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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
FHGöD - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. März 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 22.03.2005 S. 168)
Artikel 1
...
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten."
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist."
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6.
2. In § 25a Abs. 5 Buchstabe d und in § 25b Abs. 4 Buchstabe e werden die Wörter "Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt" ersetzt durch das Wort "Zurückstufung".
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE