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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur

Vom 22. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 31.12.2008 S. 340)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

...


Artikel 2
Änderung des Privatschulgesetzes

...

Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 249), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

§ 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält jeweils folgende Fassung:

altneu
 Grund- und Hauptschulen sowie Regionale Schulen,"a) Grundschulen,"

bb) Buchstabe c erhält jeweils folgende Fassung:

altneu
Realschulen,"c) Realschulen plus,"

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

" § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Beschäftigte an organisatorisch verbundenen Schulen sind ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wahlberechtigt."

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 98), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden in den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen die Nummern 8 und 9

8. Beamte in den im Bundesbesoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -" führen gemäß Nummer 1 Abs. 5 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B die Amtsbezeichnung "Rektor".

9. Für Rektoren mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bemisst sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15, sofern sie als Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern eingesetzt sind.

gestrichen.

2. In der Anlage 1 wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden in dem Funktionszusatz die Worte "Regionalen Schule" durch die Worte "Realschule plus" ersetzt und wird folgender Funktionszusatz angefügt:

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2) -".

bb) Folgende Amtsbezeichnungen werden angefügt:

"Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 3-

Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern 2-".

cc) Nach der Fußnote 2 wird folgende Fußnote angefügt:

"3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt."

b) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden im ersten Funktionszusatz die Worte "Regionalen Schule" durch die Worte "Realschule plus" ersetzt und erhält der zweite Funktionszusatz folgende Fassung:

altneu
 - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen
an einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern,
an einer Regionalen Schule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern 1,
an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Regionalen Schule -
"- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -".

bb) Vor der Amtsbezeichnung "Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -".

cc) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" werden nach dem ersten Funktionszusatz folgende Funktionszusätze eingefügt:

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1-".

dd) Die Amtsbezeichnung ≫Zweiter Konrektor" und der Funktionszusatz

Zweiter Konrektor

werden gestrichen.

c) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschulkonrektor" wird im ersten Funktionszusatz das Wort "Hauptschulabschluss" durch die Worte ≫Abschluss der Berufsreife" und werden im zweiten Funktionszusatz die Worte "Grund- und Hauptschulbildungsgang" durch die Worte "Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife" ersetzt.

bb) Die Amtsbezeichnung "Konrektor" und der Funktionszusatz

Konrektor

werden gestrichen.

cc) Vor der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Realschule plus -

- mit mehr als 360 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülern in der Realschule plus 1

- mit mehr als 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -".

dd) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" wird

folgender Funktionszusatz angefügt:

"- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als Koordinator an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule 1-".

ee) Nach der Amtsbezeichnung "Regierungsschulrat" erhält die Amtsbezeichnung "Rektor" folgende Fassung:

altneu
 Rektor
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I,
    als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen
    als gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern,
    als gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Regionalen Schule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern 1, an einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern,
    an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Regionalen Schule,
    an einer Regionalen Schule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern 1 -
"Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I, als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

- als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -".

ff) Die Amtsbezeichnung

Rektor
- als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

wird gestrichen.

gg) Vor der Amtsbezeichnung "Zweiter Förderschulkonrektor" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Rektor an einer Realschule plus

- als Leiter einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern oder einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Realschule plus 1-"

hh) Folgende Amtsbezeichnung wird angefügt:

"Zweiter Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülern in der Realschule plus -".

d) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Bei den Amtsbezeichnungen "Förderschulkonrektor" und "Förderschulrektor" wird in den Funktionszusätzen jeweils das Wort "Hauptschulabschluss" durch die Worte "Abschluss der Berufsreife" ersetzt.

bb) Die Amtsbezeichnung "Rektor" und der Funktionszusatz

Rektor

werden gestrichen.

cc) Vor der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Rektor an einer Realschule plus

- als Leiter einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülern oder einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülern in der Realschule plus -".

e) In Besoldungsgruppe A 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Förderschulrektor" in dem Funktionszusatz das Wort "Hauptschulabschluss" durch die Worte ≫Abschluss der Berufsreife" ersetzt.

