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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsens
Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 27.04.2007 S. 54)
Artikel 1
SächsDG - Sächsisches Disziplinargesetz
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:
1. In § 7a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie § 61 Abs. 9 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen" gestrichen.
2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
| "Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erworben werden." |
3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Geschlecht," werden die Wörter "sexuelle Identität," eingefügt.
b) Die Wörter "oder politische Anschauung" werden durch ein Komma und die Wörter "politische oder Weltanschauungen, Alter," ersetzt.
4. In § 15 Abs. 2 werden das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" und die Wörter "zum Verlust der Versorgungsbezüge" durch die Wörter "zur Aberkennung des Ruhegehaltes" ersetzt.
5. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen" durch die Wörter "des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 39 bis 42 bleiben unberührt. | "4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren". |
6. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
7. § 42 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, | "1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,". |
8. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 42 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 42 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend."
9. § 52a Abs. 6
(6) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
10. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 57 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 57 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. | "(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 keine Einwendungen, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.
Mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten.
(3) Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt." |
b) Die Absätze 4 und 5
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.
werden aufgehoben.
11. In § 68 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
12. In § 77 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das förmliche" durch das Wort "ein" ersetzt.
13. § 102 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 102 Beihilfen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht durch Rechtsverordnung der Staatsregierung etwas anderes bestimmt wird. | " § 102 Beihilfen
Den Beamten und Ruhestandsbeamten sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten sowie zum Schwangerschaftsabbruch und zur Sterilisation gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Beihilfen werden auch zu Aufwendungen für Ehegatten und Kinder der in Satz 1 genannten Personen gewährt. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
|
14. § 122 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden," durch die Angabe " § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 SächsDG nicht anzuwenden ist," ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
15. In § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 8 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen" durch die Angabe " § 10 SächsDG" ersetzt.
16. § 143 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. | "Dem Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden." |
Artikel 3
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen
Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 werden die Wörter "Beantragung der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Erhebung der Disziplinarklage" ersetzt.
2. In § 39 werden die Wörter "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Wörter "eine Disziplinarklage erhoben" ersetzt.
3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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2. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird, | "2. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird,". |
4. Der Dritte Teil des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Disziplinarverfahren
§ 41 Anwendung der Disziplinarordnung des Freistaates Sachsen (1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften der Disziplinarordnung des Freistaates Sachsen entsprechend. (2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (3) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. § 42 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss über
Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag des Richters, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. (2) Der Beschluss ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 43 Untersuchungsführer, Pfleger und Betreuer (1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden. (2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt. § 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags (1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. (2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. (3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen. | Disziplinarverfahren
§ 41 Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes (1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. § 42 Entscheidung des Dienstgerichts (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz durch Beschluss über
(2) Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 43 Ermittlungen, Pfleger und Betreuer (1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter beauftragt werden. (2) Zum Pfleger oder Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. § 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags (1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden. (2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. (3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen." |
5. § 49 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. | "Wird das Verfahren fortgeführt, wird ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt." |
6. Die Überschrift des § 59 wird wie folgt gefasst:
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§ 59 Disziplinarstrafen | " § 59 Disziplinarmaßnahmen". |
7. § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Verfahren
Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter oder Staatsanwalt bestellt werden. | " § 60 Verfahren
Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter oder Staatsanwalt beauftragt werden." |
8. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Rechnungshofgesetzes
In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (RechnungshofGesetz RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 526) geändert worden ist, wird das Wort "förmliches" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Vermessungsgesetzes
In § 25 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, werden die Wörter "und Einleitungsbehörde" gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Sächsischen Mutterschutzverordnung
In § 10 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung - SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68) werden aufgrund von § 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches BeamtenGesetz SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 1 SächsBG und zur Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmern, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 EWG - ABl. EG L 348 S. 1) die Wörter "des förmlichen" durch das Wort "eines" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Sächsischen Elternzeitverordnung
In § 4 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322) werden aufgrund von § 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches BeamtenGesetz SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG die Wörter "des förmlichen" durch das Wort "eines" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175) wird aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches BeamtenGesetz SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, die Angabe "der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2001 (SächsGVBl. S. 693)" durch die Angabe "des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung
des Dienstvorgesetzten
In § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMF) vom 24. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 238) wird aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, die Angabe " § 25 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333)" durch die Angabe " §§ 32 und 33 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54)," ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung
des Dienstvorgesetzten
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 186), wird aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches BeamtenGesetz SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e wird die Angabe "der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341)" durch die Angabe "dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54)," ersetzt.
2. § 2 Nr. 2 Buchst. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 27 Abs. 2 SächsDO" wird durch die Angabe " § 33 Abs. 2 SächsDG" ersetzt.
b) Die Wörter "nach der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen" werden gestrichen.
Artikel 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: