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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
Vom 21. Dezember 2015
(GV. NRW. 49 vom 30.12.2015 S. 970)
Auf Grund des § 9 Absatz 3 und des § 12 Absatz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:
§ 35 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 Alten- und Pflegegesetz erfolgt übergangsweise für das Kalenderjahr 2015 nach den Vorschriften der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4 Juni 1996 (GV. NRW S. 197) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. Mit der Beantragung der Förderung sind von den Einrichtungen neben den für die Forderberechnung 2015 relevanten Daten auch die nach § 24 Absatz 1 relevanten Werte zum Umsatz nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. zur Ausbildungsumlage und zu den einrichtungsbezogenen Punktwerten für die Jahre 2011 und 2013 anzugeben. Auf der Grundlage der dabei erhobenen Daten überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktwertbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie der Vermeidung unvertretbarer. Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Landeslegierung nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 bis zum 1. September 2015 abschließend fest. Das zuständige Ministerium kann im Zusammenhang mit der Überprüfung durch Allgemeinverfügung die Antrags- und Verfahrensfristen für das Jahr 2016 ausnahmsweise abweichend von § 25 festlegen. | "(3) Die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes erfolgt übergangsweise für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 nach den Vorschriften der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197), die durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) aufgehoben worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. Innerhalb dieses Zeitraumes überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktwertbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie die Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Landesregierung nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 abschließend fest. Das zuständige Ministerium kann durch Allgemeinverfügung bestimmen, welche Daten von den ambulanten Diensten als Grundlage für die Überprüfung anzugeben sind. Dabei können auch die Art der Datenerhebung und -übermittlung sowie die Antrags- und Verfahrensfristen für die Jahre 2017 und 2018 bestimmt werden." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |