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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2017
(GV. NRW Nr. 36 vom 20.12.2017 S. 950)



Auf Grund des § 10 Absatz 9 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Landtag:

Artikel 1

§ 12 Absatz 9 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(9) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, obwohl dies rechtzeitig vor dem Ablaufdatum beantragt wurde, so gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge vorläufig als weiterhin im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt bis zum Erlass des neuen Festsetzungsbescheides mit dem Vorbehalt, dass allein der Folgebescheid abschließend über die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides entscheidet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird."(9) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge bis zum Erlass eines Folgebescheides beziehungsweise einer anderweitigen gesetzlichen Regelung für den entsprechenden Zeitraum vorläufig weiterhin als im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Ergeht ein Folgebescheid für den betreffenden Zeitraum, legt dieser Bescheid abschließend die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides fest. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Folgebescheid aus Gründen, die die Trägerin oder der Träger zu verantworten hat, nicht rechtzeitig beantragt wurde oder wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171250

ENDE