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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Oktober 2023
(GV. NRW. Nr. 30 vom 09.11.2023 S. 1150)



Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) und des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) verordnet das Ministerium der Finanzen, hinsichtlich des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung

Die Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", in den Fällen des § 9 Absatz 1 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug oder der Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages erfolgt ist." ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "25 Cent" durch die Angabe "30 Cent" und die Angabe "15 Cent" durch die Angabe "20 Cent" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die nach Absatz 1 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge dürfen 400 Euro nicht übersteigen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag 200 Euro."(2) Der Höchstbetrag für die nach Absatz 1 in einem Kalendermonat zu erstattenden Fahrtkosten beträgt bei Abordnungen zu dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen 1.000 Euro, im Übrigen 500 Euro. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag 250 Euro. Bei mehreren Maßnahmen in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung darf der zu erstattende Betrag insgesamt 1.000 Euro, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 500 Euro nicht übersteigen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) In den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen Verpflegungszuschuss von 4 Euro pro Tag. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, oder für Tage, an denen Anspruch auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung besteht."(4) In den ersten sieben Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen Verpflegungszuschuss von 4 Euro pro Tag. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", bei Benutzung zweirädriger Kraftfahrzeuge und Fahrräder in Höhe von 20 Cent je Kilometer." ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Nachgewiesene notwendige, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlende Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft werden bis zu einem Betrag in Höhe von 500 Euro je vollem Kalendermonat erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Entstehen notwendige höhere Kosten, ist für die ersten 30 Tage eine Verdopplung des Höchstbetrages bis zu 1.000 Euro möglich. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag nach Satz 1.250 Euro, der Höchstbetrag nach Satz 3.500 Euro."(3) Nachgewiesene notwendige, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlende Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft werden in den ersten beiden Kalendermonaten, in die die Maßnahme fällt, bis zu einem Betrag in Höhe von je 1.000 Euro, danach bis zu einem Betrag von 500 Euro erstattet, jedoch höchstens 80 Euro pro Nacht. Eine Kostenerstattung von mehr als 80 Euro pro Nacht ist dabei nur in begründeten Einzelfällen möglich. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag in den ersten beiden Kalendermonaten, in die die Maßnahme fällt, je 500 Euro, danach 250 Euro. Bei mehreren Maßnahmen in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung darf der zu erstattende Betrag insgesamt 1000 Euro, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 500 Euro nicht übersteigen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Für die ersten 14 Tage erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen Anspruch auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz besteht."(5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen."

4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Höchstbeträge nach § 4 gelten entsprechend."

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt und ziehen Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 um oder können sie in diesem Zeitraum den Abschluss eines Mietvertrages nachweisen, erhalten sie Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug."(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt und ziehen Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 um oder können sie in diesem Zeitraum den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages nachweisen, erhalten sie Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug, jedoch längstens für sechs Monate."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

ID: 232214


ENDE