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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 28.12.2016 S. 639)



Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FAMG 2017/2018 - Finanzausgleichsmassengesetz 2017/2018
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2017 und 2018

§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2017

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2017 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

  1. 21,5216681 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
  2. 21,5216681 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2017 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.228 205.000 Euro. Darin sind enthalten:

  1. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 27.620 000 Euro,
  2. ein Minderungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1004.000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund der Überführung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe j des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,144), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, in die Finanzausgleichsmasse in Höhe von 136.900.000 Euro und
  4. ein Erhöhungsbetrag aus dem Staatshaushalt zur Aufstockung des Betrages nach Nummer 3 in Höhe von 18.933 000 Euro.

§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2018

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2018 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 22,5038699 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen im Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie
  2. 22,5038699 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2018 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.374 735.000 Euro. Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 in Höhe von 134.538 000 Euro.

§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 308.692 000 Euro und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 242.544 000 Euro, die weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verausgabt werden,
  2. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
  3. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 84,39 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
  4. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 38.500.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
  5. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 3.750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
  6. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht,
  7. im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 129.364 000 Euro und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 97.172 000 Euro, die dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen, und
  8. im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 100.000.000 Euro und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 150.000.000 Euro, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:

" § 16a Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008".

b) Die Angaben zu den Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Anlage 3 (zu § 16a)

Anlage 4 (zu § 21a)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Beträge:
a) im Jahr 2015436.579 000 Euro,
b) im Jahr 2016370 431000 Euro,
c) im Jahr 2017308.692 000 Euro,
d) im Jahr 2018242.544 000 Euro und
e) im Jahr 2019180.806 000 Euro;
"1. in den Jahren 2017 bis 2019 folgende Beträge:
  1. im Jahr 2017  308.692.000 Euro,
  2. im Jahr 2018  242.544.000 Euro und
  3. im Jahr 2019  180.806.000 Euro;".

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
  1. ab dem Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 38.500.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
  2. ein Betrag in Höhe von 3.750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;
  3. in den Jahren 2015 und 2016 ein Betrag in Höhe von 25.000.000 Euro.
"3. ein Betrag in Höhe von 84,39 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages."

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Jahr 2015
  1. ein Betrag in Höhe von 25.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht;
  2. ein Betrag in Höhe von 75.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht;
"2. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht;"

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181850.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht."3. ab dem Jahr 2016
  1. die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen, und
  2. die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen."

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 67.450 000 Euro, der den Gemeinden im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich zufließt, und
  2. im Jahr 2018 der Betrag, der den Gemeinden im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) zusätzlich zufließt."

b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "(SächsAGSGB)" gestrichen und die Wörter "Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)" werden durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 16," durch die Wörter "den §§ 16 und 16a," ersetzt.

b) In Buchstabe f wird vor dem Komma die Angabe "nach § 29" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Ermittlung der Finanzkraft 2014 wird die Finanzkraft des Jahres 2013 des kreisangehörigen Raumes mit 996,14 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1490,67 EUR je Einwohner angesetzt."Zur Ermittlung der Finanzkraft 2018 wird die Finanzkraft des Jahres 2017 des kreisangehörigen Raumes mit 1.190,33 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1716,11 Euro je Einwohner angesetzt."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2018" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2014 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 291,59 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,51 EUR je Einwohner bestimmt."Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2018 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 330,07 Euro je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 229,13 Euro je Einwohner bestimmt."

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2016" durch die Wörter "ab dem Jahr 2017" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1. kreisangehörigen Gemeinden

a) im Jahr 201514,64 Prozent,
b) im Jahr 201612,13 Prozent;

2. Landkreisen

a) im Jahr 20154,11 Prozent,
b) im Jahr 20163,00 Prozent;

3. Kreisfreien Städten

a) im Jahr 201518,46 Prozent,
b) im Jahr 201615,25 Prozent.
"Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
  1. kreisangehörigen Gemeinden
    1. im Jahr 2017 12,83 Prozent und
    2. im Jahr 2018 13,20 Prozent;
  2. Landkreisen
    1. im Jahr 2017 4,40 Prozent und
    2. im Jahr 2018 5,48 Prozent;
  3. Kreisfreien Städten
    1. im Jahr 2017 17,68 Prozent und
    2. im Jahr 2018 18,15 Prozent."

