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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Elternzeitverordnung *
Vom 30. Juni 2004
(GVBl. Schl.-H. Nr. 8, vom 15.07.2004 S. 229)
Aufgrund des" § 96 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
Die Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom, 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden:
Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und, die Berechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
2. In § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
ENDE
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