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Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 28.12.2016 S. 639)
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
FAMG 2017/2018 - Finanzausgleichsmassengesetz 2017/2018
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2017 und 2018
§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2017
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2017 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:
(2) Im Haushaltsjahr 2017 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.228 205.000 Euro. Darin sind enthalten:
§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2018
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2018 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
(2) Im Haushaltsjahr 2018 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.374 735.000 Euro. Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 in Höhe von 134.538 000 Euro.
§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen
Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
" § 16a Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008".
b) Die Angaben zu den Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Anlage 3 (zu § 16a)
Anlage 4 (zu § 21a)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
1. in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Beträge:
| "1. in den Jahren 2017 bis 2019 folgende Beträge:
|
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes.
Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
| "3. ein Betrag in Höhe von 84,39 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages." |
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. im Jahr 2015
| "2. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht;" |
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181850.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht. | "3. ab dem Jahr 2016
|
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "(SächsAGSGB)" gestrichen und die Wörter "Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)" werden durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 16," durch die Wörter "den §§ 16 und 16a," ersetzt.
b) In Buchstabe f wird vor dem Komma die Angabe "nach § 29" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Ermittlung der Finanzkraft 2014 wird die Finanzkraft des Jahres 2013 des kreisangehörigen Raumes mit 996,14 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1490,67 EUR je Einwohner angesetzt. | "Zur Ermittlung der Finanzkraft 2018 wird die Finanzkraft des Jahres 2017 des kreisangehörigen Raumes mit 1.190,33 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1716,11 Euro je Einwohner angesetzt." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2018" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2014 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 291,59 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,51 EUR je Einwohner bestimmt. | "Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2018 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 330,07 Euro je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 229,13 Euro je Einwohner bestimmt." |
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2016" durch die Wörter "ab dem Jahr 2017" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1. kreisangehörigen Gemeinden
2. Landkreisen
3. Kreisfreien Städten
| "Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
|
5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. | "Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt." |
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "berufliche" durch das Wort "Beruflichen" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "Berufsbildenden" durch das Wort "berufsbildenden" ersetzt.
cc) In Nummer 7 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Allgemeinbildenden Förderschulen" durch die Wörter "allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt des Schülers, der primär gefördert wird" ersetzt.
c) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Förderschüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zu den Zahlen der Förderschüler des jeweiligen Förderschultyps gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie die Zahl der Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. | "Schüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zur Zahl der Schüler an allgemeinbildenden Förderschulen (Satz 4 Nummer 7) des jeweiligen Förderschwerpunktes, der primär gefördert wird, gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler von allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht." |
d) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter "Sätze 1 bis 7" durch die Wörter "Sätze 1 bis 8" ersetzt und die Angabe "(SchulG)" wird gestrichen.
e) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 bis 7 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 5 des Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 - SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. | "Die Sätze 1 bis 8 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen." |
f) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter "Sätzen 4 bis 9" durch die Wörter "Sätzen 4 bis 10" ersetzt.
6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird vordem Wort "landesdurchschnittlichen" das Wort "gewogenen" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden das Wort "Nivellierungshebsatz" durch die Wörter "dem Nivellierungshebesatz" und die Wörter "Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)" durch die Wörter "Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist" ersetzt.
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 bis 9" durch die Wörter "Satz 1 bis 10" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 4 bis 9" durch die Wörter "Satz 4 bis 10" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "315" durch die Angabe "320" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "575" durch die Angabe "630" ersetzt.
8. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 bis 9" durch die Wörter "Satz 1 bis 10" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 4 bis 9" durch die Wörter "Satz 4 bis 10" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden. Zur Umlagekraftmesszahl wird der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt. | "(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt wird." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "geteilt" die Wörter "und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet" eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "35,45 Euro" durch die Angabe "48,70 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "23,25 Euro" durch die Angabe "35,69 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach den Wörtern "Sätzen 3 bis 5" die Wörter "und § 16a Absatz 3" eingefügt.
11. § 16a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16a Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zusätzlich zu dem im Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 normierten Mehrbelastungsausgleich als weiteren Ausgleich für die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), übertragenen Aufgaben im Bereich der Vermessungsverwaltung ab dem Jahr 2013 jährlich die in der Anlage 4 bestimmten pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen. § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsMBAG 2008 gilt entsprechend. | " § 16a Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 3 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige Zuweisungen gemäß Anlage 3 Spalte 5 bis 17. (2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Anlage 3 Spalte 1 umfassten Aufgaben die in Anlage 3 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. Für diese Überprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. (3) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 3 Spalte 3 fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt erstmals im Jahr 2018 für die Zeit ab dem Jahr 2019." |
12. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den Jahren 2015 bis 2017" durch die Wörter "im Jahr 2017" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "28.500.000 Euro" durch die Angabe "54.900.000 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Berechnungen nach Satz 1 liegt jeweils der gewogene Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 im Jahr 2015, der Jahre 2010 bis 2013 im Jahr 2016 und der Jahre 2011 bis 2014 im Jahr 2017 zugrunde. | "Den Berechnungen nach Satz 1 liegt der gewogene Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 zu Grunde." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" ersetzt.
13. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "im Jahr 2016" durch die Wörter "ab dem Jahr 2017" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort "Basisdatennetzes" durch das Wort "Datennetzes" ersetzt.
c) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;
8. Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von 23.000.000 Euro im Jahr 2015 und 3.000.000 Euro im Jahr 2016; | "7. Bedarfszuweisungen an die Kreisfreien Städte zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5.000.000 Euro;
8. Zuweisungen an die Aufgabenträger für besondere Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen;" |
d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. in begründeten Einzelfällen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite."
14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Jahr 2015 wird das Vorsorgevermögen zu 10,228 Prozent des Gesamtbetrages aufgelöst. | "Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2017 zu 15,824 Prozent des noch in Höhe von 315.960 000 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst." |
b) Im Satz 4 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2021 " ersetzt.
15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für
Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro. | "(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2017 und 2018 für
|
16. § 25a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. | "Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen."
17. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch."
Im Jahr 2016 wird überprüft, ob eine Anpassung des Finanzierungsbeitrages für die Jahre 2017 und 2018 notwendig ist.
wird aufgehoben.
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 8 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. | "Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20" durch die Wörter " §§ 5, 15, 16 Absatz 1, § 16a Absatz 1 und §§ 18 bis 20" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zuweisungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 werden jeweils am 30. Juni des Ausgleichsjahres ausgezahlt."
20. Die Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Anlagen 3 und 4 ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7) Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben 1. Vogtlandkreis
2. Landkreis Zwickau
3. Landkreis Görlitz
4. Landkreis Bautzen
Anlage 4 Ergänzender Mehrbelastungsausgleich 1. Landkreise
2. Kreisfreie Städte
Anlage 5 15 Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2 1. Landkreise
2. Kreisfreie Städte
| "Anlage 3 (zu § 16a) Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
Anlage 4 Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2 1. Landkreise
2. Kreisfreie Städte
|
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008
Das Sächsische Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.
2. § 4 wird § 1 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Zuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter "einer pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zusätzlich zur Regelung nach § 1" durch die Wörter "zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg erhält der Landkreis Mittelsachsen jährlich zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 1516.651 Euro." |
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Anteils gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an dem dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrag nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2018, außer Kraft.
ID: 17/0029
ENDE |
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