Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Juli 2016
(GV.NRW. Nr. 21 vom 08.07.2016 S. 516)



Artikel 1

Die Anlagen der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung auf Grund

b) vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Grund

Alt:

.
Verzeichnis der RechtsvorschriftenAnlage 1

1 Arbeitsschutzgesetz #

1.1 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes

1.1.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

1.1.2 Baustellenverordnung

1.1.3 Biostoffverordnung

1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung

1.1.5 Arbeitsstättenverordnung

1.1.6 Druckluftverordnung

1.1.7 Bildschirmarbeitsverordnung

1.1.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

1.1.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

2 Gewerbeordnung (§ 139b)

3 Produktsicherheitsgesetz; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen

3.1 folgende Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes:

3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

3.1.3 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

3.1.4 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung

3.1.5 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen

3.1.6 Maschinenverordnung

3.1.7 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten

3.1.8 Explosionsschutzverordnung

3.1.9 Aufzugsverordnung

3.1.10 Aerosolpackungsverordnung

3.1.11 Druckgeräteverordnung

3.1.12 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)

3.1.13 Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz

4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW

4.3 Fahrpersonalgesetz

4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung

4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung

5.3 Mutterschutzgesetz

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.4.1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 Absatz 1)

5.6 Pflegezeitgesetz (§ 5 Absatz 2)

5.7 Familienpflegezeitgesetz (§ 9 Absatz 3)

5.8 Heimarbeitsgesetz

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes

6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz

7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

8 Atomrecht

8.1 Atomgesetz

8.2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes

8.2.1 Strahlenschutzverordnung

8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

8.2.3 Röntgenverordnung

8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzabkommen

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz

9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

9.2.5 Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

9.2.7 Biozid-Meldeverordnung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EG-Ozonschicht-VO)

9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (PIC-VO)

9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-VO)

9.3.4 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (EG-F-Gase-VO)

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)

9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)

9.3.7 Verordnungen (EG) Nr. 303 bis 307/2008

9.3.8 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO)

9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-VO)

9.4.1 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

9.4.1.1 Phosphathöchstmengenverordnung

Neu:.

Verzeichnis der RechtsvorschriftenAnlage 1

"1 Arbeitsschutzgesetz

1.1 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes

1.1.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

1.1.2 Baustellenverordnung

1.1.3 Biostoffverordnung

1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung

1.1.5 Arbeitsstättenverordnung

1.1.6 Druckluftverordnung

1.1.7 Bildschirmarbeitsverordnung

1.1.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

1.1.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

2 Gewerbeordnung (§ 139b)

3 Produktsicherheitsgesetz; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen

3.1 folgende Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes:

3.1.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

3.1.3 Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt

3.1.4 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung

3.1.5 Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt

3.1.6 Maschinenverordnung

3.1.7 Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten

3.1.8 Explosionsschutzverordnung

3.1.9 Aufzugsverordnung

3.1.10 Aerosolpackungsverordnung

3.1.11 Druckgeräteverordnung

3.1.12 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)

3.1.13 Feuerzeugverordnung

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz

4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW

4.3 Fahrpersonalgesetz

4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung

4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung

5.3 Mutterschutzgesetz

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.4.1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 Absatz 1)

5.6 Pflegezeitgesetz (§ 5 Absatz 2)

5.7 Familienpflegezeitgesetz (§ 9 Absatz 3)

5.8 Heimarbeitsgesetz

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes

6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz

7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

8 Atomrecht

8.1 Atomgesetz

8.2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes

8.2.1 Strahlenschutzverordnung

8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

8.2.3 Röntgenverordnung

8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzabkommen

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz

9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

9.2.5 Chemikalien-Sanktionsverordnung

9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

9.2.7 Biozid-Meldeverordnung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EG-Ozonschicht-VO)

9.3.2 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-VO)

9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-VO)

9.3.4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EG-F-Gase-VO) nebst Durchführungsverordnungen der Kommission

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)

9.3.6 Verordnung (EG) N r. 1272/2008 (C L P-V O)

9.3.7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO)

9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-VO)

9.4.1 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

9.4.1.1 Phosphathöchstmengenverordnung

10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, bezogen auf

10.1 Verordnungen auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

10.1.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"

Alt:

.

"Besondere ZuständigkeitsbestimmungenAnlage 2


Nummer 1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.

Nummer 1.1.6 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 3 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:

Nummer 4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung

Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der nach § 21 für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zuständig.

Nummer 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 23, 24 und 25 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.

Nummer 5.2.1 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Der Kreis und die kreisfreie Stadt sind für die Auszahlung nach § 2 zuständig.