f) Der Anhang zur Landesbesoldungsordnung A erhält folgende Fassung:

altneu
 Anhang zur Landesbesoldungsordnung A
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 10 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen

  • soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 1 -

Lehrer für Bürowirtschaft an berufsbildenden Schulen

_______________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

Besoldungsgruppe A 11 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen 1, 2
Fachlehrer an Realschulen

_____________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12 (kw)

Fachschullehrer 1
Realschulfachlehrer 2

________________

1) In diese Besoldungsgruppe dürfen auch noch die in Besoldungsgruppe A 11 des Anhangs zur Besoldungsordnung A aufgeführten Fachschullehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachschullehrer verbracht haben.

2) Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in mindestens drei Fächern (Religion oder musisch/technische Fächer)

Besoldungsgruppe A 13 (kw)
- gestrichen -

Besoldungsgruppe A 14 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Bingen

Besoldungsgruppe A 15 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern
Kanzler der Fachhochschule Mainz
Kanzler der Fachhochschule Trier

Besoldungsgruppe A 16 (kw)
- gestrichen -

" Anhang zur Landesbesoldungsordnung A
Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 10 (kw)

Fachleer an Grund- und Hauptschulen

  • soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 1-

Lehrer für Bürowirtschaft an berufsbildenden Schulen _____________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

Besoldungsgruppe A 11 (kw)

Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen 1, 2

Fachlehrer an Realschulen

_____________

1) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12 (kw)

Fachschullehrer 1
Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3-

Lehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern 4- Realschulfachlehrer 2

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern 3-

____________

1) In diese Besoldungsgruppe dürfen auch noch die in Besoldungsgruppe A 11 des Anhangs zur Besoldungsordnung A aufgeführten Fachschullehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachschullehrer verbracht haben.
2) Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in mindestens drei Fächern (Religion oder musisch/technische Fächer).
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV,
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Besoldungsgruppe A 13 (kw)

Hauptlehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern 1-
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule,
    an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator
    für die Klassenstufen 5 und 6,
    für die Klassenstufen 7 und 8,
    für die Klassenstufen 9 und 10,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I,
    als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1,
    als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle,
    bei Verwendung am Landesmedienzentrum, bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
    bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

Rektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1-

____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe A 14 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Bingen Realschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern 1

Realschulrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1 -

Rektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

Zweiter Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -

____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

Besoldungsgruppe A 15 (kw)

Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern Kanzler der Fachhochschule Mainz

Realschulrektor

  • einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -".

3. Die Anlage IV erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage IV
Gültig ab 1. Juli 2008
(Bekannmachung vom 05.03.2008 GVBl. S. 68)

Amtszulagen, allgemeine Stellenzulage
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnungen A und B 
Vorbemerkungen 
Nummer 21179,26
Nummer 27 
Absatz 1 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa16,54
Doppelbuchstabe bb64,72
Buchstabe b71,94
Buchstabe c71,94
Absatz 2 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe bb48,20
Buchstabe b71,94
Buchstabe c71,94
BesoldungsgruppenFußnote 
A 21

3

31,79

58,64

A 31, 5

2

58,64

31,79

A 41, 4

2

58,64

31,79

A 53

4, 6

31,79

58,64

A 6631,79
A 93233,38
A 127, 8133,61
A 137

11, 12, 13

160,28

233,78

A 145160,28
A 157160,28
Bundesbesoldungsordnung R 
BesoldungsgruppenFußnote 
R 11, 2177,21
R 23 bis 8, 10177,21
R 33177,21


Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Landesbesoldungsordnungen A und B 
BesoldungsgruppenFußnote 
A 122133,61
A 131160,28
A 141

2

160,28

240,39

A 151160,28
B 81367,70
B 91798,12
 "Anlage IV
Gültig ab 1. August 2009

Amtszulagen, allgemeine Stellenzulage
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