5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt."Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt."

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "berufliche" durch das Wort "Beruflichen" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "Berufsbildenden" durch das Wort "berufsbildenden" ersetzt.

cc) In Nummer 7 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Allgemeinbildenden Förderschulen" durch die Wörter "allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt des Schülers, der primär gefördert wird" ersetzt.

c) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Förderschüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zu den Zahlen der Förderschüler des jeweiligen Förderschultyps gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie die Zahl der Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt."Schüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zur Zahl der Schüler an allgemeinbildenden Förderschulen (Satz 4 Nummer 7) des jeweiligen Förderschwerpunktes, der primär gefördert wird, gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler von allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht."

d) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter "Sätze 1 bis 7" durch die Wörter "Sätze 1 bis 8" ersetzt und die Angabe "(SchulG)" wird gestrichen.

e) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 7 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 5 des Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 - SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen."Die Sätze 1 bis 8 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen."

f) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter "Sätzen 4 bis 9" durch die Wörter "Sätzen 4 bis 10" ersetzt.

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird vordem Wort "landesdurchschnittlichen" das Wort "gewogenen" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden das Wort "Nivellierungshebsatz" durch die Wörter "dem Nivellierungshebesatz" und die Wörter "Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)" durch die Wörter "Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist" ersetzt.

7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 bis 9" durch die Wörter "Satz 1 bis 10" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 4 bis 9" durch die Wörter "Satz 4 bis 10" ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "315" durch die Angabe "320" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "575" durch die Angabe "630" ersetzt.

8. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 bis 9" durch die Wörter "Satz 1 bis 10" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 4 bis 9" durch die Wörter "Satz 4 bis 10" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden. Zur Umlagekraftmesszahl wird der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt."(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt wird."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "geteilt" die Wörter "und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet" eingefügt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "35,45 Euro" durch die Angabe "48,70 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "23,25 Euro" durch die Angabe "35,69 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach den Wörtern "Sätzen 3 bis 5" die Wörter "und § 16a Absatz 3" eingefügt.

11. § 16a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16a Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zusätzlich zu dem im Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 normierten Mehrbelastungsausgleich als weiteren Ausgleich für die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), übertragenen Aufgaben im Bereich der Vermessungsverwaltung ab dem Jahr 2013 jährlich die in der Anlage 4 bestimmten pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen. § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsMBAG 2008 gilt entsprechend.

" § 16a Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 3 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige Zuweisungen gemäß Anlage 3 Spalte 5 bis 17.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Anlage 3 Spalte 1 umfassten Aufgaben die in Anlage 3 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. Für diese Überprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 3 Spalte 3 fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt erstmals im Jahr 2018 für die Zeit ab dem Jahr 2019."

12. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den Jahren 2015 bis 2017" durch die Wörter "im Jahr 2017" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "28.500.000 Euro" durch die Angabe "54.900.000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Den Berechnungen nach Satz 1 liegt jeweils der gewogene Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 im Jahr 2015, der Jahre 2010 bis 2013 im Jahr 2016 und der Jahre 2011 bis 2014 im Jahr 2017 zugrunde."Den Berechnungen nach Satz 1 liegt der gewogene Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 zu Grunde."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" ersetzt.

13. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "im Jahr 2016" durch die Wörter "ab dem Jahr 2017" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "Basisdatennetzes" durch das Wort "Datennetzes" ersetzt.

c) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
7. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;

8. Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von 23.000.000 Euro im Jahr 2015 und 3.000.000 Euro im Jahr 2016;

"7. Bedarfszuweisungen an die Kreisfreien Städte zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5.000.000 Euro;

8. Zuweisungen an die Aufgabenträger für besondere Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen;"

d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. in begründeten Einzelfällen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite."

14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Jahr 2015 wird das Vorsorgevermögen zu 10,228 Prozent des Gesamtbetrages aufgelöst."Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2017 zu 15,824 Prozent des noch in Höhe von 315.960 000 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst."

b) Im Satz 4 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2021 " ersetzt.

15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für
1. Kindertagesstätten und allgemeiner Schulhausbau in Höhe von20.000.000 Euro,
2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von15.000.000 Euro,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau sowie Boden- und Grundwasserschutz in Höhe von10.000.000 Euro,
4. Brandschutz in Höhe von21.000.000 Euro,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von10.000.000 Euro,
6. Straßenbau in Höhe von30.000.000 Euro und
7. Hochwasserschutz in Höhe von4.000.000 Euro.

Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro.

"(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2017 und 2018 für
  1. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 7.000.000 Euro,
  2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10.000.000 Euro,
  3. Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Höhe von 3.000.000 Euro,
  4. Straßenbau in Höhe von 10.000.000 Euro und
  5. Brandschutz in Höhe von 21.000.000 Euro."

16. § 25a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1."Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen."

17. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch."

18. § 29a Absatz 2 Satz 3

Im Jahr 2016 wird überprüft, ob eine Anpassung des Finanzierungsbeitrages für die Jahre 2017 und 2018 notwendig ist.

wird aufgehoben.

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 8 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen."Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20" durch die Wörter " §§ 5, 15, 16 Absatz 1, § 16a Absatz 1 und §§ 18 bis 20" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Zuweisungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 werden jeweils am 30. Juni des Ausgleichsjahres ausgezahlt."

20. Die Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Anlagen 3 und 4 ersetzt:

altneu
Anlage 3
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)

Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben

1. Vogtlandkreis

im Jahr 20091431.000 EUR,
im Jahr 2010954.000 EUR,
im Jahr 2011477.000 EUR,
im Jahr 2013477.000 EUR,
im Jahr 2014477.000 EUR,
im Jahr 2015477.000 EUR;

2. Landkreis Zwickau

im Jahr 200910.595 000 EUR,
im Jahr 20107.856 000 EUR,
im Jahr 20115117.000 EUR,
im Jahr 20122.378 000 EUR,
im Jahr 20135117.000 EUR,
im Jahr 20145117.000 EUR,
im Jahr 20155117.000 EUR;

3. Landkreis Görlitz

im Jahr 20099.915 000 EUR,
im Jahr 20107.594 000 EUR,
im Jahr 20115.272 000 EUR,
im Jahr 20122.950 000 EUR,
im Jahr 20135.272 000 EUR,
im Jahr 20145.272 000 EUR,
im Jahr 20155.272 000 EUR;

4. Landkreis Bautzen

im Jahr 20094.280 000 EUR,
im Jahr 20103.215 000 EUR,
im Jahr 20112.150 000 EUR,
im Jahr 20121.084 000 EUR,
im Jahr 20132.150 000 EUR,
im Jahr 20142.150 000 EUR,
im Jahr 20152.150 000 EUR.

Anlage 4
(zu § 16a)

Ergänzender Mehrbelastungsausgleich
Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

1. Landkreise

a) Erzgebirgskreis283.530 EUR,
b) Mittelsachsen294.833 EUR,
c) Vogtlandkreis266.914 EUR,
d) Zwickau248422 EUR,
e) Bautzen306.017 EUR,
f) Görlitz294.633 EUR,
g) Meißen268.512 EUR,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge276.580 EUR,
i) Leipzig276.261 EUR,
j) Nordsachsen291.198 EUR,

2. Kreisfreie Städte

a) Chemnitz228.889 EUR,
b) Dresden251.820 EUR,
c) Leipzig245.391 EUR.

Anlage 5 15
(zu § 21a Absatz 2)

Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2

1. Landkreise

a) Erzgebirgskreis1930.433 Euro,
b) Mittelsachsen1724.514 Euro,
c) Vogtlandkreis1306.896 Euro,
d) Zwickau1973.999 Euro,
e) Bautzen1830.297 Euro,
f) Görlitz2.092 484 Euro,
g) Meißen1500.569 Euro,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge1520.554 Euro,
i) Leipzig1729.051 Euro,
j) Nordsachsen1450.218 Euro,

2. Kreisfreie Städte

a) Chemnitz1999.040 Euro,
b) Dresden3.935 424 Euro,
c) Leipzig5.506 521 Euro.

