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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kinderschutzgesetzes und des Jugendförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2015

(GVOBl. Nr. 16 vom 23.12.2015 S. 415)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kinderschutzgesetzes

Ändert Ges. vom 29. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 860-81

Das Kinderschutzgesetz vom 29. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 270), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und in Nummer 11 der Punkt gestrichen.

b) Am Ende von Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die darüber hinaus in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) benannten Personen und Stellen, wenn Netzwerkarbeit im Sinne des § 3 KKG geleistet wird."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII" durch die Angabe " § 45 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 8a Abs. 2 SGB VIII" durch die Angabe " § 8a Absatz 4 SGB VIII" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils das Wort "Abschätzung" durch das Wort "Einschätzung" ersetzt.

cc) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Komma die Worte "sowie zu deren Qualifikation" eingefügt.

dd) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Personensorgeberechtigten" durch das Wort "Erziehungsberechtigten" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien

  1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
  2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe " § 72 a Satz 3 SGB VIII" durch die Angabe " § 72 a Absatz 2 und 4 SGB VIII" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe " § 72 a Satz 2 SGB VIII" durch die Angabe " § 72 a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 72 a Satz 1 SGB VIII" durch die Angabe " § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "in jeder Legislaturperiode" durch die Worte "alle fünf Jahre" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

2) Ändert Ges. vom 5. Februar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-8

Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. S.033)' Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 10 Geschlechtsspezifische Jugendarbeit"

b) 1n der Überschrift zu Abschnitt III wird vor den Worten "Kinder- und Jugendschutz" das Wort "Erzieherischer" eingefügt.

c) Die Überschrift von § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz"

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen jeglichen Geschlechtes sowie von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter sowie von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung zum Ziel haben."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe haben den Beratungsanspruch aus § 8 b Absatz 1 SGB VIII sowie aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall

durch den Einsatz insoweit erfahrener Fachkräfte sicherzustellen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter,"

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. die über Gruppen und Generationen hinausgehende Solidarität im Sinne von Teilhabe und Inklusion,"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Ein besonderes Ziel der Jugendarbeit ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber allen Menschen angesichts der Vielfalt der Lebensumstände und -entwürfe."

5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "mädchenspezifischer" durch das Wort "geschlechtergerechter" ersetzt.

b) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"Bei der Förderung soll ein inklusiver Ansatz verfolgt werden."

6. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 9 Jugendarbeit mit Kindern

Die Arbeit mit Kindern ist ein wesentlicher und eigenständiger Teil der Jugendarbeit. Sie umfasst insbesondere Angebote der sozialen und kulturellen Bildung. Sie schafft für Kinder geeignete Formen der Beteiligung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt."

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 10 Geschlechtsspezifische Jugendarbeit

Geschlechtsspezifische Jugendarbeit soll auf die Chancengleichheit und tatsächliche Gleichstellung aller Geschlechter hinwirken. Sie soll die Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung über die Stärkung vielfältiger Identitäten und des Selbstbewusstseins entwickeln und fördern sowie den besonderen Interessen- und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen, Jungen und jungen Männern sowie Kindern und Jugendlichen mit einer anderen Geschlechtszugehörigkeit gerecht werden. Sie soll eigenständige Ansätze und Angebote in allen Bereichen der Jugendarbeit entwickeln."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Schulwelt" durch die Worte "denn Lern- und Lebensort Schule" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "mädchenspezifischer" durch das Wort "geschlechterspezifischer" ersetzt.

9. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Internationale und interkulturelle Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen soll das Prinzip der Inklusion verwirklichen und dadurch zu Chancengerechtigkeit und gleichberechtigter Teilhabe beitragen. Die Jugendarbeit soll eigenständige Ansätze und Angebote in diesem Bereich entwickeln."

10. In § 19 Satz 2 werden die Worte "seelische, geistige und körperliche Entwicklung" durch die Worte "Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen insgesamt" ersetzt.

11. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung" durch die Bezeichnung "Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Schleswig-Holstein e.V." ersetzt.

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Insbesondere im Rahmen der Berufsorientierung sind geschlechterspezifische Interessen und Bedarfe zu berücksichtigen."

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "(GVOBl. Schl.-H. 1950 S. 11)" ein Komma und die Worte "Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H.S. 96)," eingefügt.

13. In der Überschrift zu Abschnitt III wird vor den Worten "Kinder- und Jugendschutz" das Wort "Erzieherischer" eingefügt.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz"

b) In Satz 1 werden die Worte "Vorbeugender und erzieherischer" durch das Wort "Erzieherischer" ersetzt.

15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Ihre Beauftragten sind befugt, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG Veranstaltungs- und

Geschäftsräume von Veranstaltern, Gewerbetreibenden und Anbietern während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt."

16. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 38 Versagungsgründe

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, Zweifel an ihrer persönlichen Eignung bestehen oder sie oder eine ihren Haushalt angehörende Person wegen einer der in § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist,
  2. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ungefährdet bleibt,
  3. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder des Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
  4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
  5. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährdenden Krankheiten, oder akuten Suchterkrankungen sind oder
  6. nicht ausreichender und angemessener Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist."

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz eingefügt "soweit nicht nach dem Kindertagesstättengesetz die Landrätinnen und Landräte zuständig sind."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
  1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung oder sonstiger) Wohnform erfüllt sein müssen,
  2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration in der Einrichtung sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,
  3. die zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeigneten Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten,
  4. die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII einschließlich der Erhebung von Gebühren,

soweit nicht eine Verordnung nach § 13 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes entsprechende Bestimmungen trifft."

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Alpsatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder Teile einer Einrichtung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87 a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen. Ein zentraler Träger der freien Jugendhilfe kann beteiligt werden, wenn ihm der Träger der Einrichtung angehört."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis oder in einem Umfang, der über die Erlaubnis hinausgeht, Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen. Bei Gefahr im Verzug hat es unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen."

d) Absatz 5 wird gestrichen.

19. In § 43 wird die Angabe " (§ 45 Abs. 4 SGB VIII)" ersetzt durch die Angabe " (§ 48 a SGB VIII)".

20. In § 45 Absatz 3 wird die Angabe " (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII)" ersetzt durch die Angabe " (§ 85 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII)"

21. In § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Kreise und kreisfreien Städte unterliegen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Rechtsaufsicht des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für- Inneres und Bundesangelegenheiten treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 17 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vorbehalten."

22. in § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Worte "ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner" durch die Worte "von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund" ersetzt.

23. In § 50 Absatz 2 werden die Worte "Das Ministerium für Soziales, Familie, Gesundheit und Gleichstellung" durch die Worte "Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" ersetzt.

24. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Worte "Deutschen Städtetages, Landesverband Schleswig-Holstein" durch die Worte "Städtetages Schleswig-Holstein" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Worte "kulturelle Jugendbildung" durch die Worte "Kulturelle Kinder- und Jugendbildung" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden die Worte "des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa" durch die Worte "des für Justiz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

dd) In Nummer 6 werden die Worte "der das Ministeriums für Bildung und Wissenschaft" durch die Worte "der Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen und junge Frauen in der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Nummernangabe das Wort "je" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche" durch die Worte "Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Worte "der Diözese Osnabrück" durch die Worte "des Erzbistums Hamburg" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden die Worte "ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner" durch die Worte "Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Bei der Benennung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 15 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), berücksichtigt werden."

25. In § 56 Absatz 1 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl, Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466)" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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