Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
HRWG - Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz

Vom 30. November 2004
(GVBl. Nr. 45 vom 17.12.2004 S. 752)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

....

Artikel 5
Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
LBG - Landesbeamtengesetz

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt XIII 3. wie folgt gefasst:

"3. Juniorprofessoren
203".

2. Es werden folgende Überschriften eingefügt:

Zu § 199 "Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes".

Zu § 200 "Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub".

Zu § 201 "Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses".

Zu § 202 "Sonderregelungen".

Zu § 206 "Nebentätigkeit".

Zu § 207 "Verwaltungsverordnungen".

Zu § 223 "Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten".

Zu § 224 "Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung".

3. § 199 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure" durch das Wort "Juniorprofessoren" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "sowie Juniorprofessoren" eingefügt.

4. In § 200 Abs. 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten oder Oberingenieure" durch die Wörter "Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt.

5. § 201 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Urlaub für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, "3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,".

bb) Nummer 4

4. Urlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes bis zum 3. Oktober 1994,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.

dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Urlaub nach den Regelungen über den Mutterschutz und die Elternzeit, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist. "5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist."

b) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 5 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. "Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten."

6. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "zum Präsidenten oder" eingefügt.

7. Zu Abschnitt XIII 3. wird die Überschrift wie folgt gefasst: "3. Juniorprofessoren".

8. § 203 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 203

(1) Die Hochschuldozenten werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Hochschuldozent ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen. Im Falle des § 52 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Hochschuldozent in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf die Hochschuldozenten nicht anzuwenden. § 202 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 " § 203 Juniorprofessoren

(1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 49b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 202 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend."

9. §§ 203a und 204

§ 203a

Die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 sowie § 203 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 204

Die Oberassistenten und die Oberingenieure werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 57 Abs. 3 oder § 58 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. § 201 Abs. 2 Sätze 3 und 8 sowie § 203 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

werden aufgehoben.

10. In § 206 Abs. 1 werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "sowie Juniorprofessoren" eingefügt.

11. In § 223 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

12. § 224 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 44 Abs. 3 Satz 1 entsprechend."(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 202 Abs. 4 entsprechend. Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet." 

Artikel 6
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Professoren, Hochschuldozenten, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte sowie nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und Wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen,"a) Hochschullehrer, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, das in § 120 Abs. 4 bis 6 HG genannte Personal sowie die nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommenen Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen,".

2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
Sechster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
an den Hochschulen
 "Sechster Abschnitt
Hochschulen".

3. § 110 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluß, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. "Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist."

4. An § 111 wird folgender § 111a angefügt:

" § 111a

Im Rahmen der Besprechungen nach § 63 unterrichtet die Kanzlerin oder der Kanzler den Personalrat sowie die Rektorin oder der Rektor den Personalrat nach § 111 Abs. 1 zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und wirtschaftliche Entwicklung."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein Westfalen
LGG - Landesgleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz -LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Professuren" die Wörter "sowie Juniorprofessuren" eingefügt.

2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle der Fachbereich. Soweit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen, werden Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte und die studentischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. "(4) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle der Fachbereich oder die Einheit gemäß § 25a HG. Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen, werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte und die studentischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer."

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Artikel 14
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

1. Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98 des Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

2. Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1 KunstHG vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 1992 (GV. NRW. S. 124), fort.

3. Die vom Ministerium zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten Studiengänge sind jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90 Abs. 3 HG in der Fassung dieses Gesetzes.

4. Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG, die sich bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet haben, können mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn sie nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie sich nicht mehr im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer Aufforderung des Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu unterlassen, gilt § 118 Abs. 3 HG entsprechend.

5. Folgen der Neuordnung der Standorte der Musikhochschulen:

a) Beantragt ein Studierender, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist eine Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studierende, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Musikhochschule Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend.

b) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.

6. Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger:

a) Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

b) Für die Kunsthochschulen gilt folgendes: Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

7. Berufungsvereinbarungen:

Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen der Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

8. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

9. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 13 dieses Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE