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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Laufbahnverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 21 vom 27.12.2019 S. 353)



Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1, des § 73 Abs. 1 Satz 1 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2030-1, wird von der Landesregierung verordnet:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keiner vorherigen Dienstunfähigkeit bedarf; der Anspruch geht auf den oder die Erben über."

2. § 18 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Ist ein Beamter nach einem Dienstplan tätig, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit, während der ganzen Woche vorsieht, und leistet er dabei im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, so erhält er Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In derIn derZusatzurlaub
Fünf-Tage-WocheSechs-Tage-Woche 
Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes an mindestens
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen4 Arbeitstage.

Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Ist ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Dienstplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten tätig, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird, dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 5 Abs. 3 ArbZVO und im Blockmodell der Altersteilzeit.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Urlaubsjahr vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

" § 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Soweit ein Beamter zwei Kalendermonate ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält er zwei Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub). Für jeden weiteren Kalendermonat Dienstleistung nach Satz 1 erhöht sich der Anspruch um einen weiteren halben Arbeitstag Zusatzurlaub. Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. § 8 Abs. 7 findet nur Anwendung, soweit am Ende des Urlaubsjahres auf dem Urlaubskonto ein halber Arbeitstag Zusatzurlaub verbleibt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.

(2) Soweit ein Beamter die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, erhält er für 100 geleistete Nachtdienststunden zwei Arbeitstage Zusatzurlaub und für jeweils weitere 100 geleistete Nachtdienststunden einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sieben Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.

(3) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird; dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 5 Abs. 3 ArbZVO und im Blockmodell der Altersteilzeit.

(4) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 3 darf insgesamt sieben Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub."

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 368), BS 2030-1-3, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Höchstarbeitszeiten" ein Komma und das Wort "Ruhezeiten" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. bei Nachtdienst im Sinne des § 8 Abs. 2 innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten durchschnittlich acht Stunden pro 24-Stunden Zeitraum und".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Monaten" werden die Worte "einschließlich Mehrarbeit" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:

"Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren."

2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Polizeidienst" die Worte ", beim Verfassungsschutz" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Polizeidienst" die Worte ", beim Verfassungsschutz" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2030-5, wird wie folgt geändert:

In § 33 Abs. 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 4
Übergangsbestimmung

Für das Urlaubsjahr 2019 findet § 18 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, in der folgenden Fassung Anwendung:

" § 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Ist ein Beamter nach einem Dienstplan tätig, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit, während der ganzen Woche vorsieht, und leistet er dabei im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, so erhält er Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der Fünf-Tage-WocheIn der Sechs-Tage-WocheZusatzurlaub
Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes an
mindestens
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen3 Arbeitstage
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen4 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen5 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen6 Arbeitstage.

Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Soweit ein Beamter die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, erhält er für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.

(3) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird, dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 5 Abs. 3 ArbZVO und im Blockmodell der Altersteilzeit.

(4) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 3 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 6 bleibt unberührt. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(6) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Urlaubsjahr vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 6 ist nicht anzuwenden."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft; Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

ENDE