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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 18.03.2016 S. 203)



Aufgrund des § 64 Satz 1 Nr. 1 und 2, des § 73 Abs. 1 Satz 1 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 529), BS 2030-1, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 65 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2013 (GVBl. S. 271), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "beansprucht" durch das Wort "genommen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Scheiden Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, ist ihnen der nach § 9 Satz 1 zustehende Erholungsurlaub zu gewähren."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "27" durch die Zahl "28" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Urlaubsjahres, die vor einer Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 11a angespart wurden, bleiben unberührt. Der Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Soweit Urlaubsansprüche nach Satz 1 unberührt blieben, finden Absatz 3 und 4 Satz 2 Halbsatz 2 bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit keine Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Das Wort "Monat" wird durch das Wort "Kalendermonat" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "aus anderen als den in Satz 3 genannten Gründen" gestrichen und wird das Wort "Monat" durch das Wort "Kalendermonat" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Monate" durch das Wort "Kalendermonate" ersetzt.

c) Satz 3

"Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Jahresurlaub zur Hälfte, ansonsten voll gewährt."

wird gestrichen.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5" durch die Verweisung " § 8 Abs. 6" ersetzt.

5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

" § 11b Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub

(1) Vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 BeamtStG) wegen vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht abgewickelter Erholungsurlaub ist im Rahmen des nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten, soweit er nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 verfallen ist.

(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindestjahresurlaub anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.

(3) In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub, einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines nach § 11a angesparten Urlaubs, ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen nach § 3 ArbZVO in Anspruch genommenen dienstfreien Arbeitstag.

(4) Die Höhe einer nach Absatz 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der Summe der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieser Summe durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht."

6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Badekur" die Worte "und für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen" eingefügt.

7. § 17

" § 17 Winterzusatzurlaub

Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Erholungsurlaub in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit, verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend."

wird gestrichen.

8. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Satz 1" gestrichen.

9. § 19a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)," durch die Angabe "in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann auf bis zu vier Abschnitte verteilt werden; die alleinige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil findet hierbei Anrechnung.""(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern."

10. § 19b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume sie insgesamt in Anspruch genommen werden soll; Entsprechendes gilt für die Zeiten und den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung nach § 19a Abs. 3 Satz 1.""(1) Die Elternzeit soll
  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn schriftlich beantragt werden. Wird Elternzeit nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeiten und den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung nach § 19a Abs. 3 Satz 1. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 MuSchVO auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 MuSchVO und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet."

11. In § 19c Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "MuSchVO" ersetzt.

12. § 19e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103" durch die Angabe "Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" jeweils durch die Verweisung " § 56 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4

"(4) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge nach § 6 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt."

wird gestrichen.

13. § 19f erhält folgende Fassung:

altneu
" § 19f Übergangsbestimmung

(1) Für die vor dem 1. Januar 2001 mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist

  1. § 19e Abs. 2 und 3 in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden und
  2. § 27 Abs. 2 BEEG entsprechend anzuwenden."
" § 19f Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1. Juli 2016 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 19a bis 19f der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2013 (GVBl. S. 271), weiterhin anzuwenden."

14. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "oder Pflegediensthelfer" angefügt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schwesternhelferin" die Worte "oder Pflegediensthelfer" eingefügt.

16. In § 24 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478)" durch die Verweisung " § 81 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)" ersetzt.

17. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546)" durch die Angabe "11. September 2012 (BGBl. I S. 2022)" ersetzt.

b) In Nummer 7 Buchst. a werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Worte "sowie der überörtlichen Vereine und Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens" eingefügt.

18. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Dauer eines unmittelbar für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LBG) einschließlich einer geforderten Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 25 der Laufbahnverordnung) kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn

  1. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  2. ein dienstliches Interesse von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich der Beamte nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen eine Verwendung anstrebt, festgestellt wird."

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch erforderlichen Maßnah men im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Geweben nach § 8 oder § 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einem stationären Sanatoriumsaufenthalt eines Kindes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung für einen nach § 7 Abs. 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, bis zu neun Arbeitstage."

cc) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2 Nr. 7 muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen ärztlich bescheinigt werden."

dd) Im bisherigen Satz 4 wird nach der Angabe Nr. 5 die Angabe "und 7" eingefügt.

20. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), genannten Bezüge.""(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge."

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-1-3, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Polizeidienst und im Justizvollzugsdienst kann im Schicht- und Wechselschichtdienst sowie bei der Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Dienstes von § 6 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Belange dies erfordern. In diesen Fällen ist den Beamtinnen und Beamten während des Dienstes ein angemessener Gesundheitsschutz, insbesondere Zeit zur Verpflegung, zu gewähren."

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Jubiläumszuwendungsverordnung vom 26. September 2002 (GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1-7, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:

6. einer Pflege bis zu drei Jahren für

  1. jedes nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Kind unter 18 Jahren,
  2. jedes nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Kind über 18 Jahren,
  3. für jede nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder für jeden nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

soweit sie nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 20 Abs. 1 LBesG verbracht worden sind, sowie".

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die am 1. April 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten gilt Absatz 3 entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:

In § 5 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch den Klammerzusatz " (§§ 3, 4 und 13 der Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015GVBl. S. 181, BS 2032-1-5 -)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der LfF-Zuständigkeitsverordnung

Die LfF-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2032-22, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 2.4 wird folgende neue Nummer 2.5 eingefügt:

"2.5 der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub,".

2. Die bisherigen Nummern 2.5 bis 2.10 werden Nummern 2.6 bis 2.11.

3. Die bisherige Nummer 2.11 wird gestrichen.

Artikel 6
Übergangsbestimmung

Auf den für das Urlaubsjahr 2015 zustehenden Erholungsurlaub findet § 8 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2013 (GVBl. S. 271), BS 2030-1-2, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Urlaubsdauer für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 28 Arbeitstage beträgt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ENDE