Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Juli 2016
(GV.NRW. Nr. 21 vom 08.07.2016 S. 516)
Artikel 1
Die Anlagen der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtages - und der § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden sind, sowie
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und
b) vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Grund
- der § 3 Absatz 2 Satz 1, § 6 Satz 4, § 7 Satz 1, § 9 Absatz 2 und 3, § 10 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 3, § 24 Satz 1 in Verbindung mit §§ 26, 25 Satz 1 und § 30 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Satz 4 durch Artikel I Nummer 5, § 9 Absatz 2 durch Artikel I Nummer 7, § 19 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel I Nummer 14, § 24 Satz 1 durch Artikel I Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden sind und § 30 durch Artikel I Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) eingefügt worden ist.
Alt:
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Verzeichnis der Rechtsvorschriften | Anlage 1 |
1 Arbeitsschutzgesetz #
1.1 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes
1.1.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.1.2 Baustellenverordnung
1.1.3 Biostoffverordnung
1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung
1.1.5 Arbeitsstättenverordnung
1.1.6 Druckluftverordnung
1.1.7 Bildschirmarbeitsverordnung
1.1.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.1.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
2 Gewerbeordnung (§ 139b)
3 Produktsicherheitsgesetz; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen
3.1 folgende Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes:
3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
3.1.3 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
3.1.4 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
3.1.5 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
3.1.6 Maschinenverordnung
3.1.7 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
3.1.8 Explosionsschutzverordnung
3.1.9 Aufzugsverordnung
3.1.10 Aerosolpackungsverordnung
3.1.11 Druckgeräteverordnung
3.1.12 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)
3.1.13 Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge
4 Arbeitszeitrecht
4.1 Arbeitszeitgesetz
4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes
4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW
4.3 Fahrpersonalgesetz
4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
4.4.1 Fahrpersonalverordnung
4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen
5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes
5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung
5.3 Mutterschutzgesetz
5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz
5.4.1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 Absatz 1)
5.6 Pflegezeitgesetz (§ 5 Absatz 2)
5.7 Familienpflegezeitgesetz (§ 9 Absatz 3)
5.8 Heimarbeitsgesetz
6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht
6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)
6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung
6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)
6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)
6.5 Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes
6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
7 Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz
7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes
7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
8 Atomrecht
8.1 Atomgesetz
8.2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes
8.2.1 Strahlenschutzverordnung
8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
8.2.3 Röntgenverordnung
8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzabkommen
9 Chemikalienrecht
9.1 Chemikaliengesetz
9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes
9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung
9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
9.2.3 Gefahrstoffverordnung
9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
9.2.5 Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.2.7 Biozid-Meldeverordnung
9.3 Verordnungen der Europäischen Union
9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EG-Ozonschicht-VO)
9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (PIC-VO)
9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-VO)
9.3.4 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (EG-F-Gase-VO)
9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)
9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)
9.3.7 Verordnungen (EG) Nr. 303 bis 307/2008
9.3.8 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO)
9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-VO)
9.4.1 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
9.4.1.1 Phosphathöchstmengenverordnung
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Verzeichnis der Rechtsvorschriften | Anlage 1 |
"1 Arbeitsschutzgesetz
1.1 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes
1.1.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.1.2 Baustellenverordnung
1.1.3 Biostoffverordnung
1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung
1.1.5 Arbeitsstättenverordnung
1.1.6 Druckluftverordnung
1.1.7 Bildschirmarbeitsverordnung
1.1.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.1.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
2 Gewerbeordnung (§ 139b)
3 Produktsicherheitsgesetz; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen
3.1 folgende Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes:
3.1.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
3.1.3 Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt
3.1.4 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
3.1.5 Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt
3.1.6 Maschinenverordnung
3.1.7 Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
3.1.8 Explosionsschutzverordnung
3.1.9 Aufzugsverordnung
3.1.10 Aerosolpackungsverordnung
3.1.11 Druckgeräteverordnung
3.1.12 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)
3.1.13 Feuerzeugverordnung
4 Arbeitszeitrecht
4.1 Arbeitszeitgesetz
4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes
4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung NRW
4.3 Fahrpersonalgesetz
4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
4.4.1 Fahrpersonalverordnung
4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen
5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes
5.2.1 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung
5.3 Mutterschutzgesetz
5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz
5.4.1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 Absatz 1)
5.6 Pflegezeitgesetz (§ 5 Absatz 2)
5.7 Familienpflegezeitgesetz (§ 9 Absatz 3)
5.8 Heimarbeitsgesetz
6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht
6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)
6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung
6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)
6.4 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)
6.5 Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes
6.5.1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
7 Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz
7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes
7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
8 Atomrecht
8.1 Atomgesetz
8.2 Verordnungen auf Grund des Atomgesetzes
8.2.1 Strahlenschutzverordnung
8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
8.2.3 Röntgenverordnung
8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzabkommen
9 Chemikalienrecht
9.1 Chemikaliengesetz
9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes
9.2.1 Chemikalienverbotsverordnung
9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
9.2.3 Gefahrstoffverordnung
9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
9.2.5 Chemikalien-Sanktionsverordnung
9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.2.7 Biozid-Meldeverordnung
9.3 Verordnungen der Europäischen Union
9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EG-Ozonschicht-VO)
9.3.2 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-VO)
9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-VO)
9.3.4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EG-F-Gase-VO) nebst Durchführungsverordnungen der Kommission
9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)
9.3.6 Verordnung (EG) N r. 1272/2008 (C L P-V O)
9.3.7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO)
9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-VO)
9.4.1 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
9.4.1.1 Phosphathöchstmengenverordnung
10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, bezogen auf
- die Aufgaben der Bezirksregierungen zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die in § 43 Absatz 1, § 50 Absatz 1, §§ 54 und 55 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW . S. 527) geregelt sind, sowie
- die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten
10.1 Verordnungen auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
10.1.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"
Alt:
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"Besondere Zuständigkeitsbestimmungen | Anlage 2 |
Nummer 1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.
Nummer 1.1.6 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Ermächtigung von Ärzten nach § 13
- die Entscheidung über die Beschäftigung nach § 15 Absatz 1
- die Veranlassung des ärztlichen Gutachtens nach § 15 Absatz 2
- die Einsichtnahme in die Gesundheitskartei nach § 16 Absatz 1 Satz 3
- die Entgegennahme der Karteikarten nach § 16 Absatz 3 Satz 2.
Nummer 3 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die in den Abschnitten 3 und 4 der die Befugnis erteilenden Behörde zugewiesenen Aufgaben
- die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 21 Absatz 3 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Sätze 3 und 4
- die Erteilung der Befugnis an GS-Stellen und damit zusammenhängende Aufgaben nach § 23
- die Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen, deren Benennung und Überwachung nach § 37 Absätze 5 und 7
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a im Hinblick auf § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und im Hinblick auf § 37 Absatz 7 Satz 2.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Sicherstellung eines Informationsaustausches nach § 25 Absatz 3 Satz 3
- die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes nach § 25 Absatz 3 Satz 4
- die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 4.
- Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 35
- die Aufsicht nach § 38 Absatz 1
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummern 7, 14 und 15.
Nummer 4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung
Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der nach § 21 für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zuständig.
Nummer 4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
- die Durchführung der Aufsicht nach § 4 Absatz 1
- der Abruf von Daten im Rahmen der Kontrolle von Fahrerkarten nach § 4b
- die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach §§ 5 und 7
- die Sicherstellung der Fahrerkarte nach § 5
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
- Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Ausgabe der Fahrerkarte nach § 4a in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Fahrpersonalverordnung
- der Abruf von Daten nach § 4b
- der Entzug der Fahrerkarte nach § 5
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.
Nummer 4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Unternehmerbescheinigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 25, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
- Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 23, 24 und 25 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.
Nummer 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.
Nummer 5.2.1 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung
- Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2
- die Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3.
- Der Kreis und die kreisfreie Stadt sind für die Auszahlung nach § 2 zuständig.
Nummer 5.8 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- den Erlass von Verfügungen nach § 14 Absatz 2 im Benehmen mit der Bezirksregierung
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15.
Nummer 6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach §§ 9 Absätze 7 und 9, 193 Absatz 7 Sätze 3 und 4, 201 Absatz 2 und 202 werden von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; insoweit werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
- Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Energie zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
Nummer 6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden, von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
Nummer 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung
- Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
- die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Absatz 1
- die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
- die Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3
- die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Absatz 2
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 14
- die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Absatz 1
- das Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch in Verbindung mit § 28)
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28)
- die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1
- die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absätze 1 und 1a
- die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
- In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
- die Prüfungen der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
- die Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Absätze 1 und 5
- die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1 Satz 1
- die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absätze 1 und 1a
- die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
- Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28)
- die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33.
- Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 28)
- im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33 in anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen.
Nummer 7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
- Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 3 Satz 1
- die Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 7 Satz 1
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 Satz 1
- die Anordnung von Abbrennverboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.
- Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
- die Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Absatz 2
- die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie die Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Absatz 1 und 31 Absätze 2 bis 4
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 5 Satz 2
- die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Absätze 3 bis 6
- das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4.
- Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.
Nummer 7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.
Nummer 7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Anzeigen nach §§ 1 und 2
- der Verzicht auf die Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Absatz 2
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.
Nummer 8.1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Energie zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4a Absatz 3 Satz 2
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Absätze 1, 3 und 5 Satz 1
- den Erlass eines Vorbescheides nach § 7a Absatz 1
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 Absatz 1
- die Planfeststellung und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b
- die Aufsicht nach § 19 über
- Anlagen im Sinne des § 7
- die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9
- den Umgang und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung nach § 7 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt
- die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung
- die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf die unter Nummer 8.2.1, Ziffer 1, genannten Aufgaben
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 34 Absatz 2 Nummer 1
- die Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen von Auskünften nach § 34 Absatz 2 Nummer 2
- die Erteilung von Weisungen nach § 34 Absatz 2 Nummer 3
- die Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen nach § 34 Absatz 2 Nummer 4
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der Aufsichtszuständigkeit, soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Absatz 3 zuständig ist.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
- die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.3 wahrnehmen
- die bestimmten ärztlichen Stellen nach § 83 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung und nach § 17a Absatz 1 Röntgenverordnung
- die Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung und § 35 Absatz 4 Satz 2 Röntgenverordnung.
- Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
- die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absätze 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Absätze 1 und 2 Röntgenverordnung
- die Veranstalter von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 Strahlenschutzverordnung und § 18a Absatz 3 Satz 3 Röntgenverordnung
- die nach § 64 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Absatz 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte
- die nach § 66 Strahlenschutzverordnung und § 4a Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen
- die nach § 95 Absatz 10 Strahlenschutzverordnung bestimmten Messstellen
- die nach § 18a Absatz 1 Satz 5 Röntgenverordnung anerkannte Berufsausbildung
- den Betrieb von medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtungen, mit denen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 Röntgenverordnung durchgeführt werden dürfen.
- Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt.
- Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
- Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr ist die Kreispolizeibehörde zuständig.
Nummer 8.2.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3, Anordnungen nach § 48 Absatz 3 sowie für folgende weitere Aufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Absatz 1
- die Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Absätze 2, 6 und 7
- Aufgaben im Hinblick auf die Fachkunde nach § 30 Absätze 1 bis 3
- Aufgaben im Hinblick auf Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 31 und 32
- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach §§ 36 bis 39, 40 Absätze 1 und 5, 41 Absätze 3, 4 und 7, 42 Absätze 1 bis 3, 44 und 45, soweit das für Energie zuständige Ministerium Aufsichtsaufgaben nach Nummer 8.1, Ziffer 1, wahrnimmt
- die Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis und Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1
- die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Absatz 1
- die Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Absatz 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Absatz 5
- Anordnungen nach § 48 Absatz 2
- die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Absatz 2
- Aufgaben im Hinblick auf die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung nach §§ 55 bis 59
- Aufgaben im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beruf ich strahlenexponierter Personen nach §§ 60 bis 63
- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Absätze 1 und 4 bis 6, soweit das für Energie zuständige Ministerium Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung ist
- das Verlangen der Vorlage oder Hinterlegung nach § 67 Absatz 2
- Aufgaben im Hinblick auf Buchführung und Mitteilung nach § 70
- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72 bis 79, wobei die Zulassung der Ablieferung an eine Landessammelstelle nach § 76 Absatz 5 im Einvernehmen mit dem für Arbeitschutz zuständigen Ministerium erfolgt
- Aufgaben im Hinblick auf das Strahlenschutzregister nach § 112
- die Gestattung von Abweichungen nach § 114 sowie Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 im Genehmigungsverfahren.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Herstellung des Einvernehmens oder die Mitteilung des fehlenden Einvernehmens im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Freigabe nach § 29 Absatz 2 Sätze 6 und 7
- die Bestimmung der Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 4
- die Gestattung der Verwendung von Dosimetern nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
- die Bestimmung von ärztlichen Stellen nach § 83 Absatz 1 Satz 1, soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz NRW ergibt
- die Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Absatz 1 Satz 3.
- Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
- folgende Aufgaben nach § 30, soweit nicht die Stellen nach den Nummern 1 und 6 zuständig sind:
- Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
- Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- Durchführung von Fachgesprächen im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde für Medizinphysik-Experten nach Nummer 3.1.3 der BMU-Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung "Strahlenschutz in der Medizin" vom 17. Oktober 2011 (GMBl. 2011 S. 867)
- Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Feststellung beantragt wird
- Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen
- die Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Absatz 1
- die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 für regelmäßige Prüfungen sowie mit § 66 Absätze 4 und 5 für Dichtheitsprüfungen
- die Bestimmung von Messstellen nach § 95 Absatz 10.
- Die örtliche Ordnungsbehörde und die Kreispolizeibehörde sind für folgende Aufgaben zuständig:
- neben Aufsichts- und Genehmigungsbehörden für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Absatz 2
- die Planung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung nach § 52, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen
- Aufgaben im Hinblick auf die Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 53, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.
- Die nach § 1 Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
- neben den örtlichen Ordnungsbehörden und Kreispolizeibehörden für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 71 Absätze 1 und 2
- neben den Kreispolizeibehörden für Anordnungen nach § 113 Absätze 1 und 2
- die Gestattung von Abweichungen nach § 114, soweit nicht die für die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 7 und 11 Absatz 2 zuständige Behörde zuständig ist.
- Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 30 zuständig:
- die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden
- die Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
- die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen, sofern jedenfalls die letzte Bescheinigung von der jeweiligen Kammer ausgestellt wurde oder die Bescheinigung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde.
Nummer 8.2.2 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nummer 8.2.3 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Bestimmung von ärztlichen Stellen nach § 17a Absatz 1 Satz 1, soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz NRW ergibt
- die Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 17a Absatz 1 Satz 2
- die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 2
- die Gestattung der Verwendung von Dosimetern nach § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2.
- Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Absatz 1
- die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a
- die folgenden Aufgaben nach § 18a, soweit nicht die Stellen nach Nummer 4 zuständig sind:
- Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
- Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- Durchführung von Fachgesprächen im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde für Medizinphysik-Experten nach Nummer 4.6 der BMU-Richtlinie zur Röntgenverordnung "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" vom 22. Dezember 2005 (GMBl. 2006 S. 414) in der Fassung des BMU-Rundschreibens vom 27. Juni 2012 (GMBl. 2012 S. 724)
- Feststellung nach § 18a Absatz 1 Satz 5, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist; Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 Satz 3 sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Feststellung beantragt wird
- Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen
- die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Absatz 1.
- Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 18a zuständig:
- die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden
- die Erteilung der Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
- Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auf agen, sofern jedenfalls die letzte Bescheinigung von der jeweiligen Kammer ausgestellt wurde oder die Bescheinigung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde oder eine besondere Bescheinigung für Ärzte (bis zum 31. Dezember 1987) oder für Zahn- und Tierärzte (bis zum 30. Juni 2002) nicht erforderlich war.
Nummer 8.3 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll) vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
Nummer 9.1 Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen nach § 16e Absatz 3
- die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Absatz 4
- die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1
- die Mitwirkung bei Erstellung des Berichts nach § 19c Absatz 1.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 Absatz 1 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 zuständig:
- die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nach §§ 12a und 12h
- die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach §§ 13 bis 15a sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
- die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach §§ 16e bis 16f
- die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote nach § 17 sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
- die Überwachung der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1.
Nummer 9.2.1 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5) betroffen ist
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach § 2
- die Überwachung der Einhaltung der Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte nach § 3
- die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens nach § 4
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Durchführung der Sachkundeprüfung und Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 5 Absätze 1 und 2
- die Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8.
Nummer 9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung
Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überprüfung der Einhaltung der Verbote zum Inverkehrbringen nach § 3 Absätze 1, 2, 3 Buchstabe b und 4
- die Überprüfung der Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte nach § 4
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c Chemikaliengesetz.
