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Änderungstext
Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
Vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 28.10.2011 S. 380)
Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
" § 49 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze".
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen".
c) Die Angabe zu § 168 wird wie folgt gefasst:
" § 168 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand".
d) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
" § 169 Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5".
2. Dem § 22 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
"Für höhere Lehrämter dauert er mindestens ein Jahr."
3. § 49 wird wie folgt gefasst:
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§ 49 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist. (2) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von Absatz 1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden. | " § 49 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden." |
4. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. | "Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben." |
5. In § 51 Nr. 2 wird die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960)" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127,1130)" ersetzt.
6. In § 100 Nr. 2 werden die Wörter "die Gewährung von beihilfegleichen oder heilfürsorgegleichen Leistungen und" gestrichen.
7. § 102 wird wie folgt gefasst:
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§ 102 Beihilfen
Den Beamten und Ruhestandsbeamten sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten sowie zum Schwangerschaftsabbruch und zur Sterilisation gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldung und Versorgungsbezüge zustehen. Beihilfen werden auch zu Aufwendungen für Ehegatten und Kinder der in Satz 1 genannten Personen gewährt. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
| " § 102 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Die Beihilfe darf für jede einzelne Rechnungsposition zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass zustehenden Leistungen 100 Prozent nicht übersteigen. (2) Beihilfeberechtigt sind:
Die Beihilfeberechtigung besteht auch,
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz- EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 AbgG oder nach § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen. (4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte) und die im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG oder § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) des Beihilfeberechtigten. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten besteht nur, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte 18.000 EUR nicht übersteigt. (5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent. (6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterbringung im Zweibett-Zimmer ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die nach Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen zu gewährende Beihilfe ist in jedem Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 80 EUR zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag des Beihilfeberechtigten, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG übersteigen (Belastungsgrenze). (7) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
(8) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln." |
8. In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033)" durch die Angabe "BeamtVG" ersetzt.
9. § 139 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "45" durch die Angabe "47" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "62" durch die Angabe "64" ersetzt.
10. § 147 wird wie folgt gefasst:
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§ 147 Heilfürsorge
(1) Den Beamten des Polizeivollzugsdienstes wird Heilfürsorge gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldung zusteht. (2) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge. | " § 147 Heilfürsorge
(1) Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt. (2) Heilfürsorgeberechtigt sind Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch
(3) Besteht ein Anspruch eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 33 oder § 34 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. Aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG vorgesehene weitergehende oder andere Leistungen werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt. (4) Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht
(5) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt." |
11. § 151 wird wie folgt gefasst:
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§ 151 Eintritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. (2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das 60. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus. § 50 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 151 Eintritt in den Ruhestand
(1) Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
(3) Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, indem sie das 64. Lebensjahr vollenden. (4) Abweichend von Absatz 3 treten Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
(5) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. (6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über die jeweilige Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausschieben. § 50 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben." |
12. In § 155 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 151" die Angabe "Abs. 1, 2, 6 und 7" eingefügt.
13. § 156 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 148 Abs. 1" wird das Komma gestrichen und die Angabe " §§ 150 und 151" wird durch die Angabe "und § 150" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Satzes 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden."
14. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 49 Abs. 2 gilt entsprechend."
cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Ehrenbeamte" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 1, §§ 35, 36, 49" durch die Angabe " § 13 Abs. 2, die §§ 35, 36, § 49 Abs.1 und 3, die §§ 50" ersetzt.
15. In § 160 werden die Absätze 3 und 4
(3) Wird ein Beamter oder Richter in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat berufen, sind die Versorgungslasten mit folgenden Maßgaben gemäß § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung zu verteilen:
- Das Zustimmungserfordernis und die Ausschlussregelung für Beamte auf Zeit (§ 107b Abs. 1 BeamtVG) entfallen.
- Bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (§ 139), Abberufung oder Abwahl (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) ist § 107b Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
- Ruhegehaltfähige Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung (§ 107b Abs. 4 BeamtVG) unberücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit nach § 152 und für Richter kraft Auftrags.
(4) Wird ein Bürgermeister oder Landrat im Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
aufgehoben.
