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SächsSFG - Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 10. November 1992
(GVBl. 1992 S. 536; 06.06.2002 S. 168, 170; 27.03.2008 S. 274 08; 01.12.2010 S. 338; 30.01.2013 S. 2)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr (1. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen),
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationsfest (31. Oktober),
Buß- und Bettag,
1. Weihnachtstag (25. Dezember),
2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. 1
§ 2 Gedenk- und Trauertage
Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
§ 2a Örtlicher Gedenktag an die friedliche Revolution 1989 08
Die Gemeinden können einen örtlichen Gedenktag zur Erinnerung an die friedliche Revolution des Jahres 1989 durch Satzung bestimmen.
§ 3 Religiöse Feiertage
(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:
Erscheinungsfest (6. Januar),
Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),
Gründonnerstag,
Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),
Johannestag (24. Juni),
Peter und Paul (29. Juni),
Maria Himmelfahrt (15. August),
Allerheiligen (1. November),
Maria Empfängnis (8. Dezember).
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.
(3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben
soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
§ 4 Allgemeine Schutzvorschrift
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.
(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.
§ 5 Schutz religiöser Veranstaltungen
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.
§ 6 Besondere Schutzvorschriften 08
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 sind verboten:
§ 7 Befreiungen
(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
(2) Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. 5
§ 9 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.
§ 10 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE |