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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. Juni 2024
(GV. NRW Nr. 18 vom 04.07.2024 S. 408)



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5a

Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nichtländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nichtländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nichtländlichen Hauswirtschaft ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nichtländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.

" § 5a

Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft, einschließlich der bestehenden Ausbildungsberufe "Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft" und "Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen", ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf "Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen" im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb."

2. § 6 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
16. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und Krankenkassenfachwirtin beziehungsweise zur geprüfte Berufsspezialistin und geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung) im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium."16. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt beziehungsweise zur geprüften Berufsspezialistin und zum geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für Soziales zuständige Ministerium."

3. § 9a wird wie folgt gefasst:

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§ 9a Zuständige Stellen der Hauswirtschaft im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Berufsqualifikationen der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nichtländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nichtländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nichtländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nichtländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.

" § 9a Zuständige Stellen der Hauswirtschaft im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Zuständige Stelle für Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf "Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen" im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb."

4. Nach § 10 wird folgender Abschnitt V eingefügt:

"Abschnitt V
Kooperation der zuständigen Stellen

§ 10a

Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden."

5. Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VI.

6. In § 11 wird die Angabe "102" durch die Angabe "101" ersetzt.

7. Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt VII.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241613

ENDE