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Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Juli 2019
(GV. NRW. Nr. 14 vom 16.07.2019 S. 342)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6b des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Buchstabe a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und "Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2019 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2019 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2019 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191529
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