Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 410)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 223-70, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage."

b) In Absatz 3 werden die Worte "während der gesamten Berufsausbildung auf drei Arbeitstage" durch die Worte "auf fünf Arbeitstage im Ausbildungsjahr" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "zwölf" wird durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) Die Worte "nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn eines" werden durch das Wort "des" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "vom Minister für Wissenschaft und Weiterbildung" durch die Worte "von dem für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung" durch die Worte "das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium" ersetzt.

5. In § 9 Satz 2 werden die Worte "oder Veranstaltungen, bei denen die Freistellung nach § 4 Abs. 2 angerechnet wird," gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

ID 250048

ENDE