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SächsUnfEntschVO - Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG
- Sachsen -
Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530)
red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 1 Besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten
(1) Als besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten im Sinne des § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG zählen unter den in den §§ 2 bis 10 genannten Voraussetzungen die Tätigkeiten:
(2) Diese Verordnung gilt nur für Dienstunfälle, die nach dem 31. März 2014 eingetreten sind.
§ 2 Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
(1) Einsatz- und Aufrufeinheiten sind Kräfte, die unter einheitlicher Führung als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert und eingesetzt werden. Zu den Einsatzeinheiten gehören auch die zur Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass gebildeten nichtständigen Einsatzeinheiten (Aufrufeinheiten).
(2) Der Einsatz in Einsatz- und Aufrufeinheiten beginnt mit der Einsatzbewältigung am Einsatzort und endet mit der Entlassung aus dem Einsatz durch den Polizeiführer.
§ 3 Dienst auf der Autobahn (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
Dienst auf der Autobahn ist die Ausübung von Dienstgeschäften auf Autobahnen und ähnlichen Straßen sowie dazugehörigen Ein- und Ausfahrten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen die Benutzung der Autobahn ausschließlich aus Anlass einer Dienstreise erfolgt. Ähnliche Straßen im Sinne von Satz 1 sind Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
§ 4 Beamte des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
Gefangenenkontakt liegt vor, wenn sich Beamte bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Justizvollzug innerhalb oder außerhalb der Justizvollzugsanstalten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gefangenen befinden. Umfasst sind insbesondere
§ 5 Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
Vorführ- und Sitzungsdienst ist jeder Dienst in den Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen der Gerichte, auch außerhalb der Gerichtsstelle. Eingeschlossen sind insbesondere
§ 6 Besonders gefährdetes fliegendes Personal während des Flugdienstes (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
(1) Flugdienst ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
(4) Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals sind Beamte, die
Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Satz 1 sinngemäß.
(5) Ein besonders gefährlicher Auftrag im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
(6) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 liegt vor
§ 7 Helm- und Schwimmtaucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)
(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
§ 8 Munitionsuntersuchungspersonal (§ 1 Abs. 1 Nr. 7)
(1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich ein-gesetzt, und Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände daneben auch andere Stoffe enthalten.
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen, das heißt Prüfen und Feststellen des Zustandes, von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.
§ 9 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 8)
(1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Polizei dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.
§ 10 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug (§ 1 Abs. 1 Nr. 9)
Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 9. Der Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.
§ 11 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.
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