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BITV RP - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Juni 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 14.06.2019 S. 95; 17.12.2020 S. 719 20)
Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2019 (GVBl. S. 63), BS 87-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:
§ 1 Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedbackverfahren und Standards 20
(1) Öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung stellen gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen bereit, die in einem zugänglichen Format unter Verwendung einer Mustererklärung veröffentlicht wird. Sie überprüfen und aktualisieren diese regelmäßig. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzerinnen und Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere
Für die Erstellung und Formulierung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist auf die Mustererklärung zur Barrierefreiheit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 103) zurückzugreifen.
(3) Mitteilungen, Anfragen oder Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sollen innerhalb eines Monats von der jeweiligen öffentlichen Stelle beantwortet werden.
(4) Für die barrierefreie Gestaltung sind die in den §§ 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Standards anzuwenden. Soweit die Barrierefreie-Informations-Technikverordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
§ 2 Überwachung, Beratung und Berichterstattung
(1) Das Landesamt für Steuern - Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) - überwacht periodisch, ob und inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen des § 7 LGGBehM und des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie den nach Maßgabe der nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission genügen und ob festgestellte Mängel beseitigt wurden (Überwachungsstelle).
(2) Hinsichtlich der Überwachung orientiert sich die Überwachungsstelle an dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 108).
(3) Die Überwachungsstelle informiert und berät die öffentlichen Stellen anlässlich der von ihr festgestellten Überwachungsergebnisse. Darüber hinaus unterstützt sie beratend die Durchsetzungsstelle nach § 3 bei deren Tätigkeit.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium erstellt die nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und nach § 12c Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Berichte des Landes. Hinsichtlich der Berichterstattung orientiert sich die Überwachungsstelle an dem Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 256 S. 108).
§ 3 Durchsetzung
(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen wird eine Stelle eingerichtet, die für das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig ist (Durchsetzungsstelle).
(2) Die Durchsetzungsstelle kann die Überwachungsstelle über deren Beratungspflichten hinaus beteiligen.
§ 4 Abwägungsverfahren
Ist einer öffentlichen Stelle die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund unverhältnismäßiger Belastung nicht möglich, hat sie ein Abwägungsverfahren nach Artikel 5 Abs. 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzunehmen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2019 in Kraft.
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