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Regelwerk

Änderungstext

LDiszNOG - Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes

Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 22.11.2004 S. 624)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Disziplinargesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

- eingefügt -

 

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

altneu
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war."

2. In § 25a Abs. 4 und 5 Buchstabe d werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

3. In § 25b Abs. 4 Buchstabe e werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

altneu
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen."

5. In § 34 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

altneu
1. Ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".

6. In § 34 Abs. 4 wird als Satz 2 eingefügt:

"Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären."

6a. In § 46 wird der Absatz 3

(3) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

gestrichen.

7. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "förmliche" gestrichen.

7a. § 78e Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bis zum 31. Dezember 2004 kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden."Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden." 

8. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter "die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

9. In § 102e Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 119 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

10. In § 102g Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 11 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

10a. In § 104 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen."

11. In § 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "eines Disziplinargerichts" durch die Wörter "einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen" ersetzt.

12. In § 110 Abs. 1 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

altneu
b) nach § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, "b) nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,".

12a. In § 183 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerhinweis "(§ 5 Abs. 5)" durch den Klammerhinweis "(§ 5 Abs. 4)" ersetzt.

13. In § 190 Abs. 2 werden die Wörter "auf Grund der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "auf Grund des Disziplinargesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) in der Fassung vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter "Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes" ersetzt durch "schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch".

2. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

altneu
§ 104 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet auf Richter und Staatsanwälte keine Anwendung. " § 104 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet auf Richter und Staatsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beurteilungen mit einem Gesamturteil abschließen dürfen; ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung kann unterbleiben."

3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit den die Dienstaufsicht führenden Fachministerien" gestrichen.

4. In § 15 Abs. 3 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" ersetzt durch "dem Justizministerium".

5. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei jeder zuständigen obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen eine Einigungsstelle für Richter gebildet. § 67 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Einigung nach Satz 3 dieser Vorschrift zwischen der obersten Dienstbehörde und den bei ihr gebildeten Hauptrichterräten herbeizuführen ist. "(1) Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen eine Einigungsstelle für Richter gebildet. § 67 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einigung nach Satz 3 dieser Vorschrift zwischen dem Justizministerium und den bei ihm gebildeten Hauptrichterräten herbeizuführen ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "des Justizministeriums" und das Wort "ihr" durch "ihm" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "dem Justizministerium" ersetzt.

6. In § 29 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "die oberste Dienstbehörde" ersetzt durch "das Justizministerium".

7. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "des Justizministeriums" ersetzt.

8.

a) In § 33 Abs. 1 werden die Wörter "Die oberste Dienstbehörde" durch "Das Justizministerium" ersetzt.

b) In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die oberste Dienstbehörde" durch "das Justizministerium" ersetzt.

c) In § 33 Abs. 3 werden die Wörter "die oberste Dienstbehörde" durch "das Justizministerium" ersetzt.

9. In § 40 werden die Wörter "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch "Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

10. In § 41 Nr. 2 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.

11. § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Geschäftsverteilung

(1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.

 " § 45 Geschäftsverteilung

(1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) werden die Geschäfte durch Beschluss aller der Kammer ständig angehörenden Richter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird."

12. § 47 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Geltung des Landesdisziplinargesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 4 der Disziplinarordnung nicht anzuwenden.

 " § 47 Geltung des Landesdisziplinargesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht anzuwenden."

13. § 48 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße,
  4. Gehaltskürzung,
  5. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
  6. Entfernung aus dem Dienst,
  7. Kürzung des Ruhegehalts,
  8. Aberkennung der Ruhegehalts.
 "(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
  1. Verweis
  2. Geldbuße
  3. Kürzung der Dienstbezüge
  4. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt
  5. Entfernung aus dem Richterverhältnis
  6. Kürzung des Ruhegehalts
  7. Aberkennung des Ruhegehalts."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gehaltskürzung" durch die Wörter "einer Kürzung der Dienstbezüge" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung und Verweis verhängt werden."(4) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden."

14. § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 49 Abordnung

Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist, kann an ein anderes Gericht seines Gerichtszweigs abgeordnet werden.

 " § 49 Abordnung

Ein Richter, gegen den Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, kann an ein anderes Gericht seines Gerichtszweiges abgeordnet werden."

15. § 50 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 50 Einleitungsbehörde

Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde.

 " § 50 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 48 Abs. 4 obliegt derjenigen Stelle, die die Dienstaufsicht über den Richter ausübt. Befindet sich der Richter bereits im Ruhestand oder tritt er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, die die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat.

(2) Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.

(3) Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben."

16. § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluß über

  1. die Einleitung oder Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  2. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen.

Der Beschluß ist auch der obersten Dienstbehörde zuzustellen.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung der obersten Dienstbehörde auch von Amts wegen anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann nur die ablehnende Entscheidung angefochten werden.

(4) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 beantragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Dienstgerichtshof.

 " § 51 Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und dem Richter zuzustellen.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(4) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof."

17. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Pfleger, Betreuer und Untersuchungsführer


Pfleger, Betreuer und Untersuchungsführer (§ 19 Abs. 2, § 55 Abs. 2 der Disziplinarordnung) müssen Richter sein.

 " § 52 Vertreter 04

In Disziplinarverfahren kann nur ein Richter zum Vertreter eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellt werden."

18. In § 53 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "des Justizministeriums" ersetzt.

19. § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit der Untersuchung; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Wird eine Untersuchung angeordnet, so gelten die Vorschriften der §§ 91 bis 96 der Disziplinarordnung sinngemäß; § 56 ist anzuwenden.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

 " § 55 Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen."

20. In § 56 Satz 1 entfallen die Wörter "vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47)".

21. In § 57 Satz 1 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "des Justizministeriums" ersetzt.

22. In § 59 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "des Justizministeriums" ersetzt.

23. In § 60 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

altneu
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen. "(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt."

24. In § 61 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Wird das Verfahrenfortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.

(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts; dieser hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Richter oder sein Betreuer zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

 "(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen."

25. In § 65 werden die Wörter "der obersten Dienstbehörde" durch "des Justizministeriums" ersetzt.

26. § 69 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 69 Zulässigkeit der Revision

Für Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gilt § 53 entsprechend.

 " § 69 Disziplinarklage; Revision 04

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gelten § 50 Abs. 3 und § 53 entsprechend."

27. Die bisherigen §§ 77, 78, 79, 80, 81 und 84a

§ 77 Befreiung von der Eidesleistung

Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes geleistet hat oder nach § 105 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes nicht zu leisten braucht, ist von der Pflicht zur Eidesleistung nach § 2 befreit.

§ 78 Überleitungsvorschriften für Beamte auf Probe und auf Widerruf im staatsanwaltlichen Dienst

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf die Aufgaben eines Staatsanwalts wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes rechnen von der Einstellung ab.

§ 79 Überleitungsvorschriften für ehrenamtliche Richter

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben eines ehrenamtlichen Richters als Ehrenbeamter wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richters.

(2) Hat der in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufene Richter aus Anlaß der Übertragung seines Ehrenamts einen Eid geleistet, so ist er von der Pflicht zur Eidesleistung nach § 6 Abs. 2 befreit.

§ 80 Überleitung von Gerichtsverfahren

Die Richterdienstgerichte nehmen ihre Tätigkeit am 1. Januar 1967 auf. Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Richterdienstgerichte zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, auf das nunmehr zuständige Gericht über.

§ 81 Laufende Fristen

Läuft am 1. Januar 1967 eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine andere Handlung, die dem Gericht gegenüber vorzunehmen ist, so gilt die Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht vorgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.

§ 84a

Eine Richterin, die nach dem 31. März 1967 auf ihr Verlangen entlassen worden ist, weil sie im Zeitpunkt der Entlassung mit mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren, für das sie oder ihr Ehemann unterhaltspflichtig war, in häuslicher Gemeinschaft lebte, soll auf ihren Antrag erneut in das Richterverhältnis berufen werden, wenn sie die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und den Antrag bis zum 30. Juni 1970 stellt.

werden ersatzlos gestrichen.

28. Aus § 82 wird § 77.

29. Aus § 83 wird § 78.

30. Aus § 84 wird § 79.

Artikel 4
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:

§ 10a wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Dabei muss gewährleistet sein, dass es zu differenzierten und aussagekräftigen Beurteilungen kommt."

2. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Regelung des Absatzes 4 ist befristet bis zum 31. Dezember 2010."

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Laufbahnverordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 15 Abs. 1 Landesbeamtengesetz durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Übergangsvorschriften

§ 1

Die Geschäftsverteilung nach Maßgabe des § 45 des Landesrichtergesetzes erfolgt erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Bis dahin bleibt die bisherige Geschäftsverteilung in Kraft.

§ 2

Bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Landesrichtergesetz sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen. Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Zurruhesetzungsverfahren werden nach Maßgabe des bisherigen Rechts fortgeführt.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), außer Kraft.

ENDE