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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. November 2018
(GV. NRW Nr. 27 vom 04.12.2018 S. 593)



Auf Grund des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Berechnung der Förderung

(1) Die Förderung nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Grundlage ist der Umsatz, den die Pflegeeinrichtung durch die Erbringung von Leistungen erwirtschaftet, für die der Art nach eine Vergütung nach dem SGB XI vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist (Gesamtumsatz). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes fließen auch die von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Personen, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen. (Leistungsempfängerinnen und -empfängern) selbst oder anderen Kostenträgern als den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen getragenen Vergütungsbestandteile ein.

Die gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und anderen Kostenträgern berechneten Beträge
zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach § 9 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW S. 10) sind von der zuständigen Behörde aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen. Hierzu wird der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Ausgleichsbetrag gemäß § 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom ermittelten Gesamtumsatz abgezogen. Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbildungsaufwendungen ist im Gegenzug der nach §§ 11 und 12 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung abschließend festgesetzte Erstattungsbetrag dem so berechneten Betrag hinzuzurechnen (Bemessungsgrundlage).

Die Gesamthöhe der Förderung ergibt sich aus:

  1. einem prozentualen Anteil von 6,62 Prozent bezogen auf die Hälfte der Bemessungsgrundlage,
  2. einem den Punktwert berücksichtigenden Anteil bezogen auf die Hälfte der Bemessungsgrundlage. Zur Berechnung dieses Anteils wird die Hälfte der Bemessungsgrundlage durch den einrichtungsbezogenen Punktwert dividiert. Für die durch diese Division als Ergebnis ermittelten fiktiven Abrechnungspunkte wird je 100 Punkte ein Förderbetrag von 0,27 Euro gewährt.

(2) Der Förderzeitraum umfasst das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Bemessung der Förderung nach Absatz 1 ist die Summe der im Förderzeitraum durch die Einrichtung innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen.

(3) Auf die für den Förderzeitraum entfallende Fördersumme erhält die Trägerin oder der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung vier Abschlagszahlungen in gleicher Höhe jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zu Beginn des Jahres festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung der Abschlagszahlungen ist die Summe der in dem Jahr, das zwei Jahre vor dem Forderzeitraum liegt, innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen. Hat der ambulante Dienst in diesem Zeitraum seinen Betrieb noch nicht aufgenommen, so ist die Höhe der Abschlagszahlungen im Wege einer Schätzung des mutmaßlichen Leistungsvolumens im Förderzeitraum zu ermitteln. Der Schätzung können sämtliche bereits verfügbaren Daten zum Leistungsvolumen des Dienstes zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen kann auch dann im Wege der Schätzung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Forderbetrag für den Forderzeitraum deutlich von der nach Satz 2 ermittelten Summe der Abschlagszahlungen abweichen wird.

(4) Nach Abschluss des Förderzeitraums erfolgt die abschließende Festsetzung der Fördersumme. Ergibt sich eine Differenz zur Gesamthöhe der ausgezahlten Abschlagszahlungen, ist eine Rückzahlung oder Nachzahlung festzusetzen und soweit möglich mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung zu verrechnen. Der übrige Differenzbetrag ist gesondert festzusetzen.

(5) Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, sowird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt. Die Abschlagszahlungen sind umgehend nach der Kenntniserlangung von der Betriebseinstellung einzustellen. Eine Endabrechnung ist umgehend durchzuführen.

§ 25 Verfahren

(1) Die Förderung ist schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag soll bis spätestens zum 31. August des Vorjahres gestellt werden und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers,
  2. den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Forderzeitraum keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet werden,
  4. die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 erbrachten Pflegeleistungen,
  5. die Angabe des für das Jahr vor der Antragstellung in der Vereinbarung nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Punktwertes und
  6. die Bescheide über den gemäß § 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahr vor der Antragstellung zu zahlenden Umlagebeitrag sowie die nach § 11 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung gezahlte Erstattung.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Trägerin oder der Träger die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.

(2) Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag, so hat sie beziehungsweise er die Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert bis zum 1. Juni des auf den Forderzeitraum folgendes Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann diese die Abschlagszahlungen bis zum Nachholen der Mitteilung und einer hierauf basierenden Abrechnung nach § 24 Absatz 4 vollständig zurückfordern.

" § 24 Berechnung der Förderung

(1) Die Förderung nach § 12 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 Euro pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Die Pflegestunden werden auf der Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt. Die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte werden dabei in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet, wobei 10 Punkte einer Minute entsprechen. Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe haben die Einrichtungsträger die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen.

(2) Der Bemessungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.

(3) Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt.

§ 25 Verfahren

(1) Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers,
  2. den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Förderzeitraum keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet werden und
  4. die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 geleisteten Pflegestunden.

(2) Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.

(3) Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres gemäß Absatz 1 Nummer 4 vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen.

(4) Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie beziehungsweise er die Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann diese die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern."

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes erfolgt übergangsweise für die Kalenderjahre 2015 bis 2018 nach den Vorschriften der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197), die durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) aufgehoben worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. Innerhalb dieses Zeitraumes überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktwertbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie die Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Landesregierung nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 abschließend fest. Das zuständige Ministerium kann durch Allgemeinverfügung bestimmen, welche Daten von den ambulanten Diensten als Grundlage für die Überprüfung anzugeben sind. Dabei können auch die Art der Datenerhebung und -übermittlung sowie die Antrags- und Verfahrensfristen für die Jahre 2017 und 2018 bestimmt werden.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201624

ENDE