Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2019
(GV. NRW. Nr. 14 vom 16.07.2019 S. 342)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 6b des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Buchstabe a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und "Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.

3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2019 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2019 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2019 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191529

ENDE