 9 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

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 (4) Es gelten die Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung NRW (EUV) mit Ausnahme von § 5 Absatz 3 EUV entsprechend."(4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW(FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend."

3. In § 11 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "die Hälfte dieser Zeit" die Wörter "als Arbeitszeit" gestrichen.

4. In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 3 ein Absatz eingefügt und folgende Sätze 4 und 5 eingefügt: "Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben."

5. § 20 wird wie folgt gefasst:

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" § 20 Berichtspflicht

 Das Innenministerium berichtet der Landesregierung zum Ende des Jahres 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

" § 20 Berichtspflicht

Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten

Auf Grund des § 111 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009(GV. NRW. S.224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009(GV. NRW. S.570), verordnet das für Inneres zuständige Ministerium:

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975(GV. NRW. S.532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2010(GV. NRW. S.614), wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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 "(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie darf 48 Stunden nicht über- und 35 Stunden nicht unterschreiten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich

  1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,
  2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Satz 4 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 5 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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