Nummer 5.8 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach §§ 9 Absätze 7 und 9, 193 Absatz 7 Sätze 3 und 4, 201 Absatz 2 und 202 werden von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; insoweit werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
  2. Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Energie zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden, von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
  2. In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nummer 7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.

Nummer 7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 8.1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Energie zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
  3. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
  4. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt.
  5. Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
  6. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr ist die Kreispolizeibehörde zuständig.

Nummer 8.2.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3, Anordnungen nach § 48 Absatz 3 sowie für folgende weitere Aufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde und die Kreispolizeibehörde sind für folgende Aufgaben zuständig:
  5. Die nach § 1 Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
  6. Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 30 zuständig:

Nummer 8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 8.2.3 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
  4. Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 18a zuständig:

Nummer 8.3 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll) vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Nummer 9.1 Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 Absatz 1 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 zuständig:

Nummer 9.2.1 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5) betroffen ist

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.3 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Sätze 2 und 3 zuständig.

Nummer 9.2.4 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.7 Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 26 Absatz 1.

Nummer 9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 2008) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 21 Absatz 1.

Nummer 9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben:

Nummer 9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396/1 vom 30. Dezember 2006) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 351/1 vom 31. Dezember 2008) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.

Nummer 9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104/1 vom 8. April 2004) in den jeweils geltenden Fassungen

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:

Neu:
.

"Besondere ZuständigkeitsbestimmungenAnlage 2

Nummer 1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Energie zuständige Ministerium ist im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden, für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 1.1.6

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 zuständig.

Nummer 3


Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:

Nummer 4.1

Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung

Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der nach § 21 für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zuständig.

Nummer 4.3

Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 4.4.1

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 23, 24 und 25 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 5.1

Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.

Nummer 5.2.1

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Der Kreis und die kreisfreie Stadt sind für die Auszahlung nach § 2 zuständig.

Nummer 5.8

Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 6.1

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach §§ 9 A bsätze 7 und 9, 193 Absatz 7 Sätze 3 und 4, 201 Absatz 2 und 202 werden von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; insoweit werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
  2. Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Energie zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsi cht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.2.1

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 7.1

Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
  2. In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 7.2.1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nummer 7.2.2

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.

Nummer 7.2.3

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 8.1

Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Energie zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Anlagen im Sinne des § 7
    2. die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9
    3. den Umgang und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung nach § 7 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt
    4. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung
    5. die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf die unter Nummer 8.2. 1, Ziffer 1, genannten Aufgaben
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
  3. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
  4. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt.
  5. Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
  6. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr ist die Kreispolizeibehörde zuständig.

Nummer 8.2.1

Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3, Anordnungen nach § 48 Absatz 3 sowie für folgende weitere Aufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
    1. Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
    2. Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
    3. Durchführung von Fachgesprächen im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde für Medizinphysik-Experten nach Nummer 3.1.3 der BMU - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung "Strahlenschutz in der Medizin" vom 17. Oktober 2011 (GMBl. 2011 S. 867)
    4. Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Feststellung beantragt wird
    5. Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen - die Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Absatz 1
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde und die Kreispolizeibehörde sind für folgende Aufgaben zuständig:
  5. Die nach § 1 Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
  6. Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 30 zuständig:

Nummer 8.2.2

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nummer 8.2.3

Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
  2. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  3. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
    1. Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
    2. Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
    3. Durchführung von Fachgesprächen im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde für Medizinphysik-Experten nach Nummer 4.6 der BMU - Richtlinie zur Röntgenverordnung "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" vom 22. Dezember 2005 (GMBl. 2006 S. 414) in der Fassung des BM U-Rundschreibens vom 27. Juni 2012 (GMBl. 2012 S. 724)
    4. Feststellung nach § 18a Absatz 1 Satz 5, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist; Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 Satz 3 sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Feststellung beantragt wird
    5. Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen - die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Absatz 1.
  4. Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 18a zuständig:

Nummer 8.3

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74; 2004 II S. 789) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Nummer 9.1

Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 zuständig:

Nummer 9.2.1

Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5) betroffen ist

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.2

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.3

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Sätze 2 und 3 zuständig.

Nummer 9.2.4

Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.2.7

Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.1

Verordnung (EG) N r. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 26 Absatz 1.

Nummer 9.3.2

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 22 Absatz 1.

Nummer 9.3.3

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.5

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

Nummer 9.3.6

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  1. die Überwachung der Einhaltung
  2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.7

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 65 Absatz 3.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
  1. die Überwachung der Einhaltung
  2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a sowie Nummern 10a und 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.4

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:

ID 16/1107

ENDE