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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 11.12.2007 S. 272)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569, BS 86-5) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Entlastung des Landes, die sich durch die Änderung des Wohngeldgesetzes durch Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) unter Berücksichtigung der Belastung durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt, wird im Landeshaushalts-plan festgesetzt und entsprechend dem in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Verteilungsschlüssel in monatlichen Raten an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende weitergeleitet. | "(2) Die Entlastung des Landes, die sich durch die Änderung des Wohngeldgesetzes durch Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) unter Berücksichtigung der Belastung durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt, wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die festgesetzten Landesmittel werden in einer ersten Stufe zum Ausgleich des jeweiligen Belastungssaldos (Absatz 3) in monatlichen Raten an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende weitergeleitet. Die nach Satz 2 nicht verbrauchten Landesmittel werden in einer zweiten Stufe entsprechend dem in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Verteilungsschlüssel in Teilbeträgen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende weitergeleitet." |
2. Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 wird aus den Ergebnissen der Kommunalen Datenerhebung (KDE) des Vorjahres berechnet und von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung sind die in der KDE ausgewiesenen Be- und Entlastungen (Belastungssaldo) der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende unter Berücksichtigung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bis zur Vorlage der jeweiligen abschließenden KDE werden von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium auf der Basis vorläufiger Ergebnisse der KDE monatliche Abschlagszahlungen berechnet. Differenzen zwischen den Abschlagszahlungen und den endgültigen Monatsbeträgen sind durch Hinzurechnung oder Kürzung der verbleibenden monatlichen Ausgleichsleistungen des laufenden Jahres auszugleichen. Liegt eine KDE nicht vor, werden die im Vorjahr berücksichtigten Belastungen anteilmäßig jeweils zur Hälfte entsprechend der Entwicklung der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Zahl der Bedarfsgemeinschaften angepasst."
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.