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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehntes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und anderer Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015

(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 529)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

Das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 331), BS 1101-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 5.812,37 EUR."

b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

altneu
"Bei der Entschädigung nach Absatz 1 beträgt er 5.796,44 EUR. Bei der Entschädigung nach Absatz 2 beträgt er 11.592,89 EUR für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sowie 8.694,67 EUR für die Vizepräsidenten."

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "281,21" durch die Zahl "310" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 2 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte oder Bezüge des Kalenderjahres anzusetzen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren."

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Absatz 2 ist nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz eines Landes, entsprechende Leistungen aufgrund tariflicher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarungen anzuwenden; Unfallausgleich, steuerfreie Aufwandsentschädigung, Urlaubsgeld und einmalige Zahlungen bleiben außer Betracht."

5. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern des Landes Rheinland-Pfalz auf Antrag als Dienstzeit nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz berücksichtigt. Personen, deren Anspruch auf Versorgung sich nach dem Versorgungsrecht des Bundes oder eines anderen Landes richtet, erhalten keine Versorgungsabfindung nach Absatz 1, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des jeweils geltenden Versorgungsrechts berücksichtigt wird."

6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 wird das Wort "dritthöchsten" jeweils durch das Wort "vierthöchsten" ersetzt.

b) In Satz 7 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

8. In § 27 Satz 1 wird die Verweisung " § 53 Abs. 8 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

9. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Beamte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstbezügen dürfen nicht Mitglied des Landtags sein. Hiervon nicht erfasst sind Ehrenbeamte und Beamte auf Widerruf."

10. In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "oder einer gleichwertigen" gestrichen.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag wird unbeschadet der Regelung in Absatz 2 zur Hälfte bei der Bemessung des Grundgehalts nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigt. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 31 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag wird abweichend von Absatz 1 dann als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts berücksichtigt, wenn der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetenrecht erworben hat und anstelle einer Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 die Berücksichtigung als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gemäß § 15 Abs. 3 beantragt hat."

12. In § 33 Satz 1 werden die Worte "und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe" durch die Worte "oder mit höherer Amtszulage" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

In § 80 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 AbgGRhPf" durch die Verweisung " §§ 15 Abs. 3 und 32 Abs. 2 AbgGRhPf" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch § 44 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, 284), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

An § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes tätig war, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. März 2016 in Kraft.

ID 150529

ENDE

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