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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 31. Mai 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 13.06.2013 S. 237)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch*
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren sind."
b) In Absatz 2 werden die Worte "vom 19. Juni 2011 (BGBl. I S.1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)," gestrichen.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
(1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(2) Für stationäre Leistungen ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen.
(3) Für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. §§ 106 und 109 SGB XII sind für die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe entsprechend anzuwenden."
3. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371)" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Worte "neben der Erstattung des Bundes nach § 46a SGB XII" eingefügt.
5. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Mehrausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen im Jahr 2013 ist die darauf entfallende Bundeserstattung nach § 46a SGB XII anzurechnen."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 35 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 27b Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "mit Ausnahme des Vierten Kapitels und des Zweiten Abschnitts des Fünfzehnten Kapitels SGB XII" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), gelten entsprechend. | " § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII."
7. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Ausgleichsleistungen des Bundes
(1) Der auf das Land Schleswig-Holstein entfallende Anteil am Festbetrag, den der Bund für Mehrbelastungen durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Verfügung stellt, wird an die örtlichen Träger weitergeleitet. (2) Für die Berechnung des. Anteils eines örtlichen Trägers an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zugewiesenen Mitteln gilt § 46a Abs. 2 SGB XII entsprechend. | " § 15 Erstattung nach § 46 a SGB XII
(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46 a Abs. 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46 a Abs. 4 Satz 2 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. der Monate Februar, Mai, August und November, erstmals für das erste Quartal 2014 zum 5. Mai 2014, nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46 a Abs. 5 SGB XII bis 30. April des Folgejahres, erstmals für das Jahr 2014, nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. (4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt." |
8. Folgender § 15a wird eingefügt:
" § 15a Verordnungsermächtigung
Das Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten
durch Verordnung zu bestimmen."
9. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:
" § 17 Übergangsregelung
Für die Nachweise der örtlichen Träger der Sozialhilfe über die Bruttoausgaben für Geldleistungen und die darauf entfallenden Einnahmen im Jahr 2013 zum 5. Mai 2013, zum 5. August 2013, zum 5. November 2013, zum 5. Februar 2014 und zum 30. April 2014 gilt § 136 SGB XII entsprechend."
Artikel 2
Aufhebung der Regelsatzverordnung
Die Regelsatzverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 350)2), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
*) Andert Ges. vom 17. Dezember 2010,GS Schl.-H. II, GI.Nr. B 860-14