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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 07.07.2023 S. 166)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

§ 1 Geltungsbereich, Höhe, Anspruch

(1) Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn ihnen diese Versorgungsbezüge zum Stichtag 1. Dezember 2022 zugestanden haben und sie zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten (Berechtigte) sowie kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.

(2) Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

(3) Der Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 hat.

§ 2 Ausschlusstatbestände

(1) Sofern die oder der Berechtigte mehrere Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 empfängt, erhält sie oder er die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.

(2) Die Gewährung der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die oder der Berechtigte

  1. eine Rente im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 LBeamtVG bezieht oder
  2. nach § 74 LBeamtVG auf die Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem nicht in § 1 Abs. 3 genannten Dienstherrn bezieht.

(3) § 7 Abs. 2 LBeamtVG gilt sinngemäß.

§ 3 Verarbeitung von Daten

Jeder in § 1 Abs. 3 genannte Dienstherr darf zur Durchführung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die bei ihm jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Artikel 2
Änderung des Landesreisekostengesetzes

Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 535), BS 2032-30, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Der Verwaltungsakt über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden. lm Falle eines elektronischen Verwaltungsakts gilt dieser am dritten Tage nach dem Absenden der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben."

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "25" durch die Zahl "28" und die Zahl "13" durch die Zahl "15" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl "15" durch die Zahl "18" und die Zahl "8" durch die Zahl "10" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl "20,45" durch die Zahl "24,00" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "5,11" durch die Zahl "8,00" und die Zahl "10,23" durch die Zahl "14,00" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "nach" durch das Wort "ab" und das Wort "vor" durch das Wort "bis" ersetzt.

4. § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. eine Pauschvergütung nach § 14."

5. In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"entsprechendes gilt für Richterinnen und Richter auf Probe, die aufgrund von Dienstleistungsaufträgen am jeweiligen Einsatzort verwendet werden."

Artikel 3
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Das Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-42, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "der Krankenversicherung" ersatzlos gestrichen.

2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende neue Sätze angefügt:

"Der Verwaltungsakt über die Umzugskostenvergütung kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden. Im Falle eines elektronischen Verwaltungsakts gilt dieser am dritten Tage nach dem Absenden der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben."

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes

Die Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 7. Dezember 1999 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) - dieses geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) - BS 2032-30-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "35" durch die Zahl "38" und die Zahl "18" durch die Zahl "20" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "30" durch die Zahl "33" und die Zahl "15" durch die Zahl "17" ersetzt.

3. In § 4 wird die Zahl "1" durch die Zahl "12" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 2032-42-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"7. Abordnung mit mehr als der Hälfte der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitskraft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG), der Beauftragung eines Richters nach § 22 b des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LRKG) oder der Verwendung eines Richters auf Probe aufgrund eines Dienstleistungsauftrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LRKG),"

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189)" durch die Worte "vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891)" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl "12,42" durch die Zahl "16,00" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "8,44" durch die Zahl "12,00" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Zahl "5,98" durch die Zahl "8,00" ersetzt.

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Verwaltungsakte über die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden. Im Falle eines elektronischen Verwaltungsakts gilt dieser am dritten Tage nach dem elektronischen Absenden der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben."

Artikel 6
Übergangsbestimmung

Artikel 2 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 4 Nr. 1 und 2 gelten erstmals für Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes angetreten worden sind. Artikel 4 Nr. 3 gilt erstmals für Dienstreisen, die am 1. Januar 2023 angetreten worden sind. Artikel 5 Nr. 2 gilt erstmals für den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Artikel 7
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022,
  2. Artikel 4 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
  3. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID: 231376

ENDE