Nummer 9.2.3 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen im Sinne des Zweiten Abschnitts nach § 21 Absätze 1, 2, 3 und 4 in Verbindung mit §§ 15a und 17 Chemikaliengesetz
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 5 Buchstabe a und b, 5a, 9 und 10 Chemikaliengesetz.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Sätze 2 und 3 zuständig.
Nummer 9.2.4 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Absatz 4
- die Anerkennung der Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
- die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.
Nummer 9.2.7 Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung
Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Pflicht, Biozid-Produkte nicht entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ohne Registriernummer in den Verkehr zu bringen
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Nummer 1.
Nummer 9.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 26 Absatz 1.
Nummer 9.3.2 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 2008) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 21 Absatz 1.
Nummer 9.3.3 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben:
- die Information der nationalen Behörde nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 (auch in Verbindung mit Anhang I Teil A)
- die Entgegennahme des nationalen Durchführungsplans nach Artikel 8
- der Austausch von Informationen nach Artikel 10 Absatz 1
- die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 10 Absatz 2
- die Weiterleitung von Anfragen der Bundesregierung nach Artikel 12 an die Bezirksregierungen.
Nummer 9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396/1 vom 30. Dezember 2006) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
- die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 33 Absatz 2
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 11 Chemikaliengesetz.
Nummer 9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 351/1 vom 31. Dezember 2008) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.
Nummer 9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104/1 vom 8. April 2004) in den jeweils geltenden Fassungen
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens nach § 3 Absätze 1 und 3, §§ 4 und 5 sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung
- die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach § 8 Absatz 1
- die Anordnung nach § 14 Absatz 1
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 5."
Neu:
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"Besondere Zuständigkeitsbestimmungen | Anlage 2 |
Nummer 1.1.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Energie zuständige Ministerium ist im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden, für folgende Aufgaben zuständig:
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
- das Verlangen der Veranlassung einer sicherheitstechnischen Beurteilung und deren Vorlage nach § 19 Absatz 2
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 4
- die Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5
- die Verkürzung oder Verlängerung der Prüffristen nach § 19 Absatz 6.
Nummer 1.1.6
Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 zuständig.
Nummer 3
Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die in den Abschnitten 3 und 4 der die Befugnis erteilenden Behörde zugewiesenen Aufgaben
- die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 21 Absatz 3 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Sätze 3 und 4
- die Erteilung der Befugnis an GS-Stel l en und damit zusammenhängende Aufgaben nach § 23
- die Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen, deren Benennung und Überwachung nach § 37 Absätze 5 und 7
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a im Hinblick auf § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und im Hinblick auf § 37 Absatz 7 Satz 2.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Sicherstellung eines Informationsaustausches nach § 25 Absatz 3 Satz 3
- die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes nach § 25 Absatz 3 Satz 4
- die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 4.
- Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 35
- die Aufsicht nach § 38 Absatz 1
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummern 7, 14 und 15.
Nummer 4.1
Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung
Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der nach § 21 für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zuständig.
Nummer 4.3
Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
- die Durchführung der Aufsicht nach § 4 Absatz 1
- der Abruf von Daten im Rahmen der Kontrolle von Fahrerkarten nach § 4b
- die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach §§ 5 und 7
- die Sicherstellung der Fahrerkarte nach § 5
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
- Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Ausgabe der Fahrerkarte nach § 4a in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Fahrpersonalverordnung
- der Abruf von Daten nach § 4b
- der Entzug der Fahrerkarte nach § 5
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.
Nummer 4.4.1
Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Unternehmerbescheinigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 25, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
- Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 23, 24 und 25 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.
Nummer 5.1
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.
Nummer 5.2.1
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung
- Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- - die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2
- - die Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3.
- Der Kreis und die kreisfreie Stadt sind für die Auszahlung nach § 2 zuständig.
Nummer 5.8
Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung
Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- den Erlass von Verfügungen nach § 14 Absatz 2 im Benehmen mit der Bezirksregierung
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15.