Nummer 21179,26
Nummer 27
Absatz 1 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe aa16,54
Doppelbuchstabe bb64,72
Buchstabe b71,94
Buchstabe c71,94
Absatz 2 
Buchstabe a 
Doppelbuchstabe bb48,20
Buchstabe b71,94
Buchstabe c71,94


BesoldungsgruppenFußnote 
A 2131,79
 358,64
A 31, 558,64
A 4231,79
 1, 458,64
 231,79
A 5331,79
 4, 358,64
A 6631,79
A 93233,38
A 1311, 12, 13233,78
A 157160,28

Bundesbesoldungsordnung R

BesoldungsgruppenFußnote 
R 11, 2177,21
R 23 bis 8, 10177,21
R 33177,21
   
   
Landesbesoldungsordnungen A und B
BesoldungsgruppenFußnote
A 122, 3133,61
A 131160,28
A 141160,28
2240,39
A 151160,28
B 81367,70
B 91798,12
A 12 (kw)3, 4133,61
A 13 (kw)1160,28
A 14 (kw)1160,28

Artikel 5
Besoldungsrechtliche Überleitungsbestimmungen

(1) Die Beamten in Leitungsämtern an Grundschulen in bundesrechtlich geregelten Ämtern der Besoldungsgruppen A 12, A 13 und A 14 werden niveaugleich in die entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppen A 12, A 13 und A 14 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet.

(2) Die Beamten in Leitungsämtern an Hauptschulen, Grund- und Hautschulen sowie Realschulen in bundesrechtlich geregelten Ämtern der Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14 und A 15 werden niveaugleich übergeleitet in die entsprechenden Ämter der Landesbesoldungsordnung A Anhang kw. Beamte, die aufgrund der Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 98), BS 2032-1, die Amtsbezeichnung "Rektor" führen, behalten diese auch nach Überleitung in das entsprechende Amt der Landesbesoldungsordnung A Anhang kw bei. Beamte, denen nach Maßgabe des Absatzes 3 ein in der Landesbesoldungsordnung A Anhang kw ausgebrachtes Amt "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" oder "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -" verliehen wird, führen die Amtsbezeichnung ≫Rektor".

(3) Die durch Artikel 4 dieses Gesetzes als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen bis zum 31. Juli 2012 weiter verliehen werden. Nummer 3 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Die Beamten in Leitungsämtern an Förderschulen in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 14,.A 15 und A 16 werden niveaugleich in die entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet.

(5) Die Beamten in Leitungsämtern an organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schulen, Regionalen Schulen und Kooperativen Regionalen Schulen in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14 und A 15 werden in die entsprechenden Ämter der organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und Realschulen plus der Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14 und A 15 übergeleitet.

Artikel 6
Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung

Die Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung vom 6. Juli 1979 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 2032-10, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3.1.2 wird folgende neue Nummer 3.1.3 eingefügt:

"3.1.3 Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern-

(BesGr A 12 LBesO A) 51,13"

Die bisherige Nummer. 3.1.3 wird Nummer 3.1.4 und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(BesGr A 12 -kw- LBesO A)".

6. Nach Nummer 3.1.4 wird folgende neue Nummer 3.1.5 eingefügt:

"3.1.5 Rektor - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -
(BesGr A 12 LBesO A) 51,13".

7. Die bisherige Nummer 3.1.4 wird Nummer 3.1.6 und wie folgt geändert:

Das Wort "Rektor" wird durch das Wort "Lehrer" ersetzt und der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(BesGr A 12 -kw- LBesO A)".

8. Die bisherige Nummer 3.1.5 wird Nummer 3.1.7 und wie folgt geändert:

Die Worte "Regionalen Schule" werden durch die Worte ≫Realschule plus" ersetzt.

9. Die bisherige Nummer 3:1.6 wird Nummer 3.1.8.

10. Nach Nummer 3.1.8 wird folgende neue Nummer 3.1.9 eingefügt:

"3.1.9 Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -
(BesGr A 12 LBesO A) 51,13".

11. Die bisherige Nummer 3.1.7 wird Nummer 3.1.10 und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(BesGr A 12 -kw- LBesO A)".

12. Die bisherigen Nummern 3.1.8 bis 3.1.10 werden Nummern 3.1.11 bis 3.1.13.

13. Nach Nummer 3.2.2 wird folgende neue Nummer 3.2.3 eingefügt:

"3.2.3 Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - (BesGr A 12 LBesO A) 51,13".

14. Die bisherige Nummer 3.2.3 wird Nummer 3.2.4 und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(BesGr A 12 -kw- LBesO A)".

15. Nach Nummer 3.2.4 wird folgende neue Nummer 3.2.5 eingefügt:

"3.2.5 Rektor - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -

(BesGr A 12 LBesO A) 51,13".

16. Die bisherige Nummer 3.2.4 wird Nummer 3.2.6 und wie folgt geändert:

Das Wort "Rektor" wird durch das Wort "Lehrer" ersetzt und der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(BesGr A 12 -kw- LBesO A)".

17. Die bisherige Nummer 3.2.5 wird Nummer 3.2.7 und wie folgt geändert:

Die Worte "Regionalen Schule" werden durch die Worte "Realschule plus" ersetzt.

18. Die bisherige Nummer 3.2.6 wird Nummer 3.2.8.

16. Nach Nummer 3.2.8 wird folgende neue Nummer 3.2.9 eingefügt:

"3.2.9 Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -
(BesGr A 12 LBesO A) 51,13".

17. Die bisherige Nummer 3.2.7 wird Nummer 3.2.10 und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
 "(BesGr A 12 -kw- LBesO A)".

Artikel 7
Landesgesetz zur Einführung der neuen Schulstruktur
im Bereich der Sekundarstufe I
(SchulstrukturEinfG)

Abschnitt 1
Zweck

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Überführung der im Schuljahr 2008/2009 bestehenden öffentlichen Hauptschulen, Realschulen und Regionalen Schulen in Realschulen plus, die bis zum Zeitpunkt der Überführung geltenden schulrechtlichen Grundlagen sowie das Verfahren zur Errichtung von Fachoberschulen.

(2) Die nachfolgenden Regelungen für Hauptschulen und Regionale Schulen gelten auch für die Hauptschulen an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und die Regionalen Schulen an organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schulen.

Abschnitt 2
Verfahrensbestimmungen

§ 2 Grundsatz

(1) Die im Schuljahr 2008/2009 bestehenden Hauptschulen und Realschulen werden

  1. im Antragsverfahren (§ 3) oder
  2. im schulaufsichtlichen Verfahren (§ 4) spätestens zum 1. August 2013 oder
  3. kraft Gesetzes zum 1. August 2013 (§ 5)

in Realschulen plus überführt. Die Möglichkeit der Aufhebung von Hauptschulen und Realschulen nach § 91 des Schulgesetzes (SchulG) aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(2) Die im Schuljahr 2008/2009 bestehenden Regionalen Schulen werden ab dem 1. August 2009 als Realschulen plus in der Form der Integrativen Realschule geführt; sofern sie abschlussbezogene Klassen ab der Klassenstufe 7 bilden, werden sie als Realschulen plus in der Form der Kooperativen Realschule geführt.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Realschulen plus können auf Antrag des Schulträgers an Standorten von Hauptschulen oder Realschulen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und 4 SchulG errichtet werden. Die Hauptschulen und Realschulen an diesen Standorten werden aufgehoben; die Gesamtkonferenzen dieser Schulen und der Schulträgerausschuss sind anzuhören. Der Antrag muss auch die Schulform der zu errichtenden Realschulen plus benennen. Im Übrigen gelten für das Errichtungs- und Aufhebungsverfahren die Regelungen des Schulgesetzes.

(2) Die Schulbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des schulischen Bedürfnisses über den Antrag. Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots kann sie von der vom Schulträger beantragten Schulform abweichen.

(3) Die Klassenstufen 6 bis 10 der aufgehobenen Haupt- und Realschulen werden ab dem Errichtungszeitpunkt der Realschulen plus als abschlussbezogene Klassen der Realschule plus weitergeführt.