16. § 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend. | "Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend." |
17. § 168 wird wie folgt gefasst:
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§ 168 (aufgehoben) | " § 168 Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
(1) Für Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, gilt § 139 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (3) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befinden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552, 1554) geändert worden ist, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen." |
18. § 169 wird wie folgt gefasst:
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§ 169 (aufgehoben) | " § 169 Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO) vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 524), vorbehaltlich der in § 102 Abs. 1 bis 6 und 8 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden. (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 147 Abs. 5 ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung - SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 475), vorbehaltlich der in § 147 Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen
Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. | "(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.
Der Richter auf Lebenszeit, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Richter auf Lebenszeit, der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet:
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b) In Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056)" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130)" ersetzt.
2. § 62 wird wie folgt gefasst:
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§ 62 (aufgehoben) | " § 62 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) § 168 Abs. 4 SächsBG gilt entsprechend." |
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 170), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der §§ 5 und 71 bis 73, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Verweisungen auf § 5 BeamtVG gelten als Verweisungen auf § 17b; die Regelungen in Abschnitt X des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. | "(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31.Oktober 2007 geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 5, 14, 14a, 19, 22, 23, 48, 50e, 53, 55, 57, 58, 71 bis 73 und 86, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Verweisungen auf die nach Satz 1 von der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes ausgenommenen Regelungen gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Regelungen in diesem Gesetz, sofern nicht die Geltung einer Fassung vordem 1. Januar 2012 bestimmt ist." |
2. In § 17b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102)" durch die Angabe "12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380)" ersetzt.
3. Nach § 17b werden die folgenden §§ 17c bis 17o eingefügt:
" § 17c Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 151 Abs. 7 SächsBG das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 6 Abs.1 Satz 3 und 6 BeamtVG ist nicht anzuwenden.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 EUR für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 BeamtVG außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 17b Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 17k die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 BeamtVG erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von 6 Monaten, längstens für die Dauer von 3 Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
§ 17d Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 17c Abs. 1 sowie nach § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten ist und er
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 17i Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 17c Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 17c Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§ 17e Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 Beamt StG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Beamt StG zugestellt war.
§ 17f Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des § 17e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 17l gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 BeamtVG gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§ 17g Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 Beamt StG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Beamt StG zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 17h Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 EUR. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 17b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 BeamtVG gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Beamt StG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG nicht gewährt.
§ 17i Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG, wenn
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
§ 17j Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2 BeamtVG) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 entsprechend.
(5) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885,1895), in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.
(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV] - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2309, 2316] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen.
(7) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der für die Regelung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
(8) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 7, findet anstelle der Absätze 1 bis 7 § 53 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(9) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
§ 17k Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Gesetzes über den
Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des SGB VI, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 17c Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 17j ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 BeamtVG zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Hinsichtlich der Mindestbelassung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, gilt § 17j Abs. 5 entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
§ 17l Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften oder Anrechte
begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 17f Abs. 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.
§ 17m Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 17l kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.
(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.
§ 17n Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2 BeamtVG) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(3) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig
geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
§ 17o Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die nach § 168 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand treten. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
Januar 1952 | 63 Jahre und 1 Monat |
Februar 1952 | 63 Jahre und 2 Monate |
März 1952 | 63 Jahre und 3 Monate |
April 1952 | 63 Jahre und 4 Monate |
Mai 1952 | 63 Jahre und 5 Monate |
Juni bis Dezember 1952 | 63 Jahre und 6 Monate |
1953 | 63 Jahre und 7 Monate |
1954 | 63 Jahre und 8 Monate |
1955 | 63 Jahre und 9 Monate |
1956 | 63 Jahre und 10 Monate |
1957 | 63 Jahre und 11 Monate |
1958 | 64 Jahre |
1959 | 64 Jahre und 2 Monate |
1960 | 64 Jahre und 4 Monate |
1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
1963 | 64 Jahre und 10 Monate, |
(3) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
Januar 1949 | 65 Jahre und 1 Monat |
Februar 1949 | 65 Jahre und 2 Monate |
März bis Dezember 1949 | 65 Jahre und 3 Monate, |
(4) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung | in den Ruhestand vor dem Lebensalter |
1. Februar 2012 | 63 Jahre und 1 Monat |
1. März 2012 | 63 Jahre und 2 Monate |
1. April 2012 | 63 Jahre und 3 Monate |
1. Mai 2012 | 63 Jahre und 4 Monate |
1. Juni 2012 | 63 Jahre und 5 Monate |
1. Januar 2013 | 63 Jahre und 6 Monate |
1. Januar 2014 | 63 Jahre und 7 Monate |
1. Januar 2015 | 63 Jahre und 8 Monate |
1. Januar 2016 | 63 Jahre und 9 Monate |
1. Januar 2017 | 63 Jahre und 10 Monate |
1. Januar 2018 | 63 Jahre und 11 Monate |
1. Januar 2019 | 64 Jahre |
1. Januar 2020 | 64 Jahre und 2 Monate |
1. Januar 2021 | 64 Jahre und 4 Monate |
1. Januar 2022 | 64 Jahre und 6 Monate |
1. Januar 2023 | 64 Jahre und 8 Monate |
1. Januar 2024 | 64 Jahre und 10 Monate, |
geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
§ 17o Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die nach § 168 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand treten. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
gegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern. (4) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung | in den Ruhestand vor dem Lebensalter |
1. Februar 2012 | 63 Jahre und 1 Monat |
1. März 2012 | 63 Jahre und 2 Monate |
1. April 2012 | 63 Jahre und 3 Monate |
1. Mai 2012 | 63 Jahre und 4 Monate |
1. Juni 2012 | 63 Jahre und 5 Monate |
1. Januar 2013 | 63 Jahre und 6 Monate |
1. Januar 2014 | 63 Jahre und 7 Monate |
1. Januar 2015 | 63 Jahre und 8 Monate |
1. Januar 2016 | 63 Jahre und 9 Monate |
1. Januar 2017 | 63 Jahre und 10 Monate |
1. Januar 2018 | 63 Jahre und 11 Monate |
1. Januar 2019 | 64 Jahre |
1. Januar 2020 | 64 Jahre und 2 Monate |
1. Januar 2021 | 64 Jahre und 4 Monate |
1. Januar 2022 | 64 Jahre und 6 Monate |
1. Januar 2023 | 64 Jahre und 8 Monate |
1. Januar 2024 | 64 Jahre und 10 Monate, |
(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung.
(6) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, finden § 17d Abs. 3 Satz 1 und § 17i Abs. 2 Anwendung.
(7) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, sind beim Ausschluss von Witwen- und Waisengeld und beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen die Altersgrenzen nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten."
4. Nach § 20a wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
"Abschnitt 5
Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln
§ 20b Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
Auf Dienstherrenwechsel zwischen den in § 1 SächsBG genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung."
5. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
6. In Anlage 1 werden in der Vorbemerkung Nummer 4 nach dem Wort "Professoren" die Wörter "der Besoldungsordnungen C oder W" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
§ 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
" § 28 Umlage und Erstattung".
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 28 Umlage und Erstattung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nr. 6 genannten Pflichtmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der Satzung. Die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 bilden zur Deckung des auf sie entfallenden Finanzbedarfs eine eigene Umlagegemeinschaft." |
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Der Kommunale Versorgungsverband lässt sich zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Pflichtmitgliedern nach § 4 Nr. 6 den auf sie entfallenden Anteil erstatten. Das Nähere zum Erstattungsverfahren, insbesondere die Fälligkeit und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge, regelt die Satzung. Für diese Pflichtmitglieder finden § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2, die §§ 11, 12 und 15 Nr. 1 keine Anwendung."
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz -SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400), wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) War der Rektor einer Hochschule vor seiner Bestellung Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann er auf seinen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt sind, ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der er zum Rektor bestellt wurde oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
2. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe "6 und 8" durch die Angabe " 7 und 9" ersetzt.
3. In § 89 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 8" durch die Angabe "Abs. 9" ersetzt.
4. In § 102 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.
5. In § 103 Abs. 5 wird in Satz 1 die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" und in Satz 2 die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 15 und 16 sowie Artikel 3 Nr. 4 und 5, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft treten.
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