Nummer 6.1
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach §§ 9 A bsätze 7 und 9, 193 Absatz 7 Sätze 3 und 4, 201 Absatz 2 und 202 werden von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; insoweit werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
- Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Energie zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsi cht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
Nummer 6.2.1
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden von dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
Nummer 7.1
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung
- Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
- die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Absatz 1
- die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
- die Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3
- die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Absatz 2
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 14
- die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Absatz 1
- das Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch in Verbindung mit § 28)
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28)
- die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1
- die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absätze 1 und 1a
- die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
- In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
- die Prüfungen der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
- die Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Absätze 1 und 5
- die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1 Satz 1
- die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absätze 1 und 1a
- die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden
- ist, nach § 43.
- Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28)
- die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33.
- Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 28)
- im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33 in anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen.
Nummer 7.2.1
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
- Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
- - die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 3 Satz 1
- die Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 7 Satz 1 - die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 Satz 1
- die Anordnung von Abbrennverboten nach § 24 Absatz 2 Satz 1
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.
- Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
- die Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Absatz 2
- die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie die Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Absatz 1 und 31 Absätze 2 bis 4
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 5 Satz 2
- die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Absätze 3 bis 6
- das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4.
- Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.
Nummer 7.2.2
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.
Nummer 7.2.3
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Anzeigen nach §§ 1 und 2
- der Verzicht auf die Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Absatz 2
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.
Nummer 8.1
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Energie zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Ausstellung der Bescheinigung nach § 4a Absatz 3 Satz 2
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Absätze 1, 3 und 5 Satz 1
- - den Erlass eines Vorbescheides nach § 7a Absatz 1
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 Absatz 1
- die Planfeststellung und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b
- die Aufsicht nach § 19 über
- Anlagen im Sinne des § 7
- die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9
- den Umgang und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 erteilte Genehmigung nach § 7 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt
- die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung
- die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf die unter Nummer 8.2. 1, Ziffer 1, genannten Aufgaben
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 34 Absatz 2 Nummer 1
- die Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen von Auskünften nach § 34 A bsatz 2 Nummer 2
- die Erteilung von Weisungen nach § 34 Absatz 2 Nummer 3
- die Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen nach § 34 Absatz 2 Nummer 4
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der Aufsichtszuständigkeit, soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Absatz 3 zuständig ist.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
- die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach den Nummern 8.2.1 und 8.2.3 wahrnehmen
- die bestimmten ärztlichen Stellen nach § 83 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung und nach § 17a Absatz 1 Röntgenverordnung
- die Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung und § 35 Absatz 4 Satz 2 Röntgenverordnung.
- Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über
- die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absätze 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Absätze 1 und 2 Röntgenverordnung
- die Veranstalter von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 Strahlenschutzverordnung und § 18a Absatz 3 Satz 3 Röntgenverordnung
- die nach § 64 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Absatz 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte
- die nach § 66 Strahlenschutzverordnung und § 4a Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen
- die nach § 95 Absatz 10 Strahlenschutzverordnung bestimmten Messstellen
- die nach § 18 a Absatz 1 Satz 5 Röntgenverordnung anerkannte Berufsausbildung
- den Betrieb von medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtungen, mit denen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 Röntgenverordnung durchgeführt werden dürfen.
- Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen erfolgt.
- Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
- Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr ist die Kreispolizeibehörde zuständig.
Nummer 8.2.1
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3, Anordnungen nach § 48 Absatz 3 sowie für folgende weitere Aufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Absatz 1
- die Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Absätze 2, 6 und 7
- Aufgaben im Hinblick auf die Fachkunde nach § 30 Absätze 1 bis 3
- Aufgaben im Hinblick auf Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 31 und 32
- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach §§ 36 bis 39, 40 Absätze 1 und 5, 41 Absätze 3, 4 und 7, 42 Absätze 1 bis 3, 44 und 45, soweit das für Energie zuständige Ministerium Aufsichtsaufgaben nach Nummer 8. 1, Ziffer 1 wahrnimmt
- die Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis und Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1
- die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Absatz 1
- die Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Absatz 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Absatz 5
- Anordnungen nach § 48 Absatz 2
- die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Absatz 2
- Aufgaben im Hinblick auf die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung nach §§ 55 bis 59
- Aufgaben im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach §§ 60 bis 63
- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Absätze 1 und 4 bis 6, soweit das für Energie zuständige Ministerium Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung ist
- das Verlangen der Vorlage oder Hinterlegung nach § 67 Absatz 2
- Aufgaben im Hinblick auf Buchführung und Mitteilung nach § 70
- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72 bis 79, wobei die Zulassung der Ablieferung an eine Landessammelstelle nach § 76 Absatz 5 im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium erfolgt
- Aufgaben im Hinblick auf das Strahlenschutzregister nach § 112
- die Gestattung von Abweichungen nach § 114 sowie Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 im Genehmigungsverfahren.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Herstellung des Einvernehmens oder die Mitteilung des fehlenden Einvernehmens im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Freigabe nach § 29 Absatz 2 Sätze 6 und 7
- die Bestimmung der Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 4
- die Gestattung der Verwendung von Dosimetern nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
- die Bestimmung von ärztlichen Stellen nach § 83 Absatz 1 Satz 1, soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz NRW ergibt
- die Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Absatz 1 Satz 3.
- Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
- folgende Aufgaben nach § 30, soweit nicht die Stellen nach den Nummern 1 und 6 zuständig sind:
- Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
- Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- Durchführung von Fachgesprächen im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde für Medizinphysik-Experten nach Nummer 3.1.3 der BMU - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung "Strahlenschutz in der Medizin" vom 17. Oktober 2011 (GMBl. 2011 S. 867)
- Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Feststellung beantragt wird
- Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen - die Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Absatz 1
- die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 für regelmäßige Prüfungen sowie mit § 66 Absätze 4 und 5 für Dichtheitsprüfungen
- die Bestimmung von Messstellen nach § 95 Absatz 10.
- Die örtliche Ordnungsbehörde und die Kreispolizeibehörde sind für folgende Aufgaben zuständig:
- neben Aufsichts- und Genehmigungsbehörden für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Absatz 2
- die Planung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung nach § 52, so-
weit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen
- Aufgaben im Hinblick auf die Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 53, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.
- Die nach § 1 Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
- neben den örtlichen Ordnungsbehörden und Kreispolizeibehörden für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 71 Absätze 1 und 2
- neben den Kreispolizeibehörden für Anordnungen nach § 113 Absätze 1 und 2
- die Gestattung von Abweichungen nach § 114, soweit nicht die für die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 7 und 11 Absatz 2 zuständige Behörde zuständig ist.
- Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 30 zuständig:
- die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden
- die Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
- die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen, sofern jedenfalls die letzte Bescheinigung von der jeweiligen Kammer ausgestellt wurde oder die Bescheinigung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde.
Nummer 8.2.2
Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nummer 8.2.3
Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Bestimmung von ärztlichen Stellen nach § 17a Absatz 1 Satz 1, soweit sich die Aufgabenwahrnehmung nicht aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz NRW ergibt
- die Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 17a Absatz 1 Satz 2
- die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 2
- die Gestattung der Verwendung von Dosi metern nach § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2.
- Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:
- die Entscheidung über die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 - die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a
- die folgenden Aufgaben nach § 18a, soweit nicht die Stellen nach Nummer 4 zuständig sind:
- Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
- Erteilung von Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- Durchführung von Fachgesprächen im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde für Medizinphysik-Experten nach Nummer 4.6 der BMU - Richtlinie zur Röntgenverordnung "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" vom 22. Dezember 2005 (GMBl. 2006 S. 414) in der Fassung des BM U-Rundschreibens vom 27. Juni 2012 (GMBl. 2012 S. 724)
- Feststellung nach § 18a Absatz 1 Satz 5, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist; Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 Satz 3 sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Feststellung beantragt wird
- Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen - die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Absatz 1.
- Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Aufgaben nach § 18a zuständig:
- die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht von diesen Kammern oder deren Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden
- die Erteilung der Bescheinigungen über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
- Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen oder über die Fortgeltung einer solchen Bescheinigung mit Auflagen, sofern jedenfalls die letzte Bescheinigung von der jeweiligen Kammer ausgestellt wurde oder die Bescheinigung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde oder eine besondere Bescheinigung für Ärzte (bis zum 3 1. Dezember 1987) oder für Zahn- und Tierärzte (bis zum 30. Juni 2002) nicht erforderlich war.
Nummer 8.3
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74; 2004 II S. 789) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz zuständigen Behörden mit Ausnahme der Kreispolizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
Nummer 9.1
Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen nach § 16e Absatz 3
- die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Absatz 4
- die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1
- die Mitwirkung bei Erstellung des Berichts nach § 19c Absatz 1.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 zuständig:
- die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen in den nachfolgend aufgeführten Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes sowie in den Verordnungen der Europäischen Union, soweit die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde zugewiesen sind
- die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach § 13 sowie den auf Grund des § 14 erlassenen Rechtsverordnungen
- die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach § 16e und den auf Grund des § 16d erlassenen Rechtsverordnungen
- die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen nach den auf Grund des § 17 erlassenen Rechtsverordnungen
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1.
Nummer 9.2.1
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5) betroffen ist
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach § 2
- die Überwachung der Einhaltung der Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte nach § 3
- die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens nach § 4
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Durchführung der Sachkundeprüfung und Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 5 Absätze 1 und 2
- die Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8.
Nummer 9.2.2
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung
Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überprüfung der Einhaltung der Verbote zum Inverkehrbringen nach § 3 Absätze 1, 2, 3 Buchstabe b und 4
- die Überprüfung der Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte nach § 4
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 A bsatz 1 Nummer 5 Buchstabe c Chemikaliengesetz.
Nummer 9.2.3
Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen im Sinne des Zweiten Abschnitts nach § 21 Absätze 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in Verbindung mit den auf Grund des § 17 Chemikaliengesetz erlassenen Rechtsverordnungen
- die Anordnung nach § 19 Absatz 4 dieser Verordnung und nach § 23 Absatz 1 Chemikaliengesetz sowie die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a und b sowie Nummern 9 und 10 Buchstabe a Chemikaliengesetz.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Sätze 2 und 3 zuständig.
Nummer 9.2.4
Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Absatz 4
- die Anerkennung der Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
- die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.
Nummer 9.2.7
Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung
Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Pflicht, Biozid-Produkte nicht entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ohne Registriernummer in den Verkehr zu bringen
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Nummer 1 dieser Verordnung und nach § 26 Absatz 1 Nummern 10 Buchstabe a und Nummer 10a Chemikaliengesetz.
Nummer 9.3.1
Verordnung (EG) N r. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 26 Absatz 1.
Nummer 9.3.2
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung
Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 22 Absatz 1.
Nummer 9.3.3
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
- die Information der nationalen Behörde nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 (auch in Verbindung mit Anhang I Teil A)
- die Entgegennahme des nationalen Durchführungsplans nach Artikel 8 - der Austausch von Informationen nach Artikel 10 Absatz 1
- die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 10 Absatz 2
- die Weiterleitung von Anfragen der Bundesregierung nach Artikel 12 an die Bezirksregierungen.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Nummer 9.3.5
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- - die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
- - die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 33 Absatz 2
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Nummer 9.3.6
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung
- der Bestimmungen über die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
- der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung eines als gefährlich ei ngestuften Stoffes oder Gemisches gemäß Artikel 4 Absatz 4
- der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 7 - der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 8
- der Bestimmungen über die rechtzeitige Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts gemäß Artikel 30
- der Meldepflicht nach Artikel 45 (auch in Verbindung mit § 16e des Chemikaliengesetzes)
- der Bestimmungen über die Werbung gemäß Artikel 48
- der Pflicht zur Sammlung und Aufbewahrung von Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder Absatz 2
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Nummer 9.3.7
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 65 Absatz 3.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung
- der Pflicht nach Artikel 17 Absatz 1, nur zugelassene Biozidprodukte auf dem Markt bereitzustellen oder zu verwenden
- der Auflagen sowie der Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1
- der Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 6
- der Unterrichtungs- und Kennzeichnungspflicht nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2
- der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen einer behandelten Ware nach Artikel 58 Absatz 2
- der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 58 Absatz 3 und Absatz 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6
- der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 58 Absatz 5
- der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten nach Artikel 69 (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7)
- der Bestimmungen des Artikels 72 über die Werbung für Biozidprodukte (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7)
- der Meldepflicht nach Artikel 73 (auch in Verbindung mit § 16e Chemikaliengesetz) - der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen von Biozidprodukten nach Artikel 95 Absatz 2
- die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a sowie Nummern 10a und 11 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Nummer 9.4
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen
- Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
- Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:
- die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
- nach § 3 Absätze 1 und 3, §§ 4 und 5 sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung
- die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach § 8 Absatz 1
- die Anordnung nach § 14 Absatz 1
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 5.
ID 16/1107