§ 4 Schulaufsichtliches Verfahren

(1) An Standorten räumlich zusammenhängender oder in zumutbarer Entfernung zueinander liegender Hauptschulen und Realschulen sowie an Standorten von einzelnen Hauptschulen oder Realschulen kann die Schulbehörde ohne Antrag des Schulträgers diese Schulen aufheben und eine Realschule plus errichten, wenn die Hauptschule nur noch eine Klasse oder die Realschule nur noch zwei Klassen in der Klassenstufe 5 bilden kann. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Errichtung kraft Gesetzes

(1) Zum 1. August 2013 werden alle noch bestehenden Hauptschulen und Realschulen, die in der Klassenstufe 5 mindestens drei Klassen bilden können, als Realschulen plus geführt. Die Schulbehörde legt unter Berücksichtigung des schulischen Bedürfnisses die Schulform fest.

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Alle anderen Hauptschulen und Realschulen sind mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben.

§ 6 Errichtung von Fachoberschulen

(1) Fachoberschulen können frühestens zum 1. August 2011 und nur in organisatorischer Verbindung mit Realschulen plus, die die Orientierungsstufe vollständig durchlaufen haben, errichtet werden.

(2) Bis zum 1. August 2013 einschließlich werden Fachoberschulen auf Antrag der Schulträger vom fachlich zuständigen Ministerium errichtet. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Schulgesetzes unberührt.

Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen

§ 7 Schulrechtliche Regelungen

Bis zur Überführung in Realschulen plus gelten für die noch bestehenden Hauptschulen und Realschulen die Regelungen des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52).

§ 8 Verfahren nach Errichtung von Integrierten Gesamtschulen

Werden im Zuge der Errichtung von Integrierten Gesamtschulen bis zum 1. August 2013 Hauptschulen oder Realschulen aufgehoben, so werden die Klassenstufen 6 bis 10 dieser Schulen ab dem Errichtungszeitpunkt der Integrierten Gesamtschule als abschlussbezogene Klassen einer Realschule plus im organisatorischen Verbund mit der Integrierten Gesamtschule geführt.

§ 9 Schülerbeförderung

Bis zum 31. Juli 2013 richtet sich die Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen nach den bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass für Schülerinnen und Schüler der Realschulen bei der Erhebung des Eigenanteils die Regelung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG gilt.

§ 10 Schulische Gremien

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Elternvertretungen, Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Schulausschüsse nehmen ihre Aufgaben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nach den bisherigen Bestimmungen wahr. Neuwahlen von örtlichen Gremien sind nur durchzuführen, wenn die jeweilige Schule aufgehoben wird.

(2) Bei Neuwahlen zum Regionalelternbeirat und zum Landeselternbeirat wählen bis zum 31. Juli 2013 die Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hauptschulen und Realschulen in der Wahlversammlung für Vertreterinnen und Vertreter der Realschulen plus.

§ 11 Schulartübergreifende Orientierungsstufe

Schulartübergreifende Orientierungsstufen zwischen Gymnasien und Realschulen, an deren Standort eine Realschule plus errichtet wird, bleiben als schulartübergreifende Orientierungsstufe zwischen Gymnasium und Realschule plus bestehen.

§ 12 Stufenvertretungen

(1) Die staatlichen Lehrkräfte an Hauptschulen, Realschulen und Regionalen Schulen sind für die Stufenvertretungen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) wahlberechtigt.

(2) Hinsichtlich der Studienseminare für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gilt Folgendes:

  1. Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sind für die Stufenvertretung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a LPersVG wahlberechtigt.
  2. Fachleiterinnen und Fachleiter für Grundschulpädagogik sowie für Pädagogik und Allgemeine Didaktik sind für die Stufenvertretung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a LPersVG, alle übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter für die Stufenvertretung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c LPersVG wahlberechtigt.
  3. Für die Leiterinnen und Leiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter findet § 97 Abs. 8 Satz 2 LPersVG Anwendung.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 7 am 1. August 2009 in Kraft; die Artikel 3 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. August 2013 außer Kraft.

ENDE