"Anlage 3
(zu § 16a)

Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

Summe - in TEUR -AufgabeIndikatorErzgebirgskreisMittelsachsenMehrbelastungsausgleichVogtlandkreisZwickauBautzenGörlitzMeißenSächsische Schweiz-OsterzgebirgeLeipzigNordsachsenChemnitz, StadtDresden, StadtLeipzig, Stadt
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7Spalte 8Spalte 9Spalte 10Spalte 11Spalte 12Spalte 13Spalte 14Spalte 15Spalte 16Spalte 17
Vermessungsämter5
3/4 gleichmäßig nach Anzahl der Aufgabenträger und 1/4 nach Anteil Fläche
23.975,82.421,82.518,42.279,92.121,92.613,92.516,62.293,52.362,42.359,92.487,3---
LVermA der KfS62.435,8----------767,8845,0823,0
Landesvermessungsamt7368,037,238,635,032,640,138,635,236,336,238,2---
Zwischensumme26.779,62.459,02.557,02.314,92.154,52.654,02.555,32.328,82.398,72.396,12.525,5767,8845,0823,0
Planung, Bau Kreisstraßen13km4.511,9270,6582,7477,3278,4668,8387,9461,8455,3459,3470,0---
Unterhaltung Kreisstraßen143.690,1221,5476,3390,3228,0547,0317,2377,5372,2375,6384,4---
Unterhaltung Staatsstraßen1526.338,33.625,73.611,81.984,01.628,53.305,12.735,11.729,83.129,72.068,02.145,079,8153,4142,5
Unterhaltung Bundesstraßen162.555,4342,4324,1248,7135,0269,7255,8202,5120,4268,5329,017,114,627,7
Zwischensumme37.095,84.460,14.994,83.100,32.269,94.790,53.696,02.771,54.077,63.171,43.328,496,9168,0170,2
Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr25ha1.505,0106,0216,794,186,4157,7138,0146,1125,1149,3188,329,233,334,9
Berufsbildung26ha (KfS x 2)1.349,195,0194,184,5103,9141,4123,7160,7112,2164,8168,9---
Ländliche Entwicklung27ha (KfS x 2)5.108,9695,5616,8405,8312,4621,6491,0382,2392,1547,0316,598,4112,0117,7
Flurneuordnung/-bereinigung2850 % ha und 50 % in der Flurbereinigung befindliche Fläche17.567,21.128,02.292,1923,5866,22.163,62.228,41.567,31.202,72.052,32.845,387,699,8110,4
Teile der hoheitlichen Aufgaben30Waldfläche in ha ohne Bundeswald10.294,41.743,2722,31.201,9323,81.767,51.283,2435,01.279,9485,5778,368,2158,647,1
Zwischensumme35.824,63.767,74.041,92.709,81.692,84.851,84.264,32.691,23.111,83.398,94.297,3283,5403,7310,0
Vermessungsverwaltung3175 % Sockelbetrag und 25 % Fläche km23.533,0283,5294,8266,9248,4306,0294,6268,5276,6276,3291,2228,9251,8245,4
Summe (ohne Aufgabe 31)99.700,010.686,811.593,78.125,06.117,212.296,410.515,67.791,59.588,18.966,410.151,31.148,31.416,71.303,1
Summe (mit Aufgabe 31)103.233,010.970,411.888,58.391,96.365,612.602,410.810,28.060,09.864,79.242,710.442,51.377,11.668,51.548,5

Anlage 4
(zu § 21 a)

Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2

1. Landkreise

a)Erzgebirgskreis3.570 427 Euro,
b)Mittelsachsen3.280 234 Euro,
c)Vogtlandkreis2.470 524 Euro,
d)Zwickau3.732 323 Euro,
e)Bautzen3.486 398 Euro,
f)Görlitz4.027 200 Euro,
g)Meißen2.849 981 Euro,
h)Sächsische Schweiz-Osterzgebirge2.857 292 Euro,
i)Leipzig3.228 809 Euro,
j)Nordsachsen2.764 159 Euro,

2. Kreisfreie Städte

a)Chemnitz3.843 310 Euro,
b)Dresden7.867 049 Euro,
c)Leipzig10.922 294 Euro".

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008

Das Sächsische Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.

2. § 4 wird § 1 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Zuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter "einer pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zusätzlich zur Regelung nach § 1" durch die Wörter "zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg erhält der Landkreis Mittelsachsen jährlich zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 1516.651 Euro."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Anteils gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an dem dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrag nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2018, außer Kraft.

ID: 17/0029

ENDE