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Änderungstext
ZustVO ArbtG - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. November 2004
(GVBl. Nr. 44 vom 10.12.2004 S. 281)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 38), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
Im Regierungsbezirk Detmold werden die Aufgaben der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz nach §§ 1 und 4 sowie die Aufgaben der Bezirksregierungen Detmold und des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Detmold aus Teil III der Anlage gem. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) von dem staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz wahrgenommen."
2. Teil I der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gerätesicherheitsgesetz | "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Ausnahme derjenigen Verbraucherprodukte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die nicht vom Geltungsbereich einer Verordnung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erfasst werden." |
b) In der Nummer 3.1 wird die Angabe " § 4 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In den Nummern 3.1.1 bis 3.1.12 wird die Angabe "GSGV" jeweils durch die Angabe "GPSGV" ersetzt.
d) In der Nummer 3.2 wird die Angabe " § 11 Gerätesicherheitsgesetz" durch die Angabe " § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
3. Teil III der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1.1.3 wird die Ziffer 2 durch folgende Ziffern 2 und 3 ersetzt.
alt | neu |
2. Die BezReg A ist für die Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig, soweit die Personen in Anlagen und Betrieben tätig werden, die der Bergaufsicht unterliegen; im Übrigen sind die BezReg zuständig. | "2. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:
3. Die BezReg ist für die Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig." |
b) Die Nummer 1.1.4
Nr. 1.1.4 Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung.
1. Für die Zulassung von Ausnahmen für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 ist die BauB im Einvernehmen mit dem StAfA zuständig.
2. Soweit sich Unterkünfte nach § 40a nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die OrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
wird gestrichen.
c) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nr. 3 04 Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für die folgenden Verwaltungsaufgaben zuständig:
2. Das MVEL ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
3. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf hygienische Anforderungen ans Getränkeschankanlagen:
4. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen technischen Überwachungsorganisationen und der Werkssachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen eigenüberwachenden Unternehmen nach § 19 Abs. 5. | "Nr. 3
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
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d) In der Nummer 4.5 wird in der Ziffer 4 der zweite Spiegelstrich
- Freigabe von Tagen mit verlängerten Öffnungszeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2
gestrichen.
e) In der Nummer 4.5 wird die Ziffer 5
5. Das MWA ist zuständig für die Festsetzung der Öffnungszeiten nach § 15 Satz 2.
gestrichen.
f) In der Nummer 5.4 werden in Ziffer 2, erster Spiegelstrich, die Wörter "der §§ 12 und" durch die Wörter "des § " ersetzt.
g) In der Nummer 8.1 erhält die Ziffer 3 folgende Fassung:
alt | neu |
3. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
| "3. Die LAfA ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über - Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 und 2 Röntgenverordnung, die von der LAfA anerkannt worden sind - die nach § 64 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Abs. 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte
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h) In der Nummer 8.5 werden in der Ziffer 3 vor dem 1. Spiegelstrich folgende Spiegelstriche eingefügt:
"- Entscheidung über die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1
- Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 4 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1."
1. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. In Artikel II der Dritten Verordnung zur Änderung der ZustVO ArbtG vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 38) wird die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2009" ersetzt.
3. § 5 Abs. 2 der ZustVO ArbtG erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1a, der mit Ablauf des 20. April 2007 außer Kraft tritt, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft." |
ENDE
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