Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB II NRW)
Vom 18. Dezember 2014
(GVBl. NRW Nr. 43 vom 30.12.2014 S. 954)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2011 ( GV. NRW. S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "und 6" gestrichen und werden die Wörter "der § 46 Abs. 7 und 8" durch die Angabe "des § 46 Absatz 8" ersetzt.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 6 und 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 2 bis 5 weitergeleitet. Die Mittel sind von den Kreisen und kreisfreien Städten zweckgebunden für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2) Die Weiterleitung der dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligungsquote nach § 46 Absatz 6 und 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu den Gesamtausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des jeweiligen Vorjahres. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(4) Auf Grundlage der Meldungen nach Absatz 3 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile mit. Der festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Festsetzung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Anpassung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 und Absatz 1 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen. Für das Jahr 2014 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 anhand der Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013.
(5) Berechnungen gemäß Absatz 2 werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde."
3. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b
(1) Die Weiterleitung des sich auf Grund von § 46 Absatz 7a Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 09.12.2014 (BGBl. I S. 2004) für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Betrages an der erhöhten Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1. Ziel ist die finanzielle Entlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug von Personen aus Bulgarien und Rumänien. Auf Grund der in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlichen Entwicklung der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien sowie der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden folgende kommunalspezifische Werte in Prozent festgelegt:
19,548042028290400 | für die Stadt Dortmund, |
18,590549969682400 | für die Stadt Gelsenkirchen, |
15,881879146040200 | für die Stadt Duisburg, |
11,395784500936700 | für die Stadt Köln, |
8,168547562377260 | für die Stadt Essen, |
6,089758092979900 | für die Stadt Mönchengladbach, |
5,968487832248840 | für den Rhein-Erft-Kreis, |
5,077060915680970 | für die Stadt Hagen, |
4,726825162674100 | für den Kreis Lippe, |
4,553064789089300 | für die Stadt Hamm. |
(2) § 6a Absatz 5 findet entsprechend Anwendung."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |