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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze

Vom 5. Dezember 2006

(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 273)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt X erhält folgende Fassung:

"Abschnitt X Beamtinnen und Beamte auf Zeit 196"

b) Bei der Angabe zu Abschnitt XIV wird die Zahl "229" durch die Zahl "230" ersetzt.

2. In § 3 wird die Angabe " , die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf" gestrichen.

3. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Vertragsstaates eines Abkommens über die dem Artikel 39 des EG-Vertrages entsprechende Freizügigkeit zwischen den Vertragsstaaten besitzt,"

4. In § 25a Abs. 3 werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Worte "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.

5. § 25b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Verordnung. "Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung."

b) In Satz 3 werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Worte "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "25 a" durch die Angabe "25" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Buchst. b werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Worte "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.

7. § 36 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sind bei Verlust ihres Amtes verpflichtet, das ihnen durch die aufnehmende Körperschaft übertragene Amt zu übernehmen. "(6) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen."

8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Zahl "56" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

9. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder "1. die Staatsangehörigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 verliert oder"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird der 2. Halbsatz

für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie" gestrichen.

10. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "dringenden" gestrichen.

bb) Satz 3

Satz 1 gilt nicht für die in § 217 aufgeführten Beamtinnen und Beamten.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Landesregierung den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Unter denselben Voraussetzungen kann die Landesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben. Die Landesregierung kann ihre Befugnisse auf ein Fachministerium übertragen. "(3) Im dienstlichen Interesse kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Unter denselben Voraussetzungen kann eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausgeschoben werden."

11 . In § 74 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Vereidigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bleiben unberührt."

12. § 88 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium" gestrichen.

13. In § 106e Abs. 1 Satz 6 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

14. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe ", 31 und 53" durch die Angabe "und 31" ersetzt.

15. § 186 Abs. 2

(2) Die Zustellung richtet sich nach den §§ 146 bis 161 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Beamtin oder der Beamte muss Zustellungen unter der Anschrift, die sie oder er ihrer oder ihrem oder seiner oder seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat die Beamtin oder der Beamte unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

wird gestrichen. Absatz 1 wird alleiniger Absatz.

16. § 189 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist der Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine der Aufsicht des Landes unterstellte juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt folgendes:
  1. Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus Anlass der vollständigen Aufnahme oder des Zusammenschlusses von Körperschaften nach § 37 Abs. 2 tritt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die Landesregierung an die Stelle der obersten Dienstbehörde,
  2. bei der Verleihung der früheren Amtsbezeichnungen nach der Entlassung (§ 97 Abs. 4) tritt das Innenministerium an die Stelle der obersten Dienstbehörde.
 "(1) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 37 Abs. 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

17. § 193

§ 193

Die Aufsichtsbehörde entscheidet für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden unter 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und der Ämter im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren als oberste Dienstbehörde.

wird gestrichen.

18. In Abschnitt X werden die Überschriften "1. Allgemeines" und "2. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte" gestrichen.

19. In § 202 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Zahl "56" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

20. § 206 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "dringenden" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wenn ein dringendes dienstliches Interesse im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten fordert und die Beamtin oder der Beamte noch polizeidienstfähig ist, kann das Innenministerium die Altersgrenze über das sechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus. "(3) Wenn die Beamtin oder der Beamte noch polizeidienstfähig ist, kann das Innenministerium mit ihrer oder seiner Zustimmung im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand über das sechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus."

21. § 227 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 227

Die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

 " § 227

Die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde."

22. Die §§ 229, 234 , 239, 242 und 244

§ 229

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Beamtinnen und Beamten sowie Wartestandsbeamtinnen und Wartestandsbeamten gilt folgendes:

  1. Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz;
  2. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz;
  3. Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt werden;
  4. Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz;
  5. Wartestandsbeamtinnen oder Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 48 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

§ 234

(1) Sind Aufgaben des Reiches, des früheren Landes Preußen oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein übergegangen, richtet sich ein etwaiger Anspruch auf Wiedereinstellung und Versorgungsbezüge nach der Entnazifizierungsgesetzgebung, den Bestimmungen über die Wiedergutmachung und die Wiederaufnahme eines Verfahrens und aufgrund eines Gnadenerweises gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts, auf die die Aufgaben ganz oder überwiegend übergegangen sind.

(2) Die Versorgungsbezüge einer oder eines solchen, zu einem neuen Dienstherrn übergetretenen Beamtin oder Beamten sind bei Eintritt des Versorgungsfalles unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der bei beiden Dienstherren verbrachten Dienstzeiten anteilig dem nach Absatz 1 verpflichteten Dienstherrn zu erstatten. Soweit Versorgungsfälle bereits eingetreten sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

§ 239

Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches in seinen jeweiligen Grenzen.

§ 242

Ist bei einer Beamtin oder bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.

§ 244

Urteile der durch die Verordnung Nr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsbl. MR. 1946 S. 405) eingesetzten Spruchgerichte haben nicht die in dem § 60 bestimmten Wirkungen.

werden gestrichen.

23. In § 245 werden die Worte "Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" ersetzt durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

24. § 246

§ 246

Bedienstete, die im Bereich des Landes Schleswig-Holstein

  1. am 8. Mai 1945 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gestanden haben und
  2. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Beamtenplanstellen einer Dienststelle tätig sind, die die Aufgaben der früheren Dienststelle ganz oder teilweise fortgeführt oder übernommen hat, und
  3. als Beamtinnen oder Beamte besoldet werden,

sind Beamtinnen oder Beamte. Der frühere allgemeine Rechtsstand der Beamtin oder des Beamten auf Lebenszeit, Zeit oder auf Widerruf wird gewahrt. § 229 findet entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

25. In § 248 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Sind nach Absatz 5 oder 6 mehrere oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle der obersten Landesbehörde."

26. § 249

§ 249

(1) Es werden aufgehoben:

  1. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. 1 S. 39) in der Fassung sämtlicher Änderungsgesetze,
  2. Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. 1 S. 433),
  3. das Polizeibeamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 17. August 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),
  4. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (RGBl. 1 S. 377),
  5. die §§ 34 bis 36 und 39 Abs. 2 und 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. 1 S. 349) in der Fassung der Änderung vom 30. Juni 1943 (RGBl. 1 S. 189),
  6. das Gesetz über die Versetzung von Beamten der Landesregierung in den Wartestand vom 4. März 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 52),
  7. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 6. Mai 1947 (GVOBl. Schl.-H. S. 9) in der Fassung der Veränderungsverordnung vom 12. Februar 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 24),
  8. die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1942 (RGBl. 1 S. 580),
  9. die Hinweise zu § 4 des Deutschen Beamtengesetzes (§ 74 LBG) in der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. 1 S. 669), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
  10. die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Kommunalbeamten (Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände) auf Zeit vom 29. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1424),
  11. die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der gemeindlichen Zweckverbände) vom 2. Juli 1937 (RGBl. I S. 729).

(2) Die übrigen beamtenrechtlichen Vorschriften in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.

(3) Bis zu einer anderweitigen Regelung sind insbesondere folgende Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen weiterhin anzuwenden:

1.-3. Aufgehoben,

4. die Verordnung über die Durchführung des § 167 des Deutschen Beamtengesetzes vom 25. November 1941 (RGBl. 1 S. 743),

5. aufgehoben,

6. gestrichen,

7. die sonstigen zum Deutschen Beamtengesetz ergangenen Rechtsverordnungen,

8. die Ordnung der Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den deutschen Hochschulen (Reichsassistentenordnung) vom 1. Januar 1940 (Amtsbl. des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der Länder S. 68).

(4) Ist für bestimmte Beamtinnen und Beamte in anderen Rechtsvorschriften die Versetzung in den Wartestand vorgesehen, tritt an die Stelle des Wartestandes der einstweilige Ruhestand.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Schleswig-Holstein 2

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 5 erhält folgende Fassung:

 " § 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".

b) § 6 erhält folgende Fassung:

 " § 6 (gestrichen)".

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Abs.1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung und Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag oder dem für sie anzuwendenden Tarifvertrag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  2. Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden"

4. § 6 wird gestrichen.

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "In jeder Dienststelle bilden Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe."

6. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Bezüge" durch die Worte "Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Worte "anderen Gruppen" durch die Worte "der anderen Gruppe" ersetzt.

c) Absatz 5 wird gestrichen.

8. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " ,der Vergütung" gestrichen.

b) In Satz 4 wird das Wort "Bezüge" durch die Worte "Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts" ersetzt.

10. In § 33 Abs. 3 wird das Wort "Bezüge" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.

11 . In § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Personalrates" die Worte "nach dem Bundesreisekostengesetz" eingefügt und wird die Angabe " §§ 5 und 6" durch die Angabe " §§ 4 und 5" ersetzt.

12. In § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bezüge" durch die Worte "Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts" ersetzt.

13. In § 40 Abs. 2 werden die Worte "Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen" durch die Worte "Besoldungs- und Arbeitsentgeltgruppen" und das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Menschen" ersetzt.

14. In § 51 Abs. 6 wird das Wort "Angestellte" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

15. In § 53 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Angestellten- oder Arbeiterverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

16. § 54 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "13. Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung entsprechender Grundsätze und Methoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord-Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogener Arbeitsentgelte, einschließlich der Geldfaktoren,"

b) In den Nummern 14 und 15 werden jeweils die Worte "Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

c) In den Nummern 16 und 17 werden jeweils die Worte "Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt..

17. In § 60 Abs. 6 wird die Angabe " § 20 Abs. 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

18. In § 70 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bezüge" durch die Worte "Unterhaltsbeihilfe" ersetzt.

19. In § 81 Nr. 3 wird das Wort "Angestellte" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

20. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Angestellten- oder Arbeiterverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter (EG-RL-LehrG) und der
Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften (EG-RL-LehrVO)

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter (EG-RLLehrG) vom 8. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2)3, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVOBl. S. 496), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), sowie die Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG-RL-Lehr-VO) vom 29. Juni 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 268) 4 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein 5

Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter" gestrichen.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern" durch die Worte "den Gruppen" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Gruppen" ersetzt.

3. In § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort "Stimmen" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.

4. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" gestrichen.

5. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern" durch die Worte "den Gruppen" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Gruppen" ersetzt.

Artikel 5
Übergangsregelungen

§ 1 Übergangsregelung zu Artikel 1

Ansprüche, die aufgrund der §§ 229, 234, 239, 242, 244, 246 und 249 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bestehen, bleiben unberührt.

§ 2 Übergangsregelung zu Artikel 2 und 4

(1) Die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Angestellten und der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter gelten als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Wahlen, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften durchzuführen.

§ 3 Übergangsregelung zu Artikel 3

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung aufgrund § 25 b Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in seiner Fassung nach Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a dieses Gesetzes für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer gilt

  1. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter (EG-RL-LehrG) in seiner bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass § 7 auch auf schweizerische Staatsangehörige Anwendung findet,
  2. die Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG-RL-LehrVO) fort.

Artikel 6
Wiederherstellung des Verordnungsrangs

Der auf dem Artikel 4 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5

2) Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2035-3

3) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 203-5

4) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 203-5-2

5) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 18. Januar 1995, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2035-3-1

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