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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Mai 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2018 S. 265)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz vom 27. Mai 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung "Abs." ist in den §§ 2, 2a, 3 und 7 jeweils als Wort "Absatz" auszuschreiben.
2. In § 3 Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort "dabei" die Wörter "in eigenem Namen oder" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 6 bis 8" durch die Angabe "Absatz 7 bis 10" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "gelten" wird durch das Wort "gilt" ersetzt.
bb) Das Wort "Zweckbindungen" wird durch das Wort "Zweckbindung" ersetzt.
cc) Nummer 1 und 2 werden ersatzlos
1. befristet bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2,8 Prozentpunkten für Schulsozialarbeit sowie für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung, die nicht von den Leistungen entsprechend § 28 Absatz 6 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz erfasst sind,2. in Höhe von 5,4 Prozentpunkten für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz .
gestrichen.
dd) Die Angabe "3." wird gestrichen und es ist mit dem klein geschriebenen Wort "in" fortzufahren.
ee ) Nach dem Wort "jährlich," werden die Worte "erstmalig im Jahr 2013," gestrichen.
ff) Die Angabe " § 46 Absatz 7 SGB II" wird durch die Angabe " § 46 Absatz 10 SGB II" sowie die Angabe " § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II" durch die Angabe " § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 und 3" wird durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) Die Angabe "Absatz 6" wird durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 werden, soweit sie nicht für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung verwendet werden, im Rahmen der Weiterleitung durch das Land an die Kreise und kreisfreien Städte den Schulträgern für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) zur Verfügung gestellt. | "(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II zu regeln." |
e) In Absatz 5 werden die Worte "nach Absatz 2 Nr. 2" durch die Worte "für Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 180937
ENDE |