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Arbeits-& Sozialrecht
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LÖffZG - Ladenöffnungszeitengesetz
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. November 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2006 S. 243)
Gl.-Nr.: 7128-1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art,
  2. Verkaufsstände, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Funktionsmaterialien für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes sowie Lebens- und Genussmittel.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.

(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet sein, die

  1. gemäß § 9 an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
  2. überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
  3. Weihnachtsbäume feilhalten.

(4) Für das gewerbliche Feilhalten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die nach diesem Gesetz zulässigen Öffnungen von Verkaufsstellen entsprechend.

§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonn- und Feiertagen, allerdings nicht am Karfreitag, für fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Behörde kann den genauen Zeitraum der Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung festlegen.

(2) Verkaufsstellen von Zubehör, Andenken und zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln dürfen im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, allerdings nicht am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und ersten Weihnachtstag, geöffnet sein.

(3) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

§ 5 Weitere Verkaufssonn- und Feiertage

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Tage werden von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung bestimmt. Der Zeitraum der Öffnungszeiten ist anzugeben; er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden. Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen.

(2) Bei der Freigabe können die Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3) Der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht zur Öffnung von Verkaufsstellen nach dieser Vorschrift freigegeben werden.

§ 6 Apotheken

(1) Abweichend von § 3 Abs. .2 dürfen Apotheken auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. In dieser Zeit ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 7 Tankstellen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen; Gemeinden im Grenzgebiet

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs, auf Flug- und Fährhäfen während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraums von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Gemeinden geöffnet sein, deren Gebiet unmittelbar an die Grenze zum Königreich Dänemark anschließt und in deren Gebiet eine Grenzübergangsstelle gelegen ist. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Öffnungszeiten festzulegen und den Geltungsbereich auf Teile des Gemeindegebiets zu beschränken. Die Belange des Nachbarschutzes sind zu berücksichtigen.

§ 9 Kur- und Erholungsorte, Tourismusorte

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Sonn- und Feiertagsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Verkaufsstellen in

  1. Kur- und Erholungsorten im Sinne der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und
  2. einzeln zu benennenden Gemeinden und Gemeindeteilen, die von besonders starkem Urlaubstourismus geprägt sind,

abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober geöffnet sein dürfen. Hiervon auszunehmen sind jeweils der Karfreitag und der erste Weihnachtstag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur dann erlaubt werden, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführt.

(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann die Erlaubnis zur Ladenöffnung an einzelnen Feiertagen zeitlich begrenzt werden. Die Ladenöffnung kann an Bedingungen geknüpft werden.

§ 10 Marktverkehr, Volksbelustigungen

(1) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen auf genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an die letzte Verbraucherin oder den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die zuständige Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften die Öffnung der Verkaufsstellen für einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.

(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14.00 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.

(3) § 3 Abs. 2 gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

§ 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Gesetzes bewilligen; wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12 Aufsicht und Auskunft, Zuständigkeiten

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 10 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Diese Auskunftspflicht obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 10 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962), gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu bestimmen.

§ 13 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verkaufsstellen finden die §§ 3 bis 7 und 11 des Arbeitszeitgesetzes Anwendung.

(2) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 3 bis 11 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitsschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können verlangen, an einem Sonnabend im Monat von der Arbeit freigestellt zu werden.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 einer Vorschrift der §§ 3, 4, 5 Abs. 1, einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 oder einer nach § 9 erlassenen Rechtsvorschrift,
  2. als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle,
  3. Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle einer Vorschrift des § 12 über die Auskunft oder
  4. als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender im Sinne des § 10 einer Vorschrift des § 13

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten; Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

(2) Regelungen, die aufgrund bisher geltenden Rechts erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit und können im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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