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Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
Vom 4. Juli 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 12.07.2013 S. 271)
Aufgrund des § 64 Satz 1 N r. 2 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
gültig ab 01.08.2013
Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:
1. gültig ab 1. Januar 2014 § 7
§ 7 BemessungsgrundlageMaßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Beamte im laufenden Urlaubsjahr erreicht.
wird gestrichen.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) gültig ab 1. Januar 2014: Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist,
| "(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der jährliche Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 27 Arbeitstage." |
b) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Verweisung " § 80 a Abs. 4 LBG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und § 6a der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden konnte, verfällt mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden Jahres."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Worte "oder bei Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote" eingefügt und die Worte "dessen Beendigung" durch die Worte "Beendigung dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "eines Urlaubs ohne Dienstbezüge" die Worte "oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote" eingefügt und die Worte "des Urlaubs ohne Dienstbezüge" durch die Worte "dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen" ersetzt.
4. In § 18 Abs. 4 wird die Verweisung " § 80a Abs. 4 LBG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 ArbZVO" ersetzt.
5. In § 19a Abs. 1 wird nach der Angabe " § 15 Abs. 1" die Angabe "und 1 a" und werden nach dem Klammerzusatz ,(BGBl. I S. 2748)" die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)," eingefügt.
6. In § 19c Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Eine vorzeitige Beendigung zum Zwecke der" durch die Worte "Die Elternzeit kann zur" und die Worte "ist nicht zulässig" durch die Worte "auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beamtin dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen" ersetzt.
7. In § 19d Abs. 3 wird die Verweisung " §§ 38, 39 und 42 Abs. 2 Satz 2 LBG" durch die Verweisung " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 LBG" ersetzt.
8. § 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. | " § 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 24 Monaten zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen." |
9. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge in dem notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 30 für diesen Zweck hätte verwendet werden können. | "(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
Kinder im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 2, 5 und 6 sind leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege; als Stiefkinder gelten auch die Kinder eines Lebenspartners. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 4 bis 6 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht; in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 N r. 4 und 5 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. § 8 Abs. 3 und 4 findet in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 5 entsprechende Anwendung." |
(1) Auf den für die Urlaubsjahre 2011 bis 2013 zustehenden Erholungsurlaub findet § 8 Abs. 1 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), mit der Maßgabe Anwendung, dass die Urlaubsdauer unabhängig vom Lebensalter jeweils 30 Arbeitstage beträgt.
(2) Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2011, der nach Absatz 1 die in § 8 Abs. 1 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), bestimmte Urlaubsdauer übersteigt, verfällt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), wenn er nicht bis zum 30. September 2013 abgewickelt wurde.
(3) Urlaub, der im Jahr 2012 entstanden ist und wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. September 2013 abgewickelt werden konnte, verfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014.
(4) Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt werden konnte und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit dem Urlaubsanspruch des dann laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt worden ist, verfällt nach den für diesen Urlaub geltenden